Steuererleichterungen für Holznutzungen
Zur Abgeltung der Betriebsausgaben können bei nicht buchführungspflichtigen Forstwirten in diesem Zeitraum pauschal 90 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes in Ansatz gebracht werden. Bei einem Verkauf auf dem Stamm beträgt die Betriebsausgabenpauschale 65 Prozent.
2. Keine Aktivierungspflicht:
Buchführungspflichtige Forstbetriebe müssen zwangsweise eingeschlagenes Kalamitätsholz nicht mehr zwingend steuerlich aktivieren.
3. Ermäßigter Steuersatz:
Für jegliche Kalamitätsnutzung gilt nach dem Gesetz anstelle des halben nun ein Viertel des regulären Steuersatzes.
4. Freigrenze 75 FM:
Für Betriebe ohne amtliches Betriebsgutachten besteht eine Freigrenze von maximal 75 FM, in Höhe derer unbeschränkt ordentliche Fichtenholzeinschläge möglich sind.
Bitte legen Sie die entsprechenden Bescheinigungen der Finanzverwaltung Ihrem Steuerberater für die Erstellung der Einkommensteuererklärung vor. Die Landwirtschaftliche Buchstelle des BLHV unterstützt Sie gerne bei der Geltendmachung der Ihnen zustehenden Ansprüche.