Das Bundeskabinett hat am 12. August die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Düngeverordnung beschlossen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium sieht eine verbesserte Qualität der Messstellen und eine bundesweite Vereinheitlichung verwirklicht.
Durch die Verwaltungsvorschrift sollen eine verbesserte Qualität und Quantität der Messstellen erreicht werden.
Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium mitteilte, werden mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) eine verbesserte Qualität und Quantität der Messstellen sowie eine Vereinheitlichung bei der Ausweisung durch die Länder verbindlich vorgeschrieben.
Festgelegt werden unter anderem höhere Anforderungen an eine Grundwassermessstelle sowie eine Mindestdichte: Auf 50 km² muss es laut Ministerium zukünftig mindestens eine Messstelle geben. Nach Überzeugung von Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner sind bundeseinheitliche Kriterien ein wichtiger Schritt hin zu mehr Fairness, Verursachergerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit. Aus Sicht von Bundesumweltministerin Svenja Schulze trägt die nun vorliegende AVV dem Verursacherprinzip stärker Rechnung.
Enger Zeitplan
Nach Angaben von Klöckner wird sich der Bundesrat
voraussichtlich am 18. September 2020 mit der Verwaltungsvorschrift
befassen. Die AVV könnte somit Ende September in Kraft treten. Die
Bundesländer hätten dann noch bis Ende des Jahres Zeit, die belasteten
Gebiete neu auszuweisen und ihre Landesverordnungen anzupassen. Der
Deutsche Bauernverband (DBV) sieht indes noch erheblichen
Nachbesserungsbedarf bei der Verwaltungsvorschrift.
Mit der AVV wird dem Landwirtschaftsministerium zufolge ein
Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben, das sich aus
verschiedenen Messnetzen zusammensetzt. Dabei sollen nur die
„landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen” Verwendung finden. Neben
dem Nitratgehalt im Grundwasser sollen künftig auch die Standortfaktoren
wie Bodenart oder Grundwasserbildung sowie die Nährstoffflüsse aus der
Landwirtschaft mit in die Berechnung einbezogen werden.
Beim Phosphateintrag wird gemäß der AVV festgelegt, ab wann Einträge
aus der Landwirtschaft signifikant werden und ein belastetes Gebiet
ausgewiesen werden muss. Signifikante Nährstoffeinträge aus der
Landwirtschaft liegen demnach vor, wenn deren Anteil am
Gesamtphosphateintrag größer als 20 Prozent ist. Zudem sind
Schwellenwerte für den tolerierbaren Bodenabtrag geplant. Durch Phosphat
eutrophierte Gebiete sollen nicht ausgewiesen werden müssen, wenn der
Eintrag überwiegend aus Punktquellen (zum Beispiel Ablauf Kläranlage)
stammt und zusätzliche düngebezogene Maßnahmen keine Verbesserung
erwarten lassen. Die Ausweisung der belasteten Gebiete soll dem
Ministerium zufolge künftig im Turnus der EU-Nitratrichtlinie alle vier
Jahre überprüft werden. Die Daten dürften nicht älter als 48 Monate
sein. Auch könnten einzelbetriebliche Daten bei der Ausweisung genutzt
werden, soweit diese validiert seien. Dies könnte dabei helfen, einzelne
Flächen von Betrieben aus der Kulisse auszunehmen, erläuterte das
Landwirtschaftsministerium.