Was sich bei BVD und Blauzunge ändert
Nach dem neuen EU-Tiergesundheitsrecht sind BVD und Blauzungenkrankheit Tierseuchen der Kategorie C, die für einige Mitgliedstaaten von Bedeutung sind und für die Maßnahmen getroffen werden, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreiten, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme gibt, wie beispielsweise in Deutschland.
Sofern in einem Bundesland oder einer Zone BVD in den vergangenen 18 Monaten nicht aufgetreten ist, kann das Bundesland für das gesamte Land oder die Zone bei der EU-Kommission den Status „seuchenfrei” beantragen. In nicht seuchenfreien Zonen, die eine Mindestgröße von ungefähr einem Landkreis in Deutschland haben, kann dagegen ein Tilgungsprogramm bei der EU-Kommission eingereicht werden.
Baden-Württemberg hat jetzt für das ganze Land, mit Ausnahme des Landkreises Ravensburg, die Anerkennung als „BVD-frei” bei der Kommission beantragt. Da im Kreis Ravensburg im Jahr 2020 noch ein Seuchenausbruch mit mehreren positiven Tieren festgestellt wurde, wurde für diesen Kreis ein Antrag auf Anerkennung eines Tilgungsprogrammes gestellt. 18 Monate nach dem letzten BVD-Ausbruch kann für dieses Gebiet ebenfalls ein Antrag auf BVD-Freiheit gestellt werden, sofern bis dahin kein neuer Fall festgestellt wird.
Das Impfverbot hat in der Praxis in Baden-Württemberg keine großen Auswirkungen, da mit zunehmendem Erfolg der BVD-Bekämpfung immer weniger geimpft wurde. Insgesamt ergeben die neuen Regelungen einen besseren Außenschutz. Es können dann nicht mehr Rinder ohne Untersuchung aus infizierten Beständen aus dem Ausland eingestallt werden. Für den Fall, dass es doch zu einem Viruseintrag kommt und eine Bestandsimpfung zur Verhinderung der Ausbreitung im Bestand und der Verschleppung in andere Betriebe notwendig wird, werden bezüglich der Impfung noch Ausnahmeregelungen getroffen.
Um die genannten 99,8 % an BVD-freien Betrieben zu erfüllen, müssen alle Tiere, bei denen die Untersuchung auf das BVD-Virus bisher noch nicht durchgeführt wurde, versäumt wurde oder nicht gültig war, bis zum April 2021 untersucht werden. Aktuell gibt es davon in Baden-Württemberg rund 2000 Rinder. Häufig sind dies Fälle, bei denen die ursprüngliche Ohrstanze ein fragliches Ergebnis geliefert hatte oder leer war. Ohne Nachuntersuchung bleibt das Tier ohne Status. Für einen erfolgreichen Antrag auf BVD-Freiheit müssen diese Tiere bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts nachuntersucht werden. Die Veterinärämter werden auf die entsprechenden Betriebe zukommen.
Es kann aber leicht selbst kontrolliert werden, ob „Lücken” im Bestand bestehen. Dazu einfach das Bestandsregister mit Gesundheitsdaten im Herkunfts- und Informationssystem für Tiere (HIT) abrufen. Die Kurzbezeichnungen des BVD-Status beginnen mit „N” für einen negativen Befund. „O” steht für ohne Befund und „O9” steht speziell für ohne Befund und älter als 30 Tage. „P” sollte nicht auftreten, diese Tiere wären positiv. Eine Nachuntersuchung solcher O9-Tiere kann mit den grünen Ohrmarken erfolgen, die die Betriebe vom Landeskontrollverband (LKV) erhalten haben.
Sollen Kälber nach Spanien oder in die Niederlande verbracht werden, gilt Folgendes:
Kälber, die jünger als 70 Tage sind, können nach Spanien verbracht werden, sofern der Herkunftsbestand vollständig gegen BTV 8 geimpft ist (Bestandsimpfung) und die Grundimmunisierung der Mutter vor der Belegung abgeschlossen wurde. Das heißt, dass bei einer Erstimpfung zweimal geimpft wurde und gegebenenfalls notwendige jährliche Wiederholungsimpfungen durchgeführt wurden. Zudem muss dem Kalb Biestmilch von dieser Kuh verabreicht worden sein. Sofern die Grundimmunisierung der Mutter erst während der Trächtigkeit erfolgte, ist eine Blutuntersuchung mit negativem Virusnachweis des Kalbes innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen der Kälber notwendig.
Eine Bestandsimpfung liegt vor, wenn alle zum Zeitpunkt der Impfung im Bestand vorhandenen, impffähigen Rinder nach den Angaben des Impfstoffherstellers geimpft wurden. Dies bedeutet, dass alle Rinder, die älter als drei Monate sind, eine Grundimmunisierung oder eine Wiederholungsimpfung erhalten. Masttiere sind bei der Bestandsimpfung grundsätzlich miteinzubeziehen. Ist eine Impfung von Tieren aufgrund der Nutzungsart und/oder des Alters nicht ohne Gefahr für Leib und Leben von Mensch und Tier möglich, kann von der Impfung einzelner Tiere oder Tiergruppen abgesehen werden.
Kälber, die jünger als 90 Tage alt sind, können in die Niederlande verbracht werden, sofern bei ihnen eine Repellentbehandlung zum Zeitpunkt der Blutprobenahme und die Blutuntersuchung mit negativem Virusnachweis innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen erfolgt.
Die Anforderungen an das Verbringen von Rindern und Kälbern aus Baden-Württemberg in BTV 8-freie Gebiete sind auf der Internetseite des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf – Diagnostikzentrum (STUA) unter dem Suchbegriff „Handelsbestimmungen” abrufbar.