Regeln für Transport von Pflanzenschutzmitteln
Grundsätzlich richten sich gefahrgutrechtliche Anforderungen nur an solche Transporte mit Fahrzeugen, die bauartbedingt schneller als 25 km/h fahren können. Für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h gelten diese nicht.
Nach dem „Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße” (ADR) ist der Transport von Pflanzenschutzmitteln vom Händler zum eigenen landwirtschaftlichen Betrieb für den direkten Verbrauch von Gefahrgutvorschriften ausgenommen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mittel noch am gleichen Tag ausgebracht werden. Das Lagern der Pflanzenschutzmittel im Betrieb zählt nicht zum direkten Verbrauch. Hier müssen also strengere Regeln beachtet werden.
Die Höchstmengen oder die 1000 Punkte dürfen nicht überschritten werden. Bei einer Überschreitung müssen weitergehende Vorschriften eingehalten werden.
Für Transporte von Pflanzenschutzmitteln, die nicht die 1000 Punkte überschreiten, gelten folgende Anforderungen:
- Keine anderen Gefahrgüter wie beispielsweise Kraftstoff mitbefördern
- Beim Beladen kontrollieren, ob die Gebinde unbeschädigt und fest verschlossen sind
- Ladung im Fahrzeug gut sichern, zum Beispiel mit Spanngurten
- Mindestens einen 2-kg-ABC-Feuerlöscher mitführen, um einen Fahrzeugbrand löschen zu können
- Treten durch einen Unfall Pflanzenschutzmittel aus den Behältern aus, ist die Feuerwehr zu kontaktieren.