Wegen der PFC-Problematik in Mittelbaden hat BLHV-Präsident Werner Räpple bereits am 18. Januar gleichlautende Briefe an Umweltminister Franz Untersteller, Landwirtschaftsminister Peter Hauk und den Präsidenten des Landkreistages Baden-Württemberg, Joachim Walter, geschrieben. Zu diesem Zeitpunkt wurde gemutmaßt, aber stand noch nicht fest, dass die Staatsanwaltschaft Baden-Baden das Verfahren gegen den Betreiber einer Kompostfirma einstellt (siehe oben). Das Schreiben Räpples bekommt jetzt zusätzliche Bedeutung, da Kommunen und Behörden auf das Verwaltungsrecht einschwenken, nachdem die strafrechtliche Seite entfällt.
Im Kern wendet sich Räpple dagegen, Grundeigentümern gegenüber, deren Felder unverschuldet PFC-belastet sind, Polizeirecht anzuwenden. Das hieße nämlich, dass sie bis zur Höhe des Verkehrswertes als „Zustandsstörer” an den Kosten beteiligt werden können (die BBZ berichtete).
Räpple erinnert in dem Schreiben daran, dass in der Landwirtschaft organische Stoffe traditionell im Rahmen der Kreislaufwirtschaft und zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit eingesetzt werden. Den Landwirten sei im Fall der PFC-Belastung von Böden absolut kein Vorwurf zu machen. Sie hätten in gutem Glauben vermeintlich guten Kompost eingesetzt und sich dabei an Recht und Ordnung gehalten. Grundeigentümer hätten sich bei der Verpachtung von Flächen nicht veranlasst gesehen, die Verwendung des Kompostes auszuschließen. Eine entsprechende Ausschlussklausel habe bisher noch keinen Eingang in Musterpachtverträge gefunden.
Es sehe schon seit einiger Zeit ganz danach aus, als ob in Sachen PFC kein einziger Verursacher gefunden und in die Verantwortung genommen werden könnte.
Das Land habe sich mit Einführung des Bodenschutzgesetzes die Möglichkeit eröffnet, in solchen Situationen Polizeirecht anzuwenden und den Grundeigentümer als „Zustandsstörer” bis zur Höhe des Verkehrswertes an den Kosten zu beteiligen. Räpple erinnert daran, dass der BLHV dies grundsätzlich abgelehnt habe. Bürgern sei nur schwer vermittelbar, dass der Staat in solchen Fällen dem Grundeigentümer, den keinerlei Schuld treffe, schmerzhafte Zahlungsbefehle ins Haus schicke. Dies werde als äußerst unfairer Akt empfunden.
Das Einzige, was sich ein Grundeigentümer vorwerfen lassen könnte, sei, bei der Verpachtung seiner Felder den Einsatz jeglichen Kompostes nicht ausgeschlossen zu haben. In der Vergangenheit habe es jedoch keinen Anlass gegeben, solche Ausschlussklauseln bezüglich Kompost in den gängigen Musterpachtverträgen aufzunehmen.
„Ich würde mir wünschen, dass das Land sich darum bemüht, das immer noch verbreitet hohe Ansehen von vermeintlich gutem Kompost zu erhalten. Hierzu ist es unverzichtbar, dass Landwirte und Eigentümer das Gefühl haben, dass mit ihnen fair umgegangen wird, wenn es einmal Probleme gibt. Das Land muss also im PFC-Fall auf die mögliche Anwendung von Polizeirecht verzichten und Landwirten den entstehenden Vermarktungsschaden zumindest ansatzweise ausgleichen”, betont Werner Räpple in seinem Brief.