Zum Jahreswechsel trat eine Reihe von Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft in Kraft. Der Deutsche Bauernverband (DBV) erläutert wichtige Sachverhalte für die Landwirtschaft.
Bei den Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) im Greening gibt es ab 2018 neue Optionen. Dazu zählen Miscanthus (Faktor 0,7), Durchwachsene Silphie (Faktor 0,7, Bild) und brachliegende Flächen mit Bienenweiden (Faktor 1,5).
Zum 1. Januar 2018 steigen die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). Die Beiträge betragen dann in den alten Bundesländern 246 Euro/Monat (Vorjahr: 241 Euro) und in den neuen Bundesländern 219 Euro/Monat (Vorjahr: 216 Euro). Sie steigen somit um 2,1 Prozent (West) beziehungsweise 1,4 Prozent (Ost).
Landwirtschaftliche Sozialversicherung
Der Beitrag zur AdL ist an die
Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden. Aufgrund
der deutlichen Erhöhung des vorausgeschätzten Durchschnittsentgelts
steigt der Beitrag in der AdL trotz des sinkenden Beitragssatzes zur
gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Beitragssatz beträgt im Jahr
2018 18,6 Prozent (Vorjahr: 18,7 Prozent) vom Bruttolohn.
Der Beitrag aktiver Landwirte zur Landwirtschaftlichen
Krankenversicherung (LKV) steigt ebenfalls in allen Beitragsklassen um
circa 16 Euro/Monat. Auch für freiwillig in der LKV versicherte
Mitglieder steigt der Beitrag um diesen Eurobetrag. Die vollständigen
Beitragstabellen können auf der Internetseite der SVLFG eingesehen
werden.
Der Beitrag zur Landwirtschaftlichen Pflegekasse wird gleichfalls
steigen. Für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen wird
der Beitrag zur Pflegeversicherung in Form eines Zuschlags zum Beitrag
zur Krankenversicherung erhoben. Dieser errechnet sich aus dem
Verhältnis von Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) und Beitragssatz zur sozialen
Pflegeversicherung. Bei sinkendem Gesamt-Beitragssatz zur GKV (2018:
15,6 Prozent; 2017: 15,7 Prozent) und konstantem Beitragssatz zur
sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2018 (2,55 Prozent) steigt der
prozentuale Zuschlag zum LKV-Beitrag gegenüber dem Jahr 2017.
Der Zuschlag beträgt im Jahr 2018 16,3 Prozent (Vorjahr: 16,2 Prozent).
Für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr beträgt der Zuschlag
17,9 Prozent (Vorjahr: 17,79 Prozent). Die konkrete Höhe des Zuschlags
ist ebenfalls unter
www.svlfg.de einsehbar.
Verordnung zur Stoffstrombilanz
Verschärftes Düngerecht: Zukünftig müssen bestimmte viehhaltende Betriebe zusätzlich zu der nach Düngeverordnung vorgesehenen Feld-Stall-Bilanz auch auf Betriebsebene eine Stoffstrombilanz erstellen.
Die sogenannte Stoffstrombilanzverordnung trat gerade
noch rechtzeitig vor dem 1. Januar 2018 in Kraft, um die bereits im
Düngegesetz verankerte Pflicht zur Erstellung einer Stoffstrombilanz für
bestimmte Betriebe inhaltlich auszufüllen. Damit ist das im Jahr 2017
neu gefasste Düngerecht vollständig in Kraft.
Zukünftig müssen bestimmte viehhaltende Betriebe zusätzlich zu der nach
Düngeverordnung vorgesehenen Feld-Stall-Bilanz auch auf Betriebsebene
eine Stoffstrombilanz erstellen. Konkret betrifft dies viehhaltende
Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) im Betrieb, wenn sie
über einen höheren Viehbesatz als 2,5 GV/ha verfügen. Dabei werden alle
dem Betrieb über Saatgut, Dünge- und Futtermittel, Tierkäufe etc.
zugeführten Mengen an Stickstoff und Phosphor den Nährstoffmengen
gegenübergestellt, die den Betrieb über die Produkte (Milch, Feldfrüchte
etc.) oder Verkaufstiere verlassen.
Auch alle Biogasanlagen sind von der Verpflichtung erfasst, wenn sie mit
einem tierhaltenden Betrieb im funktionalen Zusammenhang stehen und
Wirtschaftsdünger von diesen übernehmen. Basis ist das vom Betrieb für
die Feld-Stall-Bilanz nach Düngeverordnung gewählte Bezugsjahr, entweder
das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr. Die Zufuhr oder Abgabe von
Nährstoffmengen muss jeweils spätestens drei Monate später dokumentiert
werden. Die Stoffstrombilanz selbst muss spätestens sechs Monate nach
Abschluss des Bezugsjahres (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr)
vorliegen.
Die Regeln zur Erstellung und auch zur Bewertung des Ergebnisses der
Stoffstrombilanz gelten zunächst bis zum Ende des Jahres 2022. Im Rahmen
einer Evaluierung der Verordnung soll das System der Bewertung der
Stoffstrombilanz für Stickstoff überprüft und für die Zeit ab 2023
festgelegt werden.
Kfz-Steuer
Selbstfahrende Futtermischwagen mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h können
ab 1. Januar 2018 von der Kfz-Steuer freigestellt werden, soweit sie als
„selbstfahrende
Arbeitsmaschinen” eingestuft sind.
Direktzahlungen und Greening
Für das Antragsjahr 2018 wird es einige Änderungen bei den
Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) geben. Die
Mitgliedstaaten können die Junglandwirteprämie anheben und die
bürokratischen Nachweispflichten für den „Aktiven Landwirt” abschaffen.
Eine Anwendung dieser Änderungen in Deutschland ist wahrscheinlich und
wird Anfang 2018 entschieden. Die Bundesländer können entscheiden, die
Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete um ein weiteres Jahr auf 2019
zu verschieben.
Ebenso gibt es eine Änderung der förderrechtlichen Definition von
Dauergrünland, bei der künftig das Pflügen einer Fläche als maßgeblicher
Indikator herangezogen wird. Demnach wird eine Fläche als Dauergrünland
angesehen, wenn sie zum Gras- oder Grünfutterpflanzenanbau genutzt wird
sowie fünf oder mehr Jahre nicht der Fruchtfolge eines Betriebs
angehört und in dieser Zeit nicht gepflügt wird. Allein der Wechsel von
Grünfutterpflanzen wäre damit noch keine Fruchtfolge im Sinne der
Dauergrünlanddefinition.
Bei den Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) im Greening gibt es ab 2018
neue Optionen. Dazu zählen Miscanthus (Faktor 0,7), Durchwachsene
Silphie (Faktor 0,7) und brachliegende Flächen mit Bienenweiden (Faktor
1,5). Außerdem wird bei Leguminosen der ÖVF-Gewichtungsfaktor von 0,7
auf 1,0 angehoben. Allerdings wird dort wiederum das generelle Verbot
des Einsatzes synthetischer Pflanzenschutzmittel auf Ökologischen
Vorrangflächen wirksam. Deswegen befürchtet der DBV einen wieder
rückläufigen Trend beim Anbau von Leguminosen. Angehoben wird ferner der
ökologische Gewichtungsfaktor für Kurzumtriebsplantagen (KUP), von 0,3
auf 0,5.
Beim Greening-Kriterium der Fruchtartendiversifizierung wird der
Befreiungstatbestand für Betriebe mit mehr als 75 Prozent
Gras-/Brachen-/Leguminosen-Flächen unter anderem bezogen auf die
Ackerfläche erweitert: Die bisherige Begrenzung dieser Klausel auf 30
Hektar entfällt.
Agrarbürgschaften, Investitionsförderung
Nach Abschluss des PLANAK-Umlaufverfahrens Anfang
Januar 2018 können Landwirte COSME-Agrarbürgschaften mit der
AFP-Förderung kombinieren. Anträge auf Bürgschaften nehmen die
Bürgschaftsbanken der Länder entgegen. Nähere Informationen zu
Agrarbürgschaften unter
www.agrarbürgschaft.de.
Seit 2010 gelten für die Erzeugung von Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, Nachhaltigkeitskriterien.
Biokraftstoff und Flächennachweis
Deren Einhaltung bestätigt der Erzeuger gegenüber
seinem Abnehmer durch die sogenannte „Selbsterklärung”. Dazu gehört auch
die EU-Vorgabe, dass die Biomasse von Flächen stammt, die bereits zum
Referenzstichtag 1. Januar 2008 den Status einer Ackerfläche hatten.
Damit soll eine gegebenenfalls klimaschädliche Landnutzungsänderung
überprüft werden können.
Der Nachweis über den Ackerstatus zum 1. Januar 2008 erfolgt in aller
Regel durch das Bestandsverzeichnis des GAP-Direktzahlungsantrages aus
dem Jahr 2008. Der DBV empfiehlt, das Bestandsverzeichnis aus dem Jahr
2008 dauerhaft aufzubewahren, obwohl die Aufbewahrungsfrist von zehn
Jahren demnächst abläuft. Ohne einen belastbaren Nachweis über den
Ackerstatus der Fläche zum Referenzstichtag gilt die Biomasse als nicht
nachhaltig, wodurch wirtschaftliche Nachteile bei der Vermarktung der
Biomasse drohen. Weiterführende Informationen sind dem „Merkblatt zum
Nachweis des Flächenstatus” unter
www.redcert.org zu entnehmen.
Bundesweites Brennen
Ab dem 1. Januar 2018 dürfen
alkoholsteuerbegünstigte Abfindungsbrennereien, die ab diesem Zeitpunkt
über eine einheitliche staatliche Brennerlaubnis von jährlich 300 Litern
reinen Alkohols verfügen, von Landwirten und Obstbauern in ganz
Deutschland betrieben werden. Gleiches gilt für Stoffbesitzer, die jetzt
ebenfalls bundesweit im Rahmen eines eigenen Brennkontingents von
jährlich 50 Litern reinen Alkohols in einer Abfindungsbrennerei,
gegebenenfalls ausnahmsweise auch in einer Verschlussbrennerei, brennen
lassen können. Anträge dafür sind beim zuständigen Hauptzollamt zu
stellen. Weitere Informationen unter
www.zoll.de.