Politik | 23. Juli 2015

Sieben Länder erlauben wegen Trockenheit Nutzungs-Ausnahmen

Von AgE
Sieben Bundesländer haben bis Ende vergangener Woche die Erlaubnis erteilt, den Aufwuchs von Brachflächen, die als ökologische Vorrangflächen angemeldet sind, zu Futterzwecken zu nutzen.
Unter den Ländern, die es erlauben, dass Landwirte wegen der Trockenheit ökologische Vorrangflächen zu Futterzwecken nutzen, gibt es erhebliche Verfahrensunterschiede. Das Spektrum reicht von landesweiter Erlaubnis (zum Beispiel Rheinland-Pfalz) über etliche Landkreise (Bayern) bis zu nur einem Landkreis (Baden-Württemberg).
Sie machen damit von einer Ausnahmeregelung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Gebrauch. Der Bundesrat hatte sie als Reaktion auf die anhaltende Trockenheit und die damit einhergehende Futterknappheit beschlossen und  Bundeslandwirtschaftsminister Christian  Schmidt hatte sie  in Kraft gesetzt.
In drei Ländern landesweit
In Rheinland-Pfalz, Hessen und dem Saarland besteht die Möglichkeit zur Nutzung der Flächen jeweils landesweit. In Bayern gilt die Regelung generell und ohne weitere Abstimmung in zehn  stark von der Trockenheit betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten. Im Einzelfall können auch in anderen Landkreisen die zuständigen Ämter Ausnahmen genehmigen. Voraussetzung ist allerdings ein schriftlicher Antrag des Landwirts.  Das Thüringer Landwirtschaftsministerium hat 17 Landkreise und  kreisfreie Städte als Trockenstandorte ausgewiesen. Auch Mecklenburg-Vorpommern hat die Nutzung von Vorrangflächen in bestimmten Regionen erlaubt.
Im Südwesten nur ein Kreis
In Baden-Württemberg wird das Kriterium „50 Prozent weniger Niederschlag als im dreijährigen Mittel” angewandt. Dies trifft allerdings nur auf den Main-Tauber-Kreis zu.
„Wir ebnen damit den Weg für eine unkomplizierte Hilfe für die von der Trockenheit betroffenen Landwirte”, erklärte Bundeslandwirtschaftsminister Christian  Schmidt zum Inkrafttreten der Ausnahmeregelung.
Die zugehörige Verordnung schafft die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die Länder in Gebieten, in denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht, ab dem 1. Juli eines Antragsjahres zulassen können, dass der Aufwuchs von als ökologische Vorrangfläche angemeldeten Brachflächen durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.
Darüber hinaus wird mit der Verordnung im Detail die Umsetzung der EU-Vorgaben für den Fall geregelt, dass der Dauergrünlandanteil in einem Bundesland um mehr als fünf Prozent gegenüber dem Referenzanteil abnimmt. Enthalten sind unter anderem Vorschriften zur Rückumwandlung von Dauergrünland.
In erster Linie müssen diejenigen Landwirte rückumwandeln, die entgegen der Genehmigungspflicht im Rahmen der Direktzahlungsregelungen Grünland umgebrochen haben. Sollte das nicht ausreichen, sind auch Landwirte zur Rückumwandlung verpflichtet, die vorschriftsgemäß Dauergrünland umgenutzt haben.