Betrieb und Wirtschaft | 25. März 2021

Was für Hochinzidenzgebiete gilt

Von der Redaktion/Ralph Lacher
Für Einreisende aus besonders betroffenen Regionen mit hohen Inzidenzen oder nachgewiesenen Virusmutationen gelten besondere Vorschriften. Seit 21. März zählen auch Polen und Bulgarien zu diesen Risikogebieten
Die Liste der aktuellen Risiko- und Hochinzidenzgebiete wird fortlaufend auf den neuesten Stand gebracht und ist auf der Homepage des Robert Koch-Instituts (www.rki.de) zu finden. Zu den derzeit ausgelobten Hochinzidenzgebieten gehören unter anderem auch die Westbalkanstaaten, Estland, Lettland, Serbien, Ungarn und Slowenien.
In Baden-Württemberg gelten für Einreisende aus allen Hochinzidenzgebieten folgende Vorgaben:
  • Es gilt die Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung, außer für Berufspendler.
  • Ein Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Ausnahmen von der Testpflicht gibt es nur in wenigen Fällen (Durchreise, Personen, die für weniger als 72 Stunden beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren).
  • Grundsätzlich gibt es eine Quarantänepflicht, aber die sogenannte Arbeitsquarantäne ist möglich. Es gelten dieselben Ausnahmetatbestände wie für Risikogebiete. Eine Ausnahme besteht unter anderem dann, wenn man zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreist, wenn am Ort der Unterbringung und der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach der Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer häuslichen Quarantäne vergleichbar sind.  Das Verlassen der Unterbringung darf nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet sein.  Diese Ausnahme gilt, ohne dass es einer von einer Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung bedarf. 
  • Freitesten ist nicht möglich: Einreisende aus Hochinzidenzgebieten können die Quarantänedauer nicht mehr verkürzen. Quarantänepflichtige Einreisende aus Hochinzidenzgebieten müssen sich  für zehn  Tage absondern.
Erhöhter Test- und Hygieneaufwand
Sonderkulturbetriebe im Kreis Lörrach sind optimistisch mit Blick auf die Situation bei osteuropäischen Saisonarbeitskräften. Nach aktuellem Stand dürften alle rund zwei Dutzend Stammkräfte aus Rumänien und Polen kommen, berichtet Susanne Denzer vom Weingartehof in Fischingen. Nach den Erfahrungen des Vorjahres werde man wieder das Hygiene- und Abstandskonzept im Erntehelfer-Wohngebäude  auf dem Hof umsetzen. Dazu kämen  die vorgeschriebenen Schnelltests zweimal die Woche. 
Rund 15 Saisonkräfte beschäftigt der Huttinger Obstbauer Markus Schörlin. Er erzählt vom  hohen Aufwand: Wenn die Saisonkräfte kommen wollen, müssen sie über ein Einreise-Portal einen negativen PCR-Test vorweisen, dann fünf Tage lang nur zu zweit tätig sein und  einen zweiten PCR-Test machen. Ist auch dieser negativ, dürfen sie auch in größeren Gruppen arbeiten und den jeweiligen Hof auch verlassen, etwa zum Einkaufen.  Schörlin hat seine Leute in Zweier-Zimmern in einem Wohngebäude untergebracht. Er weist darauf hin, dass es die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen, dass Erntehelfer länger als ein Vierteljahr hier bleiben und arbeiten können. Dann müssen sie aber sozialversichert werden. Das tue er mit dem Großteil seiner Leute aus Rumänien und Polen.
Schnelltest statt PCR-Test
Saisonarbeitskräfte können nun auch mit Antigen-Schnelltests getestet werden und nicht nur mit PCR-Tests, wie das im vergangenen Jahr laut der Corona-Verordnung zur Saisonarbeit in der Landwirtschaft der Fall war. Die entsprechende Verordnung wurde aufgehoben und in die Regelungen des Paragraphen 14 der Corona-Hauptverordnung überführt, wie das  Stuttgarter Ministerium Ländlicher Raum mitteilt.  So könnten Infektionsfälle schneller entdeckt werden und die Testung  kostet weniger.
Neben der Harmonisierung bei den Testverfahren gebe es keine Verschärfung bei den Regelungen. Weiterhin gelte eine Ausnahme für Betriebe mit weniger als zehn Saisonarbeitskräften. Außerdem bestehe keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb von geschlossenen Räumen, erklärt das Ministerium.
Testkosten
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Corona-Tests, wenn ein zugelassener Vertragsarzt entscheidet, dass ein Test notwendig ist. Die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) übernimmt nach eigener Mitteilung in diesen Fällen die Behandlungs- und Laborkosten. Die Leistungen werden über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet. Ein kostenloser Test ist auch möglich, wenn die Corona-Warn-App über ein erhöhtes Risiko informiert. Kosten für selbstbeschaffte Schnelltests übernimmt die LKK nicht.
Allen Bürgerinnen und Bürgern steht mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest zu. Diese werden von den Testzentren der Länder, Kommunen, beauftragten Dritten oder niedergelassenen Ärzten durchgeführt. Die Kosten hierfür trägt der Bund.
 Nach einem positiven Schnelltest hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels PCR-Test. Diese Kosten werden über die  Gesundheitskarte abgerechnet.