Aufbruchstimmung versus Bangen
Fällt die Inzidenz jedoch an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100, greifen ab dem Folgetag die Regelungen des Landes. Und hier ist nun also Bewegung im Spiel: An Himmelfahrt veröffentlichte das Land Baden-Württemberg nach 21 Uhr die jüngste Verordnung rund um die Pandemiebekämpfung. Noch am selben Abend informierte die Geschäftsstelle der Landesarbeitsgemeinschaft Urlaub auf dem Bauernhof in Baden-Württemberg (LAG) ihre Mitglieder darüber.
Für die Ferienhöfe heißt das, sie können, wenn in ihrem Kreis die Infektionszahlen entsprechend der Verordnung niedrig sind, wieder Gäste beherbergen. Allerdings gibt es dabei Einschränkungen: Gäste ohne Nachweis, dass sie von COVID genesen oder aber vollständig geimpft sind, müssen alle drei Tage einen negativen Corona-Test vorlegen.
In den vergangenen Tagen konnten Ferienhöfe beispielsweise in den Kreisen Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach oder Konstanz öffnen. Gäste, die doppelt geimpft beziehungsweise von einer Corona-Infektion genesen sind, die nicht länger als sechs Monate zurückliegt, sind willkommen. Wer diese Kriterien nicht erfüllt, muss einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen und diesen während des Aufenthalts alle drei Tage wiederholen. Dies gilt für alle Gäste, auch Kinder ab sechs Jahren.
Bröhmer plädiert dafür, den Gästen bei Anreise eine Übersicht zu geben, wo in der Region Testmöglichkeiten bestehen. Alternativ gibt es die Möglichkeit, dass Selbsttests auf dem Hof gemacht werden. Dabei, so schreibt es das Sozialministerium vor, „muss die Anwendung von einer geeigneten Person überwacht werden”. Das bedeutet: „Diese Personen müssen demnach zuverlässig und in der Lage sein, die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen”. Sie dürfen sogar eine Bescheinigung über das Ergebnis ausstellen – „unter Angabe aller erforderlichen Angaben und unter Wahrung des Datenschutzes.” Dadurch wird der Selbsttest rechtlich wie ein Schnelltest gewertet. Und, so das Ministerium weiter: „Bei einem positiven Ergebnis entsteht eine Absonderungspflicht. Zudem wird dringend geraten, einen positiven Schnelltest mittels eines PCR-Tests überprüfen zu lassen.”
Was allerdings nicht geht, ist, entsprechende Bescheinigungen für Familienmitglieder oder Bekannte auszustellen, denn: „Es muss gleichzeitig die Dienstleistung in Anspruch genommen werden” – in dem Fall also die gewerbsmäßige Beherbergung.
Wichtig zu wissen: Der Nachweis des negativen Tests gilt für 24 Stunden auch für andere Zwecke, etwa zur Vorlage für einen Besuch eines Restaurants oder eines Friseursalons, wie Pascal Murmann, stellvertretender Pressesprecher im Sozialministerium, auf BBZ-Anfrage bestätigt.
Die Mitgliedsbetriebe der LAG haben das auszufüllende Formular per E-Mail erhalten, ansonsten ist es auch auf der Webseite des Landes unter www.baden-wuerttemberg.de zu finden. Dort in die Suchmaske „Schnelltest Bescheinigung Formular pdf” eingeben.
Im Vergleich zu den Corona-Teststationen, wo man sich kostenfrei testen lassen kann, werden bei den Selbsttests die Kosten allerdings nicht vom Bund oder dem Land übernommen: „Die Dienstleister entscheiden selbst, ob sie die Kosten selbst tragen oder ob diese der Kunde zu tragen hat. Es besteht außerdem keine Pflicht, Tests vor Ort anzubieten.