Politik | 24. Mai 2024

Verursachergerechte Regeln als Ziel

Von AgE
Den Weg in ein verursachergerechtes Düngerecht soll die Einigung der Ampelfraktionen zum Düngegesetz weisen. Durch ein bundesweites Monitoring soll eine Grundlage geschaffen werden, künftig einzelbetriebliche Ausnahmen in Roten Gebieten zu ermöglichen.
Zweck des Düngegesetzes soll es nun sein, durch das Monitoring eine Grundlage zu schaffen, einzelbetriebliche Ausnahmen zu ermöglichen. Der DBV bleibt kritisch.
Die Koalition hat sich auf Änderungen am  Gesetzentwurf zur Novellierung des Düngegesetzes verständigt. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, das Düngerecht künftig stärker als bisher am Verursacherprinzip auszurichten. „Wir zeigen einen Pfad auf, damit Landwirte, die ordnungsgemäß wirtschaften, in Zukunft von den Auflagen in Roten Gebieten ausgenommen werden können”, verlautete übereinstimmend aus den Ampelfraktionen.
Zweck des Düngegesetzes soll es nun sein, durch das Monitoring eine Grundlage zu schaffen, einzelbetriebliche Ausnahmen zu ermöglichen. Mit dem Monitoring sollen Fortschritte bei der Nitratbelastung nachgewiesen werden. Zudem sollen die Voraussetzungen für Ausnahmen „insbesondere nach Verursachungsbeiträgen” ausgerichtet werden. An der Stoffstrombilanz will die Ampel festhalten. Diese soll aber die neue Bezeichnung „Nährstoffbilanz” erhalten und bürokratiearm ausgestaltet werden.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) reagierte kritisch. „Die Absichtserklärung für mehr Verursachergerechtigkeit im Düngerecht reicht bei Weitem nicht aus”, monierte DBV-Präsident Joachim Rukwied. Notwendig seien eine konkrete Ausgestaltung und eine verbindliche Festlegung. Rukwied wies darauf hin, dass die lange angekündigten Erleichterungen im Düngerecht für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe in Roten Gebieten noch immer nicht auf den Weg gebracht worden seien. Zudem habe sich die Koalition nicht darauf verständigen können, die EU-rechtlich nicht geforderte Stoffstrombilanz zu streichen.
Rukwied: wenig Nutzen und mehr Bürokratie
Dem DBV-Präsidenten zufolge bringt das keinen erkennbaren Nutzen für den Gewässerschutz, führt aber zu Bürokratie bei den Betrieben.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) soll  spätestens alle zwei Jahre einen Bericht vorlegen, ob den Landwirten bereits von behördlicher Seite Erleichterungen gewährt worden sind. Das BMEL soll zudem regeln, dass die im Rahmen des Monitorings von den Betrieben an die Landesbehörden übermittelten Daten anonymisiert an die Bundesebene weitergegeben werden.  In einer Entschließung wollen die Ampelfraktionen Anforderungen an die Nährstoffbilanz- und an die Monitoringverordnung festlegen, die beide nach der Verabschiedung des Düngegesetzes umgehend auf den Weg gebracht werden sollen.
Beide Verordnungen sollen bürokratiearm ausgestaltet werden. Bei der Bilanzierung von Stoffströmen sollen die Besonderheiten der unterschiedlichen Betriebstypen, der Anbau- und Absatzverfahren und insbesondere des Obst- und Gemüsebaus berücksichtigt werden. In der Nährstoffbilanzverordnung soll es eine Reihe von Ausnahmen geben, unter anderem für Betriebe mit weniger als 15 Hektar, für viehhaltende Betriebe mit einem Nährstoffanfall von weniger als 750 Kilogramm Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern, zudem für Betriebe, die weniger als 750 Kilogramm Gesamtstickstoff in Form von Wirtschaftsdüngern aufnehmen, für Biogasanlagen mit einer Nährstoffzufuhr oder -abgabe von weniger als 750 Kilogramm Stickstoff in Form von Wirtschaftsdünger. Zudem soll es Ausnahmen für Flächen geben, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, ferner für Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Areale, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen.
Flexibler und praxisorientierter gestaltet werden sollen die Bezugszeiträume für die Nährstoffbilanzierung. Die Fristen für die betriebliche Aufzeichnung sollen von drei Monaten nach Zu- beziehungsweise Abfuhr auf sechs Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums verlängert werden. Angepasst werden soll das Berechnungs- und Bewertungssystem für Stickstoff, um unterschiedliche Anforderungen an die Betriebe zu vermeiden. Perspektivisch aufgehoben werden soll laut Entschließung die Bewertung nach einem pauschalen, zulässigen Bilanzwert von 175 Kilogramm Stickstoff pro Hektar. An dessen Stelle soll schrittweise ein einzelbetrieblich zulässiger Bilanzwert treten.