Tierhaltung | 05. März 2020

Was zahlt die TSK im Seuchenfall?

Von TSK Baden-Württemberg
Im Hinblick auf die drohende Afrikanische Schweinepest stellt sich so manchem Tierhalter die Frage, was die Tierseuchenkasse im Ernstfall entschädigen würde und was nicht. Antwort darauf gibt der folgende Beitrag.
Entschädigt wird im Seuchenfall nur der Wert der Tiere, sonstige Risiken müssen durch private Versicherungen abgedeckt werden.
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (TSK BW) ist der fristgerechte Eingang der vollständigen Stichtagsmeldung zum 1. Januar  bis zum 15. Januar  des laufenden Jahres. Zu beachten ist: Die Stichtagsmeldung ist keine Durchschnittsbestandsmeldung.
Nachmeldepflicht beachten
Erhöhungen der Bestandszahlen einer Tierart innerhalb des Veranlagungszeitraumes um mehr als 20  Prozent, mindestens jedoch zehn Tiere, müssen innerhalb von zwei Wochen nachgemeldet werden. Nachgemeldet werden müssen auch die Haltung einer seither nicht gemeldeten Tierart sowie der Neubeginn bzw. die Wiederaufnahme einer Tierhaltung nach dem Stichtag. Meldungen nach dem Stichtag können schriftlich (per Post, Fax, E-Mail oder online) vorgenommen werden. Die Beitragsbescheide enthalten einen Hinweis für die Nachmeldepflicht der gehaltenen Tierarten. Es besteht die Möglichkeit, den aktuell gemeldeten Tierbestand  unter  www.tsk-bw.de → Online einzusehen. Für den Onlinezugang ist eine einmalige Anmeldung erforderlich.
Fehlerhafte oder zu niedrige Tierzahlmeldungen können zur Kürzung oder Versagung von Leistungen führen. Ein verminderter Tierseuchenkassenbeitrag steht in keinem Verhältnis zu  nicht gewährten Leistungen. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist zudem eine Ordnungswidrigkeit und kann je nach Schwere des Verstoßes mit einem Bußgeld geahndet werden.
Eine weitere Voraussetzung für eine Leistungsgewährung ist die fristgerechte Bezahlung der Beitragsschuld. Ist der Tierhalter im Verzug, besteht im Seuchenfall kein Anspruch auf eine Leistung durch die TSK BW. Durch ein SEPA-Mandat kann dies vermieden werden. Der Tierseuchenkassenbeitrag wird zum Fälligkeitstermin abgebucht und der Tierhalter ist im Seuchenfall abgedeckt.
Für Betriebe, die im Fälligkeitszeitraum nicht genug Finanzmittel zur Verfügung haben, besteht die Möglichkeit, eine Stundung des Tierseuchenkassenbeitrags zu beantragen. In diesem  Fall sollte die Zeit zwischen dem Zugang des Beitragsbescheides und der Fälligkeit des Tierseuchenkassenbeitrages dazu genutzt werden, einen Stundungsantrag zu stellen. Durch frühzeitiges Handeln kann ein Verzug und somit die Versagungen einer Entschädigung im Seuchenfall vermieden werden. Eine Stundung wird erst mit dem Stundungsbescheid wirksam. Der Stundungsantrag ist unter www.tsk-bw.de → Download abrufbar.
 
Was sonst beachtet werden muss
Mit Inkrafttreten des Tiergesundheitsgesetztes (TierGesG) 2014 wurden die Vorschriften zur Tierseuchenbekämpfung um Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen erweitert. Neben der Bekämpfung und Kontrolle rückte die Prävention von Tierkrankheiten und Tierseuchen in den Vordergrund. Der Tierhalter muss darauf achten, dass sein Bestand vor der Einschleppung von Tierseuchen geschützt ist und aus seinem Bestand keine Tierseuchen verschleppt werden.
Im Bereich der Schweinehaltung gelten hier insbesondere  die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Der Tierhalter muss sich deshalb sachkundig machen und sicherstellen, dass Maßnahmen, die bei einem Seuchenausbruch vorzunehmen sind, auf seinem Betrieb durchgeführt werden können. Verstöße gegen die SchHaltHygV können je nach Schwere zu Kürzungen von Leistungen durch die TSK BW führen.
 
Das wird entschädigt
Nach dem Tiergesundheitsgesetz besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind, und Tiere, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflichtige Tierseuche festgestellt worden ist, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen.
Für die Höhe der Entschädigung gelten die Höchstsätze des Tiergesundheitsgesetzes. Für die Berechnung der Entschädigungsleistungen werden die gemeinen Werte der Tiere zugrunde gelegt. Der gemeine Wert orientiert sich an den Notierungen des  Marktgeschehens zum Schadenszeitpunkt.
Entschädigungen werden nur für Tierschäden geleistet. Wirtschaftliche Folgeschäden durch Bestandssperren (Vermarktungsverbote), Verfütterungsverbote der Erntevorräte usw. sind hiervon nicht erfasst (siehe Tabelle). Diese Risikolücken können durch private Versicherungen abgedeckt werden. Bei gleichen Schäden ziehen die Versicherer die Leistungen der TSK BW von ihren Zahlungen ab.
 
Kontaktdaten
Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
Hohenzollernstraße 10
70178 Stuttgart
www.tsk-bw.de

Telefon-Nr. bei Fragen zu
Entschädigungen:0711/9673 650
Meldeverfahren und Beitrag:  0711/9673 660