Blauzungenkrankheit: Infos zur Verbringung von Rindvieh
Von Redaktion
Im Hinblick auf das Verbringen von Rindern aus dem BTV-8-Sperrgebiet wurden zwischen dem Bundeslandwirtschaftsministerium und den Ländern die nachfolgenden Punkte vereinbart.
- Nicht geimpfte Tiere (u. a. auch Kälber von nicht geimpften Mutterkühen) können zunächst bis zum 28. 2. 2019 mit einer negativen PCR-Untersuchung innerhalb von sieben Tagen vor der Verbringung und einer Repellentienbehandlung ab der PCR-Untersuchung in das freie Gebiet in anderen Bundesländern verbracht werden. Dies ist jedoch nicht möglich in andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
- Für Rinder, die 2018 wegen der verzögerten Impfstoffbereitstellung nicht rechtzeitig nachgeimpft werden konnten, wird eine Fristüberschreitung bei der Impfung gegen BTV-8 um drei Monate akzeptiert.
- Sammelstellen für Rinder in Baden-Württemberg können genutzt werden. Bei geimpften Tieren gilt der Impfeintrag in HIT, bei Kälbern die Tierhaltererklärung (siehe PDF). Ansonsten müssen die Tiere wie unter Punkt 1 beschrieben untersucht und behandelt werden. Verbringung in andere Mitgliedstaaten und bestimmte Drittstaaten ist derzeit nur mit wirksamem Impfschutz möglich.
- Für Schlachttiertransporte außerhalb von Baden-Württemberg in einen Schlachthof im freien Gebiet in Deutschland wird eine Tierhaltererklärung akzeptiert, die noch zur Verfügung gestellt wird. Sammeltransporte sind zulässig. Repellentienbehandlung ist bei Schlachttiertransporten nicht erforderlich.
- Die Tierhaltererklärung für Kälber, die Biestmilch von ihren geimpften Müttern (wirksamer Impfschutz gegen BTV-8) erhalten haben, ist für das Verbringen innerhalb Deutschlands zugelassen.
- Das Bundeslandwirtschaftsministerium strebt bilaterale Verträge mit Italien, Spanien und Holland für Kälber mit Tierhaltererklärung an.