Für Einreisende aus besonders betroffenen Regionen mit hohen Inzidenzen oder nachgewiesenen Virusmutationen gelten besondere Vorschriften. Seit 21. März zählen auch Polen und Bulgarien zu diesen Risikogebieten
Die Liste der aktuellen Risiko- und Hochinzidenzgebiete wird fortlaufend auf den neuesten Stand gebracht und ist auf der Homepage des Robert Koch-Instituts (
www.rki.de) zu finden. Zu den derzeit ausgelobten Hochinzidenzgebieten gehören unter anderem auch die Westbalkanstaaten, Estland, Lettland, Serbien, Ungarn und Slowenien.
In Baden-Württemberg gelten für Einreisende aus allen Hochinzidenzgebieten folgende Vorgaben:
- Es gilt die Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung, außer für Berufspendler.
- Ein Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Ausnahmen von der Testpflicht gibt es nur in wenigen Fällen (Durchreise, Personen, die für weniger als 72 Stunden beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren).
- Grundsätzlich gibt es eine
Quarantänepflicht, aber die sogenannte Arbeitsquarantäne ist möglich. Es
gelten dieselben Ausnahmetatbestände wie für Risikogebiete. Eine
Ausnahme besteht unter anderem dann, wenn man zum Zweck einer mindestens
dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreist, wenn am Ort der Unterbringung
und der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach der Einreise
gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur
Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die
einer häuslichen Quarantäne vergleichbar sind. Das Verlassen der
Unterbringung darf nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet sein. Diese
Ausnahme gilt, ohne dass es einer von einer Behörde erteilten
Ausnahmegenehmigung bedarf.
- Freitesten ist nicht möglich:
Einreisende aus Hochinzidenzgebieten können die Quarantänedauer nicht
mehr verkürzen. Quarantänepflichtige Einreisende aus
Hochinzidenzgebieten müssen sich für zehn Tage absondern.
Erhöhter Test- und Hygieneaufwand
Sonderkulturbetriebe im Kreis Lörrach sind optimistisch mit Blick auf die Situation bei osteuropäischen Saisonarbeitskräften. Nach aktuellem Stand dürften alle rund zwei Dutzend Stammkräfte aus Rumänien und Polen kommen, berichtet Susanne Denzer vom Weingartehof in Fischingen. Nach den Erfahrungen des Vorjahres werde man wieder das Hygiene- und Abstandskonzept im Erntehelfer-Wohngebäude auf dem Hof umsetzen. Dazu kämen die vorgeschriebenen Schnelltests zweimal die Woche.
Rund 15 Saisonkräfte beschäftigt der Huttinger Obstbauer Markus Schörlin. Er erzählt vom hohen Aufwand: Wenn die Saisonkräfte kommen wollen, müssen sie über ein Einreise-Portal einen negativen PCR-Test vorweisen, dann fünf Tage lang nur zu zweit tätig sein und einen zweiten PCR-Test machen. Ist auch dieser negativ, dürfen sie auch in größeren Gruppen arbeiten und den jeweiligen Hof auch verlassen, etwa zum Einkaufen. Schörlin hat seine Leute in Zweier-Zimmern in einem Wohngebäude untergebracht. Er weist darauf hin, dass es die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen, dass Erntehelfer länger als ein Vierteljahr hier bleiben und arbeiten können. Dann müssen sie aber sozialversichert werden. Das tue er mit dem Großteil seiner Leute aus Rumänien und Polen.
Schnelltest statt PCR-Test
Saisonarbeitskräfte können nun auch mit Antigen-Schnelltests getestet
werden und nicht nur mit PCR-Tests, wie das im vergangenen Jahr laut der
Corona-Verordnung zur Saisonarbeit in der Landwirtschaft der Fall war.
Die entsprechende Verordnung wurde aufgehoben und in die Regelungen des
Paragraphen 14 der Corona-Hauptverordnung überführt, wie das Stuttgarter Ministerium Ländlicher Raum mitteilt. So könnten
Infektionsfälle schneller entdeckt werden und die Testung kostet
weniger.
Neben der Harmonisierung bei den Testverfahren gebe es
keine Verschärfung bei den Regelungen. Weiterhin gelte eine Ausnahme für
Betriebe mit weniger als zehn Saisonarbeitskräften. Außerdem bestehe
keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb von
geschlossenen Räumen, erklärt das Ministerium.
Testkosten
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Corona-Tests, wenn ein
zugelassener Vertragsarzt entscheidet, dass ein Test notwendig ist. Die
Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) übernimmt nach eigener Mitteilung
in diesen Fällen die Behandlungs- und Laborkosten. Die Leistungen
werden über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet. Ein
kostenloser Test ist auch möglich, wenn die Corona-Warn-App über ein
erhöhtes Risiko informiert. Kosten für selbstbeschaffte Schnelltests
übernimmt die LKK nicht.
Allen Bürgerinnen und Bürgern steht mindestens einmal pro Woche ein
kostenloser Schnelltest zu. Diese werden von den Testzentren der Länder,
Kommunen, beauftragten Dritten oder niedergelassenen Ärzten
durchgeführt. Die Kosten hierfür trägt der Bund.
Nach einem positiven Schnelltest hat die getestete Person einen
Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels PCR-Test. Diese Kosten
werden über die Gesundheitskarte abgerechnet.