Pläne für den Umbau der Schweinehaltung werden konkreter
„Die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und Europa sind um das Wohlergehen der Nutztiere besorgt”, machte Hansjörg Schrade, Direktor der LSZ Boxberg, deutlich. Schweine, Rinder und Geflügel sollen tierschutzgerecht, ressourcenschonend und klimaneutral, sprich mit wenigen Emissionen, gehalten werden. Davon zeugen die Diskussionen um eine staatliche Tierwohlkennzeichnung, das mittlerweile eingeführte vierstufige Haltungskennzeichen des Lebensmitteleinzelhandels (LEH) für Mastschweine und die, wie bei der siebten Änderung der TierSchNutztV inzwischen geschehen, angepassten nationalen Rechtsnormen.
Ganz oben auf der Agenda dürften genau diese einschneidenden Änderungen bei der Verordnung stehen, von denen zunächst Ferkelerzeuger betroffen sein werden. So sieht der Zeitplan vor, dass bis 2024 Betriebs- und Umbaukonzepte für das Deckzentrum vorgelegt oder bis dahin der Ausstieg bekannt gegeben werden muss. Zwei Jahre später, 2026, muss ein Bauantrag für das Deckzentrum vorliegen beziehungsweise der Ausstieg aus der Ferkelerzeugung erfolgt sein. Abgeschlossen sein muss der Umbau des Deckzentrums schließlich 2029, also in acht Jahren. Ein Jahr später, 2030, soll dann Stufe eins der staatlichen Tierwohlkennzeichnung laut den Empfehlungen der Borchert-Kommission zum gesetzlichen Mindeststandard werden.
Wiederum drei Jahre später, 2033, sollen Betriebs- und Umbaukonzepte für den Umbau des Abferkelstalles vorliegen und drei Jahre später, 2036, abgeschlossen sein. Schließlich soll in einem letzten Schritt 2040 die Stufe zwei des staatlichen Tierwohlkennzeichens zum gesetzlichen Mindeststandard werden. „Von heute an haben wir 20 Jahre Zeit, die Schweinehaltung umzubauen. Besonders die Ferkelerzeuger sind davon betroffen, da sie bereits in drei Jahren ein Konzept zur Anpassung des Deckzentrums an die Vorgaben der TierSchNutztV vorlegen müssen”, erläuterte Schrade.
- Eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von 5 m² pro Sau;
- davon müssen analog zum Wartebereich 1,3 m² mindestens als Liegefläche mit maximal 15 Prozent Schlitzanteil ausgestattet sein;
- ein weiterer Teil soll als Aktivitätsbereich genutzt werden können.
- Für die Sauen sollen ausreichend Rückzugsmöglichkeiten geschaffen werden. Nicht anerkannt werden Fress-Liegebuchten oder sonstige Fressplätze. Alternativ könnten Liegekessel und Ausläufe infrage kommen. Konkrete Angaben fehlen bisher allerdings.
Die im Vorfeld viel diskutierte freie Abferkelung entfällt. Im Abferkelstall sollen die Sauen jedoch künftig maximal fünf Tage um die Geburt der Ferkel herum fixiert werden können. Hierfür sollen die Muttertiere nach einer Umstellungsfrist von 15 Jahren nur noch in Bewegungsbuchten gehalten werden, die insgesamt mindestens 6,5 m² groß sein müssen. Bei Härtefällen können die Behörden zwei weitere Jahre Zeit geben. In der Zwischenzeit muss sichergestellt sein, dass die Sauen Kopf und Gliedmaßen in Seitenlage ausstrecken können und genug Platz vorhanden ist, um ein ungehindertes Abferkeln und Geburtshilfe zu ermöglichen.
- Das Beschäftigungsmaterial muss organisch und faserreich sein. Darunter fallen insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung aus diesen Materialien.
- Bei der Fütterung wird nur noch zwischen „rationiert” und „ad libitum” unterschieden – die bisherige dritte Variante, die „tagesrationierte Fütterung”, entfällt.
- Im Aufenthaltsbereich der Schweine darf der Ammoniakgehalt je Kubikmeter Luft 20 Kubikzentimeter nicht überschreiten. Beim Kohlendioxidgehalt sollen es nicht mehr als 3000 Kubikzentimeter und beim Schwefelwasserstoffgehalt nicht mehr als fünf Kubikzentimeter pro Kubikmeter Luft sein.
Die Anforderungen an die Buchtenstruktur sollen über erhöhte Ebenen, Mikroklimabereiche, weiche Liegeflächen, Scheuereinrichtungen oder Abkühlvorrichtungen sowie unterschiedliche Lichtverhältnisse erreicht werden. Die betäubungslose Ferkelkastration ist vom Tierwohlkennzeichen ausgeschlossen. Zulässig sind für den Erhalt des Labels nur die Kastration mit wirksamer Schmerzausschaltung. Das Schwanzkupieren soll nur noch in der ersten Stufe für maximal drei Jahre erlaubt sein, verbunden mit einer halbjährlichen Risikoanalyse. In Stufe zwei und drei ist das Schwänzekupieren verboten. Vorgaben für die Fixierung von Sauen im Deckzentrum und Abferkelstall gibt es derzeit noch nicht. Sie sollen erst dann in die staatliche Tierwohlkennzeichnung mit aufgenommen werden, wenn die geänderte Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Kraft getreten ist. Das Mindestalter der Saugferkel für das Absetzen wird für die erste Stufe des Kennzeichens auf 25 Tage, in den weiteren beiden Stufen auf 28 und 35 Tage erhöht.
Verpflichtend werden sollen zudem eine halbjährliche betriebliche Eigenkontrolle, eine jährliche Stallklimakontrolle durch einen externen Experten, eine Tränkewasserkontrolle durch eine akkreditierte Einrichtung und die Teilnahme an Tierschutz-Fortbildungen. Innerhalb von drei Jahren sollen Zeichennutzer 24 Stunden Weiterbildung nachweisen.