Wildschäden: Was ändert sich für Landwirte ab dem 1. April?
Die Gemeinde bestätigt ihm dann nur noch die Anmeldung und teilt ihm (hoffentlich) auch mit, wer ihm den Wildschaden ersetzen muss – mehr nicht. Mittlerweile gibt es Jagdpachtverträge, nach denen der Jäger den Wildschadensersatz nicht mehr voll übernimmt.
Der Landwirt muss sich also informieren, wie das bei ihm konkret geregelt ist. Er hat deshalb auch einen Anspruch darauf, dass ihm zu diesem Zweck die Jagdgenossenschaft, egal ob selbst oder von der Gemeinde verwaltet, eine Kopie des Jagdpachtvertrags überlässt. Denn künftig gilt ganz normales Zivilrecht und Zivilprozessrecht.
Im Klartext: Einigt sich der Geschädigte nicht schnell mit dem Ersatzpflichtigen, meist dem Jäger, über die Entschädigung, muss er schnellstmöglich vor Gericht gehen. Achtung: Eine schriftliche Einigung über den Wildschaden muss der Jäger unterschreiben, der den Pachtvertrag unterschrieben hat, also nicht irgendein Mitjäger.
Kaum ein Landwirt möchte sein Verhältnis zum Jäger, den er zur Verhütung von Wildschäden braucht, durch ein solches Gerichtsverfahren belasten. Umgekehrt gilt für den Jäger dasselbe. Beide Seiten tun also gut daran, sich mit oder ohne Wildschadensschätzer als Vermittler gütlich zu einigen. In 90 Prozent aller Wildschadensfälle hat dies in den zurückliegenden Jahrzehnten gut funktioniert.
Der Schätzer kann sich seine Tätigkeit entsprechend bezahlen lassen. Er ist künftig Parteigutachter und nicht mehr wie bisher neutrale Instanz, weshalb seine Feststellungen in einem Gerichtsverfahren nicht mehr verwertbar sind. Da das Land die Schätzer noch nicht auf diese neue Aufgabe vorbereitet hat, besteht die Gefahr, dass der eine oder andere Schätzer nach dem 1. April sein Amt niederlegt, auch aus Haftungsgründen.
Beweissicherung
Die Jagdgenossenschaft muss deshalb einbezogen werden, weil sonst das Ergebnis der Beweissicherung für diese nicht bindend ist, sollte es sich nachträglich herausstellen, dass zum Beispiel aufgrund einer Deckelung im Pachtvertrag oder anderer Umstände doch die Jagdgenossenschaft in Anspruch genommen werden muss.
Es ist ein spezialisierter Antrag erforderlich, der enthalten muss, was alles bewiesen werden soll. Es besteht beim Amtsgericht mit ausschließlicher Zuständigkeit für Wildschadenssachen kein Anwaltszwang.
Es empfiehlt sich jedoch, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der für den Landwirt tätig wird. Das Gericht bestellt dann möglichst schnell einen Gutachter. Der Gutachter stellt dann den genauen Umfang des Schadens fest, er schätzt ihn also nicht nur, wie bisher die Wildschadensschätzer.
Anerkenntnis wohl eher selten
Die Jagdgenossenschaft/Gemeinde muss sich im Beweissicherungsverfahren nicht äußern, kann und wird sich aber wohl meistens äußern. Dazu kann sie sich einen Anwalt nehmen oder bestreitet das Verfahren in diesem Stadium noch mit eigenen Kräften oder Mitarbeitern des Rathauses. Der Jäger kann dann die festgestellte Forderung des Landwirtes anerkennen oder ablehnen. Da er bei einer Anerkenntnis auch die Kosten des Rechtsanwaltes des Landwirtes und dessen Gerichtskostenvorschuss wie auch die Kosten des Gutachters übernehmen muss, wird er dieses vermutlich nur in den seltensten Fällen tun, sondern es geht dann ins streitige Verfahren.
In diesem Gerichtsverfahren sind bei Überschreitung der Berufungssumme von 750 Euro insgesamt zwei Instanzen möglich.