Tierhaltung | 09. August 2023

Urteil: Kugelschuss bei Rindern im Freien zulässig

Von Agra Europe
Der Kugelschuss mit einem Gewehr im Rahmen einer Schlachtung von ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern ist ein zulässiges Verfahren. Dies hat kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit dem Begehren zweier Rinderzüchter stattgegeben.
Der Rhein-Lahn-Kreis hatte ihnen dies untersagt und stattdessen den Bolzenschuss verlangt. Weil die Richter den Kugelschuss nun als „Regelverfahren” einstuften, der dem Bolzenschuss mindestens gleichwertig sei, kann dieses Urteil als wegweisender Präzedenzfall für alle Landwirte angesehen werden. Allerdings ist eine Berufung vor dem Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz noch möglich.
Sicherheitsbedenken beim Kugelschuss
Die Rinderzüchter hatten bereits im Jahr 2021 mit Genehmigung des Rhein-Lahn-Kreises zwei Schlachtungen mittels Kugelschuss auf der Weide durchgeführt. Im Juli 2022 beantragten sie erneut die Erlaubnis zur Schlachtung eines Rindes.
Der Rhein-Lahn-Kreis lehnte dies aber mit Verweis auf Sicherheitsrisiken und einen ministeriellen Erlass ab. Das Kugelschussverfahren sei nur im Ausnahmefall zulässig, nämlich dann, wenn die Schlachtung im Standardverfahren mit Bolzenschuss nicht ohne erhebliche Gefährdung für Mensch oder Tier durchgeführt werden könne. Dies hätten die Landwirte nicht belegt. Dagegen klagten die Rinderhalter, mit Erfolg. Die Richter in Koblenz sahen nach den gesetzlichen Bestimmungen keinen Grund, die Schlachtung des Rindes mittels Kugelschuss zu untersagen.
 
Stressfrei Schlachten
Vielmehr sei das Kugelschussverfahren bei ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern und bei Sachkundenachweis als „das Regelverfahren” anzusehen. Der Gewehrschuss entspreche bei korrekter Anwendung dem Gebot der möglichst schmerz-, stress- und leidensfreien Schlachtung mehr als der Bolzenschuss. Das Bolzenschussverfahren mache nämlich stets die als sehr belastend angesehene Fixierung beziehungsweise Ruhigstellung des Rindes erforderlich. Darüber hinaus besteht den Richtern zufolge bei Anwendung des Bolzenschusses stets die Gefahr einer Fehlbetäubung.