Tierhaltung | 22. Dezember 2014

Sonderregelung für Enten und Gänse

Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt hat am Montag, dem 22. Dezember eine Eil-Verordnung unterzeichnet, mit der alle Enten- und Gänsehalter verpflichtet werden, ihre Tierbestände vor dem Transport auf das Vorliegen von Geflügelpest zu untersuchen.
Nur bei einem negativen Testergebnis dürfen die Tiere transportiert und geschlachtet werden. Zum Zeitpunkt der Verbringung darf die Probenahme nicht länger als sieben Tage zurückliegen. Die Verordnung  gilt ab Dienstag, 23. Dezember bundesweit bis zum 31. März 2015. Die Verbände der Geflügelwirtschaft hatten dem Bundeslandwirtschaftsministerium bereits am Wochenende zugesichert, die geplante Untersuchungsverpflichtung sofort umzusetzen.
Enten und Gänse müssen ab sofort vor dem Transport auf Geflügelpest untersucht werden, da diese Tiere keine Symptome zeigen, wenn sie sich infiziert haben.

„Enten und Gänse zeigen im Gegensatz zu Puten und Hühnern keine Anzeichen einer  Erkrankung, wenn sie sich mit dem hoch ansteckenden Erreger H5N8 infiziert haben. Das Risiko, dass unerkannt infizierte Tiere transportiert werden und die Seuche über Fahrzeug- und Personenkontakte weiter verbreitet werden kann, ist deshalb hoch”, erläutert Minister Schmidt. „Diese Maßnahme dient dem Schutz unserer Tierbestände”, so Schmidt weiter.
Mittte Dezember war der Geflügelpest-Erreger zunächst in einem niedersächsischen Putenmastbetrieb nachgewiesen worden und einige Tage danach  in einem Entenmastbetrieb, ebenfalls in Niedersachsen. Zwischen den beiden Betrieben bestand kein Kontakt. Experten gehen bisher davon aus, dass die wahrscheinlichste Ursachen für die Verbreitung des Erregers Zugvögel sind. Wie der Erreger in die Nutztierbestände gelangt ist, ist noch Gegenstand der laufenden Untersuchungen.
Es gibt weltweit keinerlei Erkenntnisse dafür, dass das Virus H5N8 auf den Menschen übertragbar ist. Verbraucher sollten beim Zubereiten von Geflügel generell strikte Küchenhygieneregeln einhalten und Geflügel nur vollständig durchgegart verzehren. Zum Schutz vor Tierseuchen gehören darüber hinaus rohe Fleischabfälle grundsätzlich in den Hausabfall und weder in den Biomüll noch auf den Kompost.
Weitere Infos
Aktuelle Informationen zur Geflügelpest können abgerufen werden unter folgenden Links:
www.bmel.bund.de
www.fli.bund.de
www.bfr.bund.de