Was zahlt die TSK im Seuchenfall?
Fehlerhafte oder zu niedrige Tierzahlmeldungen können zur Kürzung oder Versagung von Leistungen führen. Ein verminderter Tierseuchenkassenbeitrag steht in keinem Verhältnis zu nicht gewährten Leistungen. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist zudem eine Ordnungswidrigkeit und kann je nach Schwere des Verstoßes mit einem Bußgeld geahndet werden.
Eine weitere Voraussetzung für eine Leistungsgewährung ist die fristgerechte Bezahlung der Beitragsschuld. Ist der Tierhalter im Verzug, besteht im Seuchenfall kein Anspruch auf eine Leistung durch die TSK BW. Durch ein SEPA-Mandat kann dies vermieden werden. Der Tierseuchenkassenbeitrag wird zum Fälligkeitstermin abgebucht und der Tierhalter ist im Seuchenfall abgedeckt.
Für Betriebe, die im Fälligkeitszeitraum nicht genug Finanzmittel zur Verfügung haben, besteht die Möglichkeit, eine Stundung des Tierseuchenkassenbeitrags zu beantragen. In diesem Fall sollte die Zeit zwischen dem Zugang des Beitragsbescheides und der Fälligkeit des Tierseuchenkassenbeitrages dazu genutzt werden, einen Stundungsantrag zu stellen. Durch frühzeitiges Handeln kann ein Verzug und somit die Versagungen einer Entschädigung im Seuchenfall vermieden werden. Eine Stundung wird erst mit dem Stundungsbescheid wirksam. Der Stundungsantrag ist unter www.tsk-bw.de → Download abrufbar.
Im Bereich der Schweinehaltung gelten hier insbesondere die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Der Tierhalter muss sich deshalb sachkundig machen und sicherstellen, dass Maßnahmen, die bei einem Seuchenausbruch vorzunehmen sind, auf seinem Betrieb durchgeführt werden können. Verstöße gegen die SchHaltHygV können je nach Schwere zu Kürzungen von Leistungen durch die TSK BW führen.
Für die Höhe der Entschädigung gelten die Höchstsätze des Tiergesundheitsgesetzes. Für die Berechnung der Entschädigungsleistungen werden die gemeinen Werte der Tiere zugrunde gelegt. Der gemeine Wert orientiert sich an den Notierungen des Marktgeschehens zum Schadenszeitpunkt.
Entschädigungen werden nur für Tierschäden geleistet. Wirtschaftliche Folgeschäden durch Bestandssperren (Vermarktungsverbote), Verfütterungsverbote der Erntevorräte usw. sind hiervon nicht erfasst (siehe Tabelle). Diese Risikolücken können durch private Versicherungen abgedeckt werden. Bei gleichen Schäden ziehen die Versicherer die Leistungen der TSK BW von ihren Zahlungen ab.
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