Betrieb und Wirtschaft | 07. September 2017

So funktioniert die Frosthilfe 2017

Von MLR
Anträge zur Frosthilfe können vom 11. September bis 30. Oktober 2017 gestellt werden. Das MLR informiert nun, wie der Schadensausgleich abläuft und was bei der Antragstellung zu beachten ist.
Apfelblüte im Frost
Nachdem die Verwaltungsvorschrift Frosthilfe 2017 in Kraft gesetzt wurde, läuft nun das Antragsverfahren an. Die Frosthilfe 2017 kann von betroffenen kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Unternehmen (sogenannten KMU) im Haupt- oder Nebenerwerb beantragt werden, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und ihren Betriebssitz oder eine Niederlassung in Baden-Württemberg haben.
Ermittlung des Ertragsschadens
Ausgleichsfähig sind ausschließlich Ertragsausfälle an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen inklusive Obst- und Weinbau, die unmittelbar − ohne Hinzutreten weiterer Ursachen − durch das Frostereignis verursacht wurden. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die einheitliche Mindestschadensschwelle von 30 % der normalen Naturalerzeugung des landwirtschaftlichen Unternehmens überschritten ist.
Festgestellt wird das Erreichen der Mindestschadensschwelle auf Basis der betroffenen Produktionsverfahren, wie beispielsweise dem Kirschen-, Zwetschgen-, Erdbeer- oder Rebenanbau. Eine weitergehende Unterscheidung, beispielsweise nach Sorten, erfolgt nicht.
Vergleichsbasis ist der vorangegangene Drei- oder Fünfjahreszeitraum. Der Ertragsausfall ist jeweils durch geeignete Dokumentationen und Unterlagen wie Abrechnungen, Ablieferungs- oder Wiegebescheinigungen oder Ähnliches zu belegen. 
Ermittlung des finanziellen Schadens
Die Einkommensminderung eines betroffenen Produktionsverfahrens, bei dem die Mindestschadensschwelle überschritten ist, errechnet sich bei landwirtschaftlichen Kulturen (inklusive Wein- und Obstbau) aus dem im Basiszeitraum (vorangegangener Drei- oder
Fünfjahreszeitraum) erzielten durchschnittlichen
  • Hektarerlös HEB (durchschnittlicher Hektarertrag Basiszeitraum × durchschnittlicher Preis Basisjahre), dem
  • Hektarerlös im Schadjahr HES (Hektarertrag × Preis) und der
  • Anbaufläche im Schadjahr AS 
nach folgender Formel:
 
Einkommensminderung des jeweiligen Produktionsverfahrens = (HEB minus HES) × AS
 
Das Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) kann zur Ermittlung der Einkommensminderung auch Durchschnitts- oder regionale Referenzwerte festlegen. Der Gesamtschaden des Unternehmens ergibt sich aus der Summe der betroffenen Produktionsverfahren. Eingesparte Kosten oder anderweitige Entschädigungen werden bereinigt (Netto-Gesamtschaden).
Zuwendungen
Maximal werden bis zu 50 % des Netto-Gesamtschadens als Zuwendung gewährt (Bruttobeihilfeintensität). Die Untergrenze für Zuwendungen liegt bei mindestens 3000 Euro. Der Zuwendungshöchstbetrag beträgt maximal 50.000 Euro je antragstellendem Unternehmen, in begründeten Härtefällen bis zu maximal 150.000 Euro.
Von einem begründeten Härtefall ist auszugehen, wenn
  • der bereinigte Gesamtschaden über 100.000 Euro liegt oder
  • das betroffene Unternehmen durch das Frostereignis in eine existenzgefährdende Lage gekommen ist und unter Berücksichtigung eines zumutbaren Eingriffs in das Betriebs- und Privatvermögen oder unter Aufnahme eines Kapitalmarktdarlehens eine Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht gewährleistet ist.
Die Existenzgefährdung ist nach einem vorgegebenen Berechnungsschema zu belegen.
 
Als Zuwendungsart kommen in Betracht:
  • direkte Zuschüsse im Wege der Anteilsfinanzierung und
  • direkte Zuschüsse in Verbindung mit einem über die L-Bank refinanzierten Darlehen.
Eine Kombination der Zuwendungsarten ist nicht möglich.

Für Zuwendungen bis 50.000 Euro kann der/die Antragsteller/-in die Zuwendungsart selbst bestimmen. Zuwendungen über 50.000 Euro bis maximal 150.000 Euro, die in begründeten Härtefällen in Betracht kommen, können nur in Verbindung mit einem durch die L-Bank Baden-Württemberg refinanzierten Darlehen gewährt werden. Das Darlehen wird bei der Hausbank aufgenommen und kann im Bedarfsfall auch durch eine Bürgschaftsübernahme durch die Bürgschaftsbank ergänzt werden. Die Banken werden dazu über die L-Bank informiert.
Antragstellung
Anträge auf Frosthilfe können bis zum 30. Oktober 2017 beim zuständigen Landratsamt (Landwirtschaftsamt) gestellt werden. Dort erhalten die Antragstellenden auch weitergehende Auskünfte. Die Antragsformulare können ab dem 11. September 2017 hier heruntergeladen werden oder liegen bei den Landratsämtern aus. Unter der gleichen Adresse finden betroffene Unternehmen auch detaillierte Informationen zum Verfahren.
In jedem Fall sind der Antragsmantel sowie die dazugehörigen Datenblätter zur Ermittlung des Gesamtschadens fristgerecht, vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Gegebenenfalls noch ausstehende Belege wie beispielsweise Abrechnungen können bis zum 15. Dezember 2017 nachgereicht werden.
Das Landwirtschaftsamt prüft die vollständigen Anträge und erlässt den Zuwendungsbescheid. Wird ein Zuschuss in Verbindung mit einem Darlehen beantragt, erfolgt die Bewilligung nur nach Vorlage des entsprechenden Darlehensvertrages mit den Antragsunterlagen.
Das MLR strebt eine Bewilligung zu Beginn des Jahres 2018 an. Die Gewährung der Zuwendungen und deren abschließender Umfang sind abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln, über die im Herbst 2017 im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Haushalt 2018/2019 entschieden wird.