Betrieb und Wirtschaft | 06. Mai 2020

Wie Soforthilfe beantragen bei mehreren Standbeinen?

Von MLR
Nach wie vor gibt es Unsicherheiten bei der Antragstellung für das Corona-Soforthilfeprogramm. Das Stuttgarter Ministerium Ländlicher Raum gibt Hinweise zum richtigen Vorgehen.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist die Antragstellung auf Soforthilfe oft komplex.
Seit 9. April können auch Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion einen Antrag auf Corona-Soforthilfe stellen, um einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass auszugleichen. Die bisherigen Erfahrungen mit den eingehenden Anträgen und Anfragen bei der Hotline zeigen, dass es bei folgenden Fragen oft Unklarheiten gibt:
Welche Bedingungen müssen die Antragsteller erfüllen? Voraussetzung ist, dass das landwirtschaftliche Unternehmen durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und die Existenz gefährdet ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden betrieblich bedingten Sach- und Finanzaufwand (z. B. Mieten, Pachten, Leasingraten, Betriebsmittel) zu decken. 
Um den tatsächlichen Liquiditätsengpass und damit die sich daraus ergebende maximalen Höhe der Förderung zu berechnen, zählen Sie die Kosten des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwands (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) für die kommenden drei Monate zusammen und ziehen davon die voraussichtlichen betrieblichen Einnahmen für die kommenden drei Monate ab. Daneben gelten die Förderobergrenzen abhängig von der Beschäftigtenzahl. 
Die maximale Förderung ergibt sich also aus den anrechenbaren Betriebskosten abzüglich der betrieblichen Einnahmen. Auf dieser Grundlage kann die individuelle betriebliche Situation plausibel dargestellt und der Corona-bedingte Liquiditätsengpass begründet werden. Ein bloßer Umsatzrückgang begründet für sich genommen noch keinen Liquiditätsengpass. Vielmehr muss der erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand höher sein als die laufenden Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb.
Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl müssen die Beschäftigtenzahlen von Partner- oder verbundenen Unternehmen ganz oder teilweise in die Beschäftigtenzahlen des antragstellenden Unternehmens einberechnet werden. Verbundene Unternehmen sind nur förderfähig, wenn sie insgesamt nicht mehr als 50 Beschäftigte haben. 
Verbundene Unternehmen können nur einen gemeinsamen Antrag stellen. Dieser Antrag muss über das Mutterunternehmen bzw. im Fall einer natürlichen Person von dieser gestellt werden. Rechtliche Grundlage ist die jeweils aktuelle KMU-Definition der EU, derzeit die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG). 
Sie sind beziehungsweise haben Partner- oder verbundene Unternehmen, wenn Sie (Ihr Unternehmen) umfangreiche Finanzpartnerschaften mit einem anderen Unternehmen eingegangen sind. Auch Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen (mit mehr als 50 % Beteiligung) miteinander in Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. 
Auch viele land- und forstwirtschaftliche Unternehmen bewirtschaften zusätzlich einen oder mehrere gewerbliche Nebenbetriebe. Die Nebenbetriebe, die dann oft in der Rechtsform einer GbR mit dem Ehegatten oder z. B. als Vater-Sohn-GbR geführt werden, sind zwar juristisch selbständig (getrennte Buchführungen, unterschiedliche Rechtsformen und Firmennamen), jedoch personell und wirtschaftlich miteinander verflochten. Im Zweifelsfall wird empfohlen, gegebenenfalls mit sachkundiger Unterstützung vorzuprüfen, ob es sich bei Ihren Unternehmen um Partner- oder verbundene Unternehmen handelt
Betreibt eine Person oder Personengesellschaft mehrere Unternehmen, sind grundsätzlich alle Betriebe antragsberechtigt, sofern die Unternehmen keine verbundenen Unternehmen sind. Allerdings dürfen dann die jeweiligen auf den einzelnen Betrieb entfallenden Betriebsausgaben und Beschäftigten nur einmal in Ansatz gebracht bzw. müssen aufgeteilt werden – zum Beispiel, wenn eine Person mehrere nicht verbundene Gewerbebetriebe in denselben Räumlichkeiten betreibt.