Politik | 20. August 2020

Verwaltungsvorschrift zur Düngeverordnung

Von AgE
Das Bundeskabinett hat am 12. August die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Düngeverordnung beschlossen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium sieht eine verbesserte Qualität der Messstellen und eine bundesweite Vereinheitlichung verwirklicht.
Durch die Verwaltungsvorschrift sollen eine verbesserte Qualität und Quantität der Messstellen erreicht werden.
Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium mitteilte, werden mit der  Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) eine verbesserte Qualität und Quantität der Messstellen sowie eine Vereinheitlichung bei der Ausweisung durch die Länder verbindlich vorgeschrieben.
Festgelegt werden unter anderem höhere Anforderungen an eine Grundwassermessstelle sowie eine Mindestdichte: Auf 50 km² muss es laut Ministerium zukünftig mindestens eine Messstelle geben. Nach Überzeugung von Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner sind bundeseinheitliche Kriterien ein wichtiger Schritt hin zu mehr Fairness, Verursachergerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit. Aus Sicht von Bundesumweltministerin Svenja Schulze trägt die nun vorliegende AVV dem Verursacherprinzip stärker Rechnung.
Enger Zeitplan
Nach Angaben von Klöckner wird sich der Bundesrat voraussichtlich am 18. September 2020 mit der Verwaltungsvorschrift befassen. Die AVV könnte somit Ende September in Kraft treten. Die Bundesländer hätten dann noch bis Ende des Jahres Zeit, die belasteten Gebiete neu auszuweisen und ihre Landesverordnungen anzupassen. Der Deutsche Bauernverband (DBV) sieht indes noch erheblichen Nachbesserungsbedarf bei der Verwaltungsvorschrift.
Mit der AVV wird dem Landwirtschaftsministerium  zufolge ein Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben, das sich aus verschiedenen Messnetzen zusammensetzt. Dabei sollen nur die „landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen” Verwendung finden. Neben dem Nitratgehalt im Grundwasser sollen künftig auch die Standortfaktoren wie Bodenart oder Grundwasserbildung sowie die Nährstoffflüsse aus der Landwirtschaft mit in die Berechnung einbezogen werden.
Beim Phosphateintrag wird gemäß der AVV festgelegt, ab wann Einträge aus der Landwirtschaft signifikant werden und ein belastetes Gebiet ausgewiesen werden muss. Signifikante Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft liegen demnach vor, wenn deren Anteil am Gesamtphosphateintrag größer als 20 Prozent ist. Zudem sind Schwellenwerte für den tolerierbaren Bodenabtrag geplant. Durch Phosphat eutrophierte Gebiete sollen nicht ausgewiesen werden müssen, wenn der Eintrag überwiegend aus Punktquellen (zum Beispiel Ablauf Kläranlage) stammt und zusätzliche düngebezogene Maßnahmen keine Verbesserung erwarten lassen. Die Ausweisung der belasteten Gebiete soll dem Ministerium zufolge künftig im Turnus der EU-Nitratrichtlinie alle vier Jahre überprüft werden. Die Daten dürften nicht älter als 48 Monate sein. Auch könnten einzelbetriebliche Daten bei der Ausweisung genutzt werden, soweit diese validiert seien. Dies könnte dabei helfen, einzelne Flächen von Betrieben aus der Kulisse auszunehmen, erläuterte das Landwirtschaftsministerium.