Vorschriften für Waldeigentum an Bahnlinien
men, also kurz gesagt „die Bahn”.
Im Wesentlichen sind folgende gesetzliche Neuerungen relevant für Waldeigentümer:
- Entlang von Bahngleisen haben Waldbesitzer eine Baumkontrollpflicht in einer Tiefe von 50 Metern beiderseits der Gleise, bisher waren es 30 Meter.
- Die Bahn hat ein Kontroll- und Betretungsrecht auf Nachbargrundstücken.
- Die Bahn ist verpflichtet, gegen eine vom Nachbargrundstück ausgehende Gefährdung einzuschreiten.
- Das Kontrollrecht der Bahn umfasst auch potenzielle Gefahrenbäume.
- Die Bahn muss den Grundstückseigentümer auf Gefahren hinweisen und kann diese bei drohenden Schäden auf Kosten des Waldbesitzers beseitigen.
- Nach der Neuregelung ist die Bahn berechtigt, aber nicht verpflichtet, die angrenzenden Baumbestände in dem 50-Meter-Streifen in angemessenen zeitlichen Abständen auf Gefahren für den Schienenverkehr zu sichten, also die Flächen zu betreten. Die Baumkontrolle ist mindestens 14 Tage vorher „ortsüblich anzuzeigen”, zum Beispiel in der örtlichen Tageszeitung und auch auf der Homepage der Bahn. Der Waldbesitzer kann bei der Baumkontrolle anwesend sein, muss dies gegenüber der Bahn jedoch einfordern. Außerdem hat er das Recht, die Dokumentationen über frühere Baumkontrollen auf seinem Grundstück bei der Bahn einzusehen.
- Die Bahn ist aber nicht zu einer regelmäßigen Baumkontrolle auf den Nachbargrundstücken verpflichtet. Diese Verkehrssicherungspflicht liegt wie bisher primär beim Eigentümer. Bei Gefahr im Verzug kann die Bahn entweder den Waldbesitzer auffordern, diese Bäume umgehend zu beseitigen, oder dies selbst tun, auf Kosten des Waldbesitzers.