Politik | 03. Februar 2022

Sozialwahl für ungültig erklärt

Von AgE
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat laut dem Hessischen Landessozialgericht die Sozialwahl 2017 rechtsfehlerhaft durchgeführt. Sie ist ungültig und muss wiederholt werden.
Das hat der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts am 28. Januar nach mündlicher Verhandlung entschieden. Gleichzeitig hat das Gericht eine Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen. Es wird damit gerechnet, dass die SVLFG von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird.
„Das Gericht hat festgestellt, dass die SVLFG die gesetzlichen Regelungen für die Sozialwahlen fehlerhaft ausgelegt hat”, erklärte der ehemalige langjährige Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL), Ulrich Jasper, der als Kläger in einem der drei verbundenen Klageverfahren gegen die SVLFG aufgetreten war. Das Vorgehen der SVLG habe zum Ausschluss von mehreren Hunderttausend Rentnerinnen und Rentnern von der Wahl geführt. Außerdem sei deshalb die Freie Liste in der Gruppe der Arbeitgeber nicht zur Wahl zugelassen worden. Mit dem Urteil könnten die Arbeitgeber jetzt darauf hoffen, dass es endlich zu einer Wahl mit Wahlhandlung komme, weil es zwei wählbare Listen gebe. Erfreulich sei zudem, dass mehr als 400000 bei der SVLFG versicherte Rentnerinnen und Rentner nun aktiv wählen und ihre Interessen vertreten dürften.
Die Kläger waren 2018 in erster Instanz gescheitert. Das Sozialgericht Kassel hatte die Sozialwahl als rechtmäßig bestätigt. Inhaltliche Schwerpunkte der drei Anfechtungsklagen sind unter anderem das Wahlrecht für Altenteiler, die zu erbringende Zahl von Unterstützerunterschriften und die Einordnung als vorschlagsberechtigte Organisation. Darüber hinaus zweifeln die Kläger die Rechtmäßigkeit der Durchführung des Wahlverfahrens insgesamt an.