Politik | 28. August 2014

Programm FAKT: Flächenbezogene Maßnahmen und Fördermittel

Von Horst Glemser, MLR
Im fünften Teil der BBZ-Serie zum Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg (MEPL III) geht es um das neue Programm FAKT, das MEKA ablöst. Es gibt Maßnahmen, die sich auf die Fläche beziehen, und Förderung für die Tierhaltung.
Der Förderkatalog des neuen Programmes FAKT für den Pflanzenbau ist deutlich öko-geprägt.
Eine der wichtigsten Neuerungen gegenüber der alten Förderperiode  ist die Neuorientierung beim Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl – kurz FAKT. Rund ein Drittel der für den „Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 bis 2020” (MEPL III) vorgesehenen Finanzmittel entfallen auf das Programm FAKT mit seinen rund 40 Teilmaßnahmen. Das Vorgängerprogramm MEKA ist inzwischen in die Jahre gekommen. Neue Schwerpunkte in der Agrarumwelt- und Klimaschutzpolitik und ein verstärktes gesellschaftliches Bewusstsein für den Bereich Tierwohl haben eine Anpassung erforderlich gemacht.
Es war der Landesregierung wichtig, bewährte und weiterhin sinnvolle Fördermaßnahmen auszubauen und gleichzeitig das Programm grundlegend weiterzuentwickeln. Das Förderangebot wurde um neue Maßnahmen, zum Beispiel Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls, und spezifische, gebietsbezogene Gewässer- und Erosionsschutzmaßnahmen ergänzt. FAKT bietet eine bessere und differenziertere Förderung der Grünlandstandorte, denn dort können durch die zukünftige Milchmarktliberalisierung eher wirtschaftliche Probleme auftreten als auf Ackerstandorten, die vom Weltmarkt profitieren können. Eine stärkere Förderung des ökologischen Landbaus honoriert dessen besondere Leistungen im Klima- und Ressourcenschutz sowie für den Erhalt der Artenvielfalt.
Folgende Grundprinzipien der Agrarumweltförderung werden in FAKT beibehalten:
  • Ein Ausgleich kann nur für erbrachte Umweltleistungen, die die Grundanforderungen an Düngung und Pflanzenschutz sowie die Cross-Compliance- und Greening-Auflagen übersteigen, für Flächen in Baden-Württemberg gezahlt werden.
  • Die Teilnahme am Programm ist freiwillig, beinhaltet dann aber meist einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren.
  • Es können für jeden Betrieb jeweils geeignete Teilmaßnahmen nach dem Baukastenprinzip ausgewählt werden.
  • Die Maßnahmen sind grundsätzlich miteinander kombinierbar beziehungsweise bei mehreren Teilmaßnahmen auf einer Fläche wird die höherwertige Teilmaßnahme gefördert.
  • Es gibt einen Mindest- und Höchstauszahlungsbetrag je Unternehmen und Jahr.
FAKT bietet ab 2015 unter Vorbehalt der Genehmigung des MEPL III durch die EU-Kommission eine Vielzahl an Teilmaßnahmen mit – gegenüber der derzeitigen Förderung – grundsätzlich höheren Ausgleichssätzen an. Die Kombinationsmöglichkeiten können der Kombinationstabelle entnommen werden.
Im Folgenden  die Einzelmaßnahmen des FAKT und die Neuerungen in den jeweiligen Themenblöcken. Die Maßnahmen und Förderbeträge finden sich
in der Tabelle aufgelistet.
Maßnahmenbereich A
  • Umweltbewusstes  Betriebsmanagement
Die Fruchtartendiversifizierung wird mit weiter gestellten Fruchtfolgen – unter Einbeziehung von Leguminosen – auch weiterhin gefördert. So können umfangreiche positive Umweltwirkungen erzielt und gleichzeitig der Anbau heimischer Eiweißpflanzen gestärkt werden. Neu hinzu kommt die Maßnahme Silageverzicht im Gesamtbetrieb.
Bei der Maßnahme A1 Fruchtartendiversifizierung (fünfgliedrige Fruchtfolge) müssen jährlich mindestens fünf verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche vorhanden sein. Je Kultur oder Kulturgruppe ist ein Mindestanteil von zehn Prozent und grundsätzlich ein Maximalanteil von 30 Prozent einzuhalten. Bei Gemengen aus Gräsern und Leguminosen als Hauptfrucht kann der Maximalanteil 40 Prozent betragen. Aus der Erzeugung genommenes Ackerland gehört zur Ackerfläche, wird aber nicht als Kultur gezählt und es können dafür auch keine Ausgleichsleistungen nach A1 gewährt werden. Mit Getreide dürfen maximal zwei Drittel des Ackerlandes bestellt werden. Der Leguminosenanteil (in Reinsaat oder als Gemenge) muss mindestens zehn Prozent umfassen und nach Leguminosen muss eine über den Winter vorhandene Folgekultur angebaut werden.
Für die an A1 teilnehmenden Betriebe sollten aufgrund der erforderlichen Fruchtartenanteile in der Regel auch die Greeningvorgaben zur Anbaudiversifizierung der 1. Säule erfüllt sein. Sofern die angebauten Eiweißpflanzen für ökologische Vorrangflächen (öVF) zugelassen werden, können diese sowohl der Erbringung des Greening dienen als auch gleichzeitig über FAKT A1 gefördert werden.
An der neuen FAKT-Maßnahme A2 Silageverzicht im gesamten Betrieb (Heumilch) können Milcherzeuger (Kuh-, Ziegen- und Schafmilch) teilnehmen, die in ihrem gesamten Unternehmen auf die Bereitung und den Einsatz von Silage verzichten. Förderfähig sind Grünland sowie Ackerfutterflächen, auf denen eine Heuerzeugung möglich ist. Eine Förderung ist ab einem Mindestviehbesatz von 0,3 RGV je Hektar Grünland und bis maximal 1,7 RGV je Hektar Hauptfutterfläche möglich.
Maßnahmenbereich B
  • Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und besonders geschützte Lebensräume im Grünland
Die Teilmaßnahme B1 Einhaltung eines Viehbesatzes bis maximal 1,4 RGV je Hektar Hauptfutterfläche setzt – neben der Einhaltung der RGV-Besatz-Obergrenze – voraus, dass im Betrieb mindestens 0,3 RGV je Hektar Grünland und höchstens 1,4 GV je Hektar LF vorhanden sind. Durch die extensive Bewirtschaftung des Grünlands durch Raufutterfresser werden der Eintrag von Nährstoffen ins Grund- und Oberflächenwasser verringert und die Erhaltung natürlicher Lebensräume unterstützt.
In Baden-Württemberg sollen zwei Varianten dieser Teilmaßnahme angeboten werden:
Bei der Variante B1.1 (nach GAK-Bundesrahmenplan) ist keine mineralische Stickstoffdüngung erlaubt. Zusätzlich bietet Baden-Württemberg die spezifische Landesvariante B1.2 an, bei der eine mineralische Stickstoffdüngung möglich ist.
Bei Grünland mit erheblicher Bewirtschaftungserschwernis infolge Hangneigung stellt sich häufig die Frage zwischen Nutzung oder Nutzungsaufgabe. Durch die Maßnahme B2 Förderung des steilen Grünlands ab 25 Prozent Hangneigung sollen die durch die erschwerten Arbeitsbedingungen am Hang entstehenden höheren Kosten ausgeglichen werden. Für die besonders steilen Flächen ab 50 Prozent Hangneigung (Handarbeitsstufe) wird über FAKT nun landesweit ein Zuschlag gezahlt werden. Bislang war die Förderung der Handarbeitsstufe auf Grünland in benachteiligten Gebieten beschränkt.
Für Grünland gibt es differenzierte Fördermaßnahmen je nach Hangneigung, Viehdichte und Pflanzenzusammensetzung.
Eine extensive Bewirtschaftung ist Voraussetzung für die Erhaltung einer pflanzengenetisch wertvollen Vegetation auf Grünlandflächen, die einen wichtigen Baustein der Biodiversität darstellen. Die FAKT-Maßnahme B3 Bewirtschaftung von artenreichem Grünland umfasst daher – neben den schon derzeit verlangten mindestens vier Kennarten aus einem vorgegebenen Katalog von Kräuterarten – künftig auch eine zweite Stufe mit mindestens sechs Kennarten. Für beide Stufen müssen – neben dem Vorhandensein der Kennarten – schlagbezogene Aufzeichnungen über Düngung und Schnittzeitpunkte vorgelegt werden können.
Die Maßnahme B4 Extensive Nutzung von § 32-Biotopen wird inhaltlich unverändert, aber mit einem deutlich höheren Fördersatz fortgeführt.
Die Förderung der extensiven Bewirtschaftung der naturschutzfachlich besonders wertvollen Lebensraumtypen Flachland- und Bergmähwiesen nach B5 war bislang auf Flächen innerhalb von FFH-Gebieten (Natura 2000) beschränkt. In FAKT werden künftig auch die außerhalb liegenden kartierten Mähwiesen gefördert. Voraussetzung ist eine von den Naturschutzbehörden vorgenommene parzellenscharfe Kartierung dieser Wiesen. Die deutlich angehobene Förderung soll der anspruchsvollen Bewirtschaftung zur Erhaltung der artenreichen Flächen Rechnung tragen.
Die ausschließliche Mahd mit dem Messerbalken gemäß B6 kann ab 2015 auf allen in die Maßnahmen B3 bis B5 einbezogenen artenreichen Grünlandflächen bezuschusst werden, das heißt künftig auch über die FFH-Mähwiesen und § 32-Biotope hinaus.
Maßnahmenbereich C
  • Sicherung besonders landschaftspflegender gefährdeter Nutzungen und Tierrassen
Die Maßnahmen C1 Erhaltung von Streuobstbeständen und C2 Weinbausteillagen werden fortgeführt. Beide Nutzungsformen können wegen fehlender wirtschaftlicher Attraktivität nur durch eine entsprechende Förderung erhalten werden. Beim Steillagenweinbau wird der Fördersatz deutlich erhöht. Ausführungen zu den regionaltypischen gefährdeten Nutztierrassen folgen im separaten Artikel Tierbezogene FAKT-Teilmaßnahmen.
Maßnahmenbereich D
  • Ökologischer Landbau/Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im Betrieb
Die Maßnahme D1 Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel, die häufig eine Vorstufe bei der Umstellung auf den ökologischen Landbau darstellt, wird inhaltlich unverändert weitergeführt, bezüglich der Förderhöhe aber verbessert.
Die ökologische Landwirtschaft kann in besonderem Maße zur nachhaltigen Verbesserung und Schonung der Umwelt, der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes und der natürlichen Ressourcen beitragen. Die Landesregierung führt mit der Neuausrichtung zur Stärkung des Ökolandbaus daher wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Förderung ein.
Die Förderung gemäß D2 Ökolandbau wird in FAKT nun differenziert – in eine Einsteigerprämie während der zweijährigen Umstellungszeit (beginnend ab dem Jahr 2015 und folgende) und eine Beibehaltungsprämie für bereits umgestellte Betriebe. In beiden Fällen richtet sich die Höhe des je Hektar gewährten Fördersatzes nach den im Betrieb vorhandenen Kulturen. Dabei wird zwischen Ackerland, Grünland, Gartenbau- sowie Dauerkulturflächen unterschieden. Für extensivste Grünlandflächen wie zum Beispiel Sommerschafweiden wird ein verringerter Fördersatz gezahlt. Für die durch den Öko-Kontrollnachweis entstehenden Kosten wird der Zuschuss erhöht.
Maßnahmenbereich E
  • Umweltschonende Pflanzenerzeugung und Anwendung biologischer/biotechnischer Maßnahmen
Neben der bisherigen Maßnahme E1.1 Begrünung im Acker- und Gartenbau wird ab 2015 in FAKT die neue Maßnahme E1.2 Begrünungsmischungen im Acker- und Gartenbau angeboten. Zur Begrünung müssen vorgegebene, im Saatguthandel zu erwerbende Saatgutmischungen mit mindestens fünf Mischungskomponenten verwendet werden. Über die zulässigen Mischungen wird noch gesondert informiert werden. Eigenmischungen sind nicht förderfähig. Die Aussaat der Begrünung muss bis spätestens 31. August erfolgt sein. Eine Nutzung des Aufwuchses ist grundsätzlich nicht gestattet – mit Ausnahme der Beweidung durch Wanderschäfer. Mulchen und Einarbeitung der Begrünung ist frühestens ab Ende November erlaubt. Die Bestände können aber auch über den Winter stehen bleiben und so dem Erosionsschutz sowie dem Niederwild als Deckung dienen. Eine über FAKT E1 geförderte Begrünungsfläche kann nicht gleichzeitig als öVF beim Greening angerechnet werden.
Bei der Maßnahme E2 Brachebegrünung mit Blühmischungen werden auf Ackerflächen, die aus der Erzeugung genommen wurden, bis spätestens 15. Mai vorgegebene, im Saatguthandel erhältliche Blühmischungen ausgesät. Mulchen und Einarbeitung ist frühestens ab Ende November beziehungsweise bei nachfolgendem Anbau einer Winterkultur ab Anfang September erlaubt. Ab Herbst 2015 können auch über den Winter stehende, sogenannte überjährige Blühmischungen zur Beantragung im Antrags- jahr 2016 verwendet werden. Wie bei den Begrünungsmischungen der oben beschriebenen Maßnahme E1.2 wird das Ministerium über die zulässigen Saatgutmischungen noch gesondert informieren.
Die Blühmischungen können entweder ausschließlich als FAKT-Maßnahme gefördert werden (E2.1 ohne öVF-Anrechnung) oder bei verringertem Fördersatz in FAKT (E2.2 mit öVF-Anrechnung) gleichzeitig als ökologische Vorrangflächen (öVF) zur Erbringung des Greenings verwendet werden. Eine streifenförmige Ansaat der Blühmischungen (Mindeststreifenbreite 5 m, Maximalstreifenbreite 20 m) kann mit dem Gewichtungsfaktor 1,5 als öVF angerechnet werden. Bei flächiger Ansaat gilt der öVF-Gewichtungsfaktor 1,0. Der Teilnahmeumfang der Maßnahme E2.1 ist auf 5 ha je Betrieb begrenzt. Bei E2.1 (öVF-Anrechnung) besteht keine Teilnahmebegrenzung.
Die Maßnahmen E3 Herbizidverzicht im Ackerbau, E5 Nützlingseinsatz unter Glas und E6 Pheromoneinsatz im Obstbau werden entsprechend den bisher geltenden Bedingungen weitergeführt.
Bei der Maßnahme E4 Ausbringung von Trichogramma in Mais sind künftig verschiedene Varianten möglich. Neben der zweimaligen Ausbringung ist in Konsummais-Anbaugebieten mit geringem Befallsdruck auch ein einmaliger Einsatz mit erhöhter Aufwandmenge zulässig (Spezialverfahren). In abgegrenzten Regionen Südbadens ist neben der zweimaligen Ausbringung von Trichogramma eine weitere biologische oder chemische Bekämpfung des Maiszünslers zulässig.
Maßnahmenbereich F
  • Freiwillige Maßnahmen  zum Gewässer- und Erosionsschutz
Mit diesen Maßnahmen sollen Aktivitäten der Landwirte zum Wasser- und Erosionsschutz bei Verwendung bestimmter Anbaupraktiken in Wasserschutzgebieten außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten gefördert werden. Im Gegensatz zu den bisher beschriebenen Maßnahmenbereichen handelt es sich bei Maßnahmen des Bereichs F nicht um Maßnahmen mit einer mindestens 5-jährigen Laufzeit, sondern um 1-jährige Maßnahmen. Die beantragten Flächen müssen in der sogenannten Wasserkulisse liegen. Dabei handelt es sich um Gebiete in den sogenannten gefährdeten Grundwasserkörpern nach EU-Wasserrahmenrichtlinie, soweit diese zum Stand 2014 nach der SchALVO nicht als Problem- und Sanierungsgebiete eingestuft sind. Die Gebietskulisse wird den Landwirten rechtzeitig über FIONA zur Verfügung gestellt oder kann auf Karten bei den unteren Landwirtschaftsbehörden eingesehen werden.
Mit Nützlingen gegen Schädlinge wie hier gegen den Maiszünsler: Die Ausbringung von Trichogramma-Schlupfwespen wird ingung von Trichogramma-Schlupfwespen wird mit 60 Euro je Hektar gefördert.
Für die Maßnahme F1 Winterbegrünung sind ab 2015 vorgegebene überwinternde Begrünungsmischungen, einschließlich Untersaaten, bis spätestens 31. August auszusäen. Im Folgejahr darf der Bestand frühestens ab dem 15. Februar gemulcht und eingearbeitet werden. Eine Nutzung ist mit Ausnahme der Beweidung durch Wanderschäfer nicht erlaubt. Eine über FAKT geförderte Winterbegrünungsfläche kann nicht gleichzeitig als öVF beim Greening angerechnet werden.
Bei der Maßnahme F2 N-Depotdüngung mit Injektion ist in der ausgewählten Kultur die gesamte mineralische Stickstoffdüngermenge als Depotdüngung auszubringen. Dafür sind Nachweise über Lohnunternehmer- oder Maschinenringbelege zu erbringen. Bei Weizen ist eine zusätzliche Qualitätsdüngergabe mit sonstiger Ausbringungstechnik zulässig. Bei Durchführung von F3 Precision Farming wird das gesamte Paket, bestehend aus Stickstoffdüngung mit N-Sensor, Ermittlung des Phosphat-Düngebedarfs und Phosphat-Grunddüngung, gefördert.
Bei F4 Reduzierte Bodenbearbeitung mit Strip Till sind neben den in der Wasserkulisse liegenden Ackerflächen auch erosionsgefährdete Flächen in der Erosionskulisse förderfähig. Der Einsatz der Strip-Till-Technik ist in Form von Eigenmechanisierung oder durch Lohnunternehmer möglich. Das Strip Till („Streifenziehen”) kann im Herbst des Vorjahres oder im Frühjahr in Stoppeln beziehungsweise Zwischenfrucht erfolgen. Im Antragsjahr erfolgt dann das Säen oder Pflanzen der Hauptfrucht mit GPS-Unterstützung in die Streifen. Zulässige Kulturen sind Zuckerrüben, Mais, Soja und Feldgemüse.
Für die Teilnahme an der Maßnahme F5 Freiwillige Hoftorbilanz muss mindestens ein Hektar LF des Betriebes in der Wasserkulisse liegen. Teilnehmen können Betriebe ab einem Tierbesatz von 0,5 GV je Hektar LF. Es sind jährlich eine Hoftorbilanz für die Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kalium zu erstellen und die Nährstoffsalden zu bewerten.