Was nach dem 31. Mai gefordert wird
Werden Schafe oder Ziegen in einem Flexinetz oder Litzenzaun (fest oder mobil) gehalten, so müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Bei Flexinetz mindestens 90 cm Höhe, empfohlen werden mindestens 105 cm
- bei Litzenzaun mindestens vier Litzen (Leiterhöhen: 20 |~40 |~60 | 90 cm, empfohlen wird eine fünfte Litze bei 120 cm), unterer Leiter durchgängig mit maximal 20 cm Höhe
- ≥4000 Volt Spannung überall am Zaun
- Spannung an der Erdung ≤600 Volt (zu messen bei simulierter Tierberührung durch an den E-Zaun angelegte Eisenstange in etwa 100 m Entfernung zum Weidezaungerät), gilt nicht für ±-Zäune
- Weidezaungerät mit einer Impulsenergie von ≥1 Joule
- eine Litze mit Abstandsisolator (~20 cm) in maximal 20 cm Höhe (Volt-/Joule-Werte wie genannt) auf der Außenseite des Zauns oder
- eine verzinkte, außen am Zaun 1 m breit auf den Boden aufgelegte Zaunschürze (Drahtgeflecht-Durchmesser ≥2 mm), die am Boden und am Zaun (≥40 cm Überstand) fest fixiert wird, oder
- bei Neuanlagen alternativ Drahtgeflecht senkrecht, 40 cm oder tiefstmöglich in den Boden einlassen.
Außerhalb der Förderkulisse Wolfprävention erfolgt eine Ausgleichszahlung für vom Wolf gerissene Tiere unabhängig von der Durchführung von speziellen Schutzmaßnahmen. Hier sei es unverhältnismäßig, den Ersatz für die von einem Wolf gerissenen Nutztiere von der vorherigen Durchführung von speziellen Wolfs-Präventionsmaßnahmen abhängig zu machen, so das Umweltministerium. Denn in diesem Gebiet bestehe das Risiko von Wolfsangriffen auf Nutztierherden allenfalls durch vereinzelt durchziehende Wölfe und sei daher als vergleichsweise gering anzusehen. Unabhängig davon seien die Tierhaltenden auch außerhalb der Förderkulisse gehalten, ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen.
- Elektrozaungerät, mindestens 4000 Volt bei 500 Ohm, Impulsenergie mindestens 1 Joule, Zubehör (Grundausstattung) mit/ohne Solar,
- Elektronetzzaun (mindestens 90 cm Höhe, mindestens fünf Litzen, maximal 20 cm Bodenabstand der unteren stromführenden Litze),
- Flatterband/Breitbandlitze und Zaunpfosten sowie Zubehör,
- Litzen-Festzaun (mindestens 120 cm Höhe, mindestens fünf elektrifizierte Litzen, maximal 20 cm Bodenabstand der untersten stromführenden Litze),
- Zaunmaterial (zum Beispiel Drahtgeflecht) zur untergrabungssicheren Ergänzung bestehender Festzäune,
- Elektrolitze und Zubehör zur untergrabungssicheren Ergänzung bestehender Festzäune,
- dauerhaft installierte Erdungsstäbe.
Die Anforderungen gehen an der Praxis vorbei. Der geforderte lückenlose Zaun ist in Steillagen, schwierigem Gelände, unter Einbeziehung von Bächen und Felsen in der Praxis unmöglich. Im Ergebnis wird die landwirtschaftliche Nutzung dieser für den Naturschutz wertvollen Gebiete aufgegeben und diese werden zuwachsen.
Der BLHV erneuert seine Forderung, bei allen Herdenschutzmaßnahmen das Kriterium der Zumutbarkeit in die Förderung aufzunehmen – sowohl was den finanziellen als auch den Zeitaufwand angeht.
Es ist bedauerlich, dass dieser berechtigten Forderung nicht entsprochen wurde. Die Anforderungen an den Herdenschutz überfordern die Tierhalter im Wolfsgebiet. Das Umweltministerium stellt sie vor die Wahl zwischen Pest und Cholera: Entweder einen nicht zumutbaren Herdenschutz einzuführen oder bei Angriffen des von der Gesellschaft und nicht von den Bauern gewünschten Wolfes auf ihren Schäden sitzen zu bleiben. Ein Nebeneinander von Wolf und Weidehaltung wird so unmöglich. Der BLHV fordert ferner:
- Bei Erweiterung der Landschaftspflegerichtlinie um neue Fördertatbestände zum Herdenschutz muss das Land aus Mitteln des Naturschutzes frisches Geld zur Verfügung stellen – keine Förderung auf Kosten bestehender Fördertatbestände.
- Eine Förderung der Arbeitskosten beim Herdenschutz, die nach Ansicht der EU-Kommission möglich ist, kann nur der erste Schritt sein. Da viele Tierhalter keine freien Arbeitskapazitäten mehr haben, muss das Land (Naturschutz) qualifizierte Hilfskräfte zur Verfügung stellen, die diese Arbeiten für den Tierhalter übernehmen.