So funktioniert die Frosthilfe 2017
Festgestellt wird das Erreichen der Mindestschadensschwelle auf Basis der betroffenen Produktionsverfahren, wie beispielsweise dem Kirschen-, Zwetschgen-, Erdbeer- oder Rebenanbau. Eine weitergehende Unterscheidung, beispielsweise nach Sorten, erfolgt nicht.
Vergleichsbasis ist der vorangegangene Drei- oder Fünfjahreszeitraum. Der Ertragsausfall ist jeweils durch geeignete Dokumentationen und Unterlagen wie Abrechnungen, Ablieferungs- oder Wiegebescheinigungen oder Ähnliches zu belegen.
Fünfjahreszeitraum) erzielten durchschnittlichen
- Hektarerlös HEB (durchschnittlicher Hektarertrag Basiszeitraum × durchschnittlicher Preis Basisjahre), dem
- Hektarerlös im Schadjahr HES (Hektarertrag × Preis) und der
- Anbaufläche im Schadjahr AS
Von einem begründeten Härtefall ist auszugehen, wenn
- der bereinigte Gesamtschaden über 100.000 Euro liegt oder
- das betroffene Unternehmen durch das Frostereignis in eine existenzgefährdende Lage gekommen ist und unter Berücksichtigung eines zumutbaren Eingriffs in das Betriebs- und Privatvermögen oder unter Aufnahme eines Kapitalmarktdarlehens eine Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht gewährleistet ist.
- direkte Zuschüsse im Wege der Anteilsfinanzierung und
- direkte Zuschüsse in Verbindung mit einem über die L-Bank refinanzierten Darlehen.
Für Zuwendungen bis 50.000 Euro kann der/die Antragsteller/-in die Zuwendungsart selbst bestimmen. Zuwendungen über 50.000 Euro bis maximal 150.000 Euro, die in begründeten Härtefällen in Betracht kommen, können nur in Verbindung mit einem durch die L-Bank Baden-Württemberg refinanzierten Darlehen gewährt werden. Das Darlehen wird bei der Hausbank aufgenommen und kann im Bedarfsfall auch durch eine Bürgschaftsübernahme durch die Bürgschaftsbank ergänzt werden. Die Banken werden dazu über die L-Bank informiert.
In jedem Fall sind der Antragsmantel sowie die dazugehörigen Datenblätter zur Ermittlung des Gesamtschadens fristgerecht, vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Gegebenenfalls noch ausstehende Belege wie beispielsweise Abrechnungen können bis zum 15. Dezember 2017 nachgereicht werden.
Das Landwirtschaftsamt prüft die vollständigen Anträge und erlässt den Zuwendungsbescheid. Wird ein Zuschuss in Verbindung mit einem Darlehen beantragt, erfolgt die Bewilligung nur nach Vorlage des entsprechenden Darlehensvertrages mit den Antragsunterlagen.
Das MLR strebt eine Bewilligung zu Beginn des Jahres 2018 an. Die Gewährung der Zuwendungen und deren abschließender Umfang sind abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln, über die im Herbst 2017 im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Haushalt 2018/2019 entschieden wird.