Den Weg in ein verursachergerechtes Düngerecht soll die Einigung der Ampelfraktionen zum Düngegesetz weisen. Durch ein bundesweites Monitoring soll eine Grundlage geschaffen werden, künftig einzelbetriebliche Ausnahmen in Roten Gebieten zu ermöglichen.
Zweck des Düngegesetzes soll es nun sein, durch das Monitoring eine Grundlage zu schaffen, einzelbetriebliche Ausnahmen zu ermöglichen. Der DBV bleibt kritisch.
Die Koalition hat sich auf Änderungen am Gesetzentwurf zur Novellierung des Düngegesetzes verständigt. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, das Düngerecht künftig stärker als bisher am Verursacherprinzip auszurichten. „Wir zeigen einen Pfad auf, damit Landwirte, die ordnungsgemäß wirtschaften, in Zukunft von den Auflagen in Roten Gebieten ausgenommen werden können”, verlautete übereinstimmend aus den Ampelfraktionen.
Zweck des Düngegesetzes soll es nun sein, durch das Monitoring eine Grundlage zu schaffen, einzelbetriebliche Ausnahmen zu ermöglichen. Mit dem Monitoring sollen Fortschritte bei der Nitratbelastung nachgewiesen werden. Zudem sollen die Voraussetzungen für Ausnahmen „insbesondere nach Verursachungsbeiträgen” ausgerichtet werden. An der Stoffstrombilanz will die Ampel festhalten. Diese soll aber die neue Bezeichnung „Nährstoffbilanz” erhalten und bürokratiearm ausgestaltet werden.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) reagierte kritisch. „Die Absichtserklärung für mehr Verursachergerechtigkeit im Düngerecht reicht bei Weitem nicht aus”, monierte DBV-Präsident Joachim Rukwied. Notwendig seien eine konkrete Ausgestaltung und eine verbindliche Festlegung. Rukwied wies darauf hin, dass die lange angekündigten Erleichterungen im Düngerecht für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe in Roten Gebieten noch immer nicht auf den Weg gebracht worden seien. Zudem habe sich die Koalition nicht darauf verständigen können, die EU-rechtlich nicht geforderte Stoffstrombilanz zu streichen.
Rukwied: wenig Nutzen und mehr Bürokratie
Dem DBV-Präsidenten zufolge
bringt das keinen erkennbaren Nutzen für den Gewässerschutz, führt aber
zu Bürokratie bei den Betrieben.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) soll spätestens alle zwei
Jahre einen Bericht vorlegen, ob den Landwirten bereits von behördlicher
Seite Erleichterungen gewährt worden sind. Das BMEL soll zudem regeln,
dass die im Rahmen des Monitorings von den Betrieben an die
Landesbehörden übermittelten Daten anonymisiert an die Bundesebene
weitergegeben werden. In einer Entschließung wollen die Ampelfraktionen
Anforderungen an die Nährstoffbilanz- und an die Monitoringverordnung
festlegen, die beide nach der Verabschiedung des Düngegesetzes umgehend
auf den Weg gebracht werden sollen.
Beide Verordnungen sollen bürokratiearm ausgestaltet werden. Bei der
Bilanzierung von Stoffströmen sollen die Besonderheiten der
unterschiedlichen Betriebstypen, der Anbau- und Absatzverfahren und
insbesondere des Obst- und Gemüsebaus berücksichtigt werden. In der
Nährstoffbilanzverordnung soll es eine Reihe von Ausnahmen geben, unter
anderem für Betriebe mit weniger als 15 Hektar, für viehhaltende
Betriebe mit einem Nährstoffanfall von weniger als 750 Kilogramm
Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern, zudem für Betriebe, die weniger als
750 Kilogramm Gesamtstickstoff in Form von Wirtschaftsdüngern aufnehmen,
für Biogasanlagen mit einer Nährstoffzufuhr oder -abgabe von weniger
als 750 Kilogramm Stickstoff in Form von Wirtschaftsdünger. Zudem soll
es Ausnahmen für Flächen geben, auf denen nur Zierpflanzen oder
Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, ferner für Baumschul-,
Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende
Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Areale, die der
Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung
dienen.
Flexibler und praxisorientierter gestaltet werden sollen die
Bezugszeiträume für die Nährstoffbilanzierung. Die Fristen für die
betriebliche Aufzeichnung sollen von drei Monaten nach Zu-
beziehungsweise Abfuhr auf sechs Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums
verlängert werden. Angepasst werden soll das Berechnungs- und
Bewertungssystem für Stickstoff, um unterschiedliche Anforderungen an
die Betriebe zu vermeiden. Perspektivisch aufgehoben werden soll laut
Entschließung die Bewertung nach einem pauschalen, zulässigen Bilanzwert
von 175 Kilogramm Stickstoff pro Hektar. An dessen Stelle soll
schrittweise ein einzelbetrieblich zulässiger Bilanzwert treten.