Waldwirtschaft | 21. Dezember 2021

Vorschriften für Waldeigentum an Bahnlinien

Von Nödl, BLHV
Die Änderung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich zum 1. Juli 2021 hat Konsequenzen bei den Rechten und Pflichten der Waldbesitzer zur Vegetationskontrolle und Verkehrssicherungspflicht entlang von Bahnstrecken zur Folge.
Die Sicherheit des Schienenverkehrs kann durch Bäume entlang der Strecke gefährdet sein. Diesem Risiko vorzubeugen, ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht vor allem Aufgabe der Waldeigentümer.
Wie bisher muss jeder Grundstückseigentümer mit Wald entlang von Eisenbahnstrecken im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht tätig werden. Also alle geeigneten, erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, damit von seinem Baumbestand keine konkreten Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs ausgehen. Eine solche Gefahr liegt insbesondere dann vor, wenn umstürzende Bäume Schienenwege blockieren oder Oberleitung und Signalanlagen zerstören könnten.
Die wesentlichen Änderungen in Kürze
Die Verkehrssicherungspflicht entlang von Bahnstrecken trifft nicht nur den angrenzenden Grundstückseigentümer, sondern ebenso das Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men, also kurz gesagt „die Bahn”.
Im Wesentlichen sind folgende gesetzliche Neuerungen  relevant für Waldeigentümer:
  • Entlang von Bahngleisen haben Waldbesitzer eine Baumkontrollpflicht in einer Tiefe von 50 Metern beiderseits der Gleise, bisher waren es 30 Meter.
  • Die Bahn hat ein Kontroll- und Betretungsrecht auf Nachbargrundstücken.
  • Die Bahn ist verpflichtet, gegen eine vom Nachbargrundstück ausgehende Gefährdung einzuschreiten.
  • Das Kontrollrecht der Bahn umfasst auch potenzielle Gefahrenbäume.
  • Die Bahn muss den Grundstückseigentümer auf Gefahren hinweisen und kann diese bei drohenden Schäden auf Kosten des Waldbesitzers beseitigen.
  • Nach der Neuregelung ist die Bahn berechtigt, aber nicht verpflichtet, die angrenzenden Baumbestände in dem 50-Meter-Streifen in angemessenen zeitlichen Abständen auf Gefahren für den Schienenverkehr zu sichten, also die Flächen zu betreten. Die Baumkontrolle ist mindestens 14 Tage vorher „ortsüblich anzuzeigen”, zum Beispiel in der örtlichen Tageszeitung und auch auf der Homepage der Bahn. Der Waldbesitzer kann bei der Baumkontrolle anwesend sein, muss dies gegenüber der Bahn jedoch einfordern. Außerdem hat er das Recht, die Dokumentationen über frühere Baumkontrollen auf seinem Grundstück bei der Bahn einzusehen.
  • Die Bahn ist aber nicht zu einer regelmäßigen Baumkontrolle auf den Nachbargrundstücken verpflichtet. Diese Verkehrssicherungspflicht liegt wie bisher primär beim Eigentümer. Bei Gefahr im Verzug kann die Bahn entweder den Waldbesitzer auffordern, diese Bäume umgehend zu beseitigen, oder dies selbst tun, auf Kosten des Waldbesitzers.