Nach wie vor gibt es Unsicherheiten bei der Antragstellung für das Corona-Soforthilfeprogramm. Das Stuttgarter Ministerium Ländlicher Raum gibt Hinweise zum richtigen Vorgehen.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist die Antragstellung auf Soforthilfe oft komplex.
Seit 9. April können auch Unternehmen der land- und
forstwirtschaftlichen Urproduktion einen Antrag auf Corona-Soforthilfe
stellen, um einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass auszugleichen.
Die bisherigen Erfahrungen mit den eingehenden Anträgen und Anfragen
bei der Hotline zeigen, dass es bei folgenden Fragen oft Unklarheiten
gibt:
Welche Bedingungen müssen die Antragsteller erfüllen? Voraussetzung ist, dass das landwirtschaftliche Unternehmen durch die
Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und die
Existenz gefährdet ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem
Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die
Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten
aus dem fortlaufenden betrieblich bedingten Sach- und Finanzaufwand
(z. B. Mieten, Pachten, Leasingraten, Betriebsmittel) zu decken.
Um den tatsächlichen Liquiditätsengpass und damit die sich daraus
ergebende maximalen Höhe der Förderung zu berechnen, zählen Sie die
Kosten des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwands
(beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) für die
kommenden drei Monate zusammen und ziehen davon die voraussichtlichen
betrieblichen Einnahmen für die kommenden drei Monate ab. Daneben gelten
die Förderobergrenzen abhängig von der Beschäftigtenzahl.
Die maximale Förderung ergibt sich also aus den anrechenbaren
Betriebskosten abzüglich der betrieblichen Einnahmen. Auf dieser
Grundlage kann die individuelle betriebliche Situation plausibel
dargestellt und der Corona-bedingte Liquiditätsengpass begründet werden.
Ein bloßer Umsatzrückgang begründet für sich genommen noch keinen
Liquiditätsengpass. Vielmehr muss der erwerbsmäßige Sach- und
Finanzaufwand höher sein als die laufenden Einnahmen aus dem
landwirtschaftlichen Betrieb.
Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl müssen die
Beschäftigtenzahlen von Partner- oder verbundenen Unternehmen ganz oder
teilweise in die Beschäftigtenzahlen des antragstellenden Unternehmens
einberechnet werden. Verbundene Unternehmen sind nur förderfähig, wenn
sie insgesamt nicht mehr als 50 Beschäftigte haben.
Verbundene Unternehmen können nur einen gemeinsamen Antrag stellen.
Dieser Antrag muss über das Mutterunternehmen bzw. im Fall einer
natürlichen Person von dieser gestellt werden. Rechtliche Grundlage ist
die jeweils aktuelle KMU-Definition der EU, derzeit die Empfehlung der
Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG).
Sie sind beziehungsweise haben Partner- oder verbundene
Unternehmen, wenn Sie (Ihr Unternehmen) umfangreiche
Finanzpartnerschaften mit einem anderen Unternehmen eingegangen sind.
Auch Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam
handelnde Gruppe natürlicher Personen (mit mehr als 50 % Beteiligung)
miteinander in Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene
Unternehmen, sofern diese Unternehmen in demselben Markt oder in
benachbarten Märkten tätig sind. Als benachbarter Markt gilt der Markt
für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt
unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.
Auch viele land- und forstwirtschaftliche Unternehmen
bewirtschaften zusätzlich einen oder mehrere gewerbliche Nebenbetriebe.
Die Nebenbetriebe, die dann oft in der Rechtsform einer GbR mit dem
Ehegatten oder z. B. als Vater-Sohn-GbR geführt werden, sind zwar
juristisch selbständig (getrennte Buchführungen, unterschiedliche
Rechtsformen und Firmennamen), jedoch personell und wirtschaftlich
miteinander verflochten. Im Zweifelsfall wird empfohlen, gegebenenfalls mit sachkundiger Unterstützung vorzuprüfen, ob es sich bei Ihren
Unternehmen um Partner- oder verbundene Unternehmen handelt.
Betreibt eine Person oder Personengesellschaft mehrere Unternehmen,
sind grundsätzlich alle Betriebe antragsberechtigt, sofern die
Unternehmen keine verbundenen Unternehmen sind. Allerdings dürfen dann
die jeweiligen auf den einzelnen Betrieb entfallenden Betriebsausgaben
und Beschäftigten nur einmal in Ansatz gebracht bzw. müssen aufgeteilt
werden – zum Beispiel, wenn eine Person mehrere nicht verbundene
Gewerbebetriebe in denselben Räumlichkeiten betreibt.