Tierhaltung | 07. September 2023

Ökorecht: Konventionelle Tiere auf Ökoflächen

Von Maria Wehrle
Die Vorgaben für die Beweidung ökologischer Flächen mit konventionellen Tieren haben bei vielen Betroffenen für Unsicherheit gesorgt. Ist der Ökostatus gefährdet und haben Gemeinschaftsweiden noch eine Zukunft?
Auf Gemeinschaftsweiden dürfen Ökotiere auch auf konventionellen Flächen weiden, wenn diese in den letzten drei Jahren nicht mit Stoffen behandelt wurden, die im Ökolandbau nicht zugelassen sind.
Grundsätzlich müssen Ökotiere auf Ökoflächen weiden. Das stellt das Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg (MLR) gegenüber dem BLHV und der BBZ klar. Nach wie vor dürfen diese Flächen jedoch für einen begrenzten Zeitraum von konventionellen Tieren beweidet werden. Wichtig ist: Die Hauptnutzung muss ökologisch sein. Ob dort zum Beispiel Ökotiere weiden oder ökologisches Heu gewonnen wird, ist egal. Die Beweidung mit konventionellen Tieren muss aber immer die Ausnahme bleiben. Die Bewertung der Haupt- und Nebennutzung wird laut MLR bezogen auf alle Grünlandflächen des Betriebs betrachtet.
Da eine Hochweide meist ausschließlich als Weide genutzt wird und nicht der Futtergewinnung dient, ist der Tierbesatz die ausschlaggebende Zahl. Das betrifft häufig Weidegemeinschaften, die ihre Flächen nach den Vorgaben des ökologischen Landbaus bewirtschaften, aber nur einen kleinen Anteil an Ökotieren auf die Fläche schicken. Sie werden in Zukunft die Zahl ihrer Ökotiere aufstocken und gegebenenfalls neu vernetzen müssen.
Keine Ökoförderung
Aus dem Gesetz geht also hervor: Überwiegt auf den Weiden die konventionelle Nutzung, gelten sie nicht als Ökoflächen. Damit ist auch keine Förderung mehr über die FAKT-Maßnahme „Ökolandbau” (D2) möglich. Darin wird unter anderem gefordert, dass der gesamte Betrieb ökologisch bewirtschaftet werden muss. Zudem weist das MLR darauf hin, dass zum Verpflichtungsbeginn ein Vertrag mit einer Öko-Kontrollstelle abgeschlossen sein muss, damit der Betrieb nach Ökorecht zertifiziert werden kann. Wie bei vielen FAKT-Maßnahmen verpflichtet man sich auch hier für fünf Jahre.
Zudem weist das MLR darauf hin: Betriebe, die die neuen Vorgaben nicht umsetzen können, können die Beantragung für die FAKT-Maßnahme D2 bis zum 30. September 2023 zurückziehen. Wer das nicht macht, muss wegen falscher Angaben mit Sanktionen rechnen. Der BLHV prüft derzeit alternative Fördermöglichkeiten.
Aufzucht in "umweltverträglicher Weise" vorgeschrieben
Die genannten Vorgaben sind nicht neu, sehr wohl aber folgender Zusatz im Anhang II Teil II Nummer 1.4.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848: Weiden konventionelle Tiere auf ökologischen Flächen, wird vorausgesetzt, dass diese Tiere in „umweltverträglicher Weise” aufgezogen wurden. Um zu klären, was das genau bedeutet, hat sich der BLHV gemeinsam mit den Bioverbänden und dem Landesbauernverband (LBV) an das MLR gewandt. Die Forderung: Die Nachweise für die „umweltgerechte Aufzucht” müssen möglichst einfach und unbürokratisch gehalten werden. Gemeinsam einigte man sich darauf, dass es genügt, wenn der konventionelle Betrieb zur Zeit der Aufzucht an einer der folgenden Maßnahmen teilgenommen hat:
FAKT I (vor 2023) A2, B1.1, B1.2, B3.1, B3.2, B4, B5, D1, D2.1, D2.2 oder G1,
FAKT II (ab 2023) A2, B1.2, B3.2, B4, B5, B7, E10 oder G1,
ausgewählte Öko-Regelungen (ÖR) der 1. Säule,
Ausgleichszulage (AZL),
Landschaftspflegerichtlinie.
Als Nachweis genügt laut MLR eine Bestätigung des konventionell wirtschaftenden Betriebs, dass seine Tiere aus einer „umweltgerechten Aufzucht” stammen. Darin sollte auch die Maßnahme benannt werden, wobei eine einzelne ausreicht (FAKT, ÖR, AZL oder LPR).
Ausnahme Pensionstierhaltung
Das Rundschreiben, in dem diese Vorgaben beschrieben sind, hat das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Öko-Behörde in Baden-Württemberg zwischen März und Juni 2023 an die Öko-Kontrollstellen und die Verbände verschickt. Wird bei einer Öko-Kontrolle festgestellt, dass die Vorgaben nicht korrekt umgesetzt werden, muss der Betrieb dem Ministerium zufolge Anpassungsmaßnahmen für 2024 vorlegen.
Eine Ausnahme von diesen Vorgaben gilt für nicht ökologische Wanderschäfereien und Pensionstierhaltung in geringem Umfang, wozu Gnadenbrot- und Hobbytiere zählen. Sie werden von den Behörden ohne weiteren Nachweis als Nebennutzung betrachtet. Achtung: Ist die Pensionstierhaltung ein eigener Betriebszweig, gilt diese Ausnahme nicht. 
Regeln für Gemeinschaftsweiden mit Ökotieren
Für die ökologische Tierhaltung ist wichtig zu wissen: Im Rahmen von Gemeinschaftsweiden dürfen ökologische Tiere weiterhin auf konventionellen Flächen gemeinsam mit konventionellen Tieren weiden, wenn diese Flächen in den letzten drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurden, die im Ökolandbau nicht zugelassen sind. Befinden sich die Ökotiere aber in derselben Koppel wie die konventionellen Tiere, dürfen Erzeugnisse, die von den Ökotieren stammen, in dieser Zeit nicht als ökologisch vermarktet werden. Sobald die Tiere wieder auf dem Heimatbetrieb sind, gelten sie auch in der Vermarktung wieder als ökologisch.
Um die Situation für den einzelnen Betrieb zu bewerten, empfiehlt das MLR, das Gespräch mit der Öko-Kontrollstelle zu suchen. Für Förderfragen verweist das Ministerium auf die untere Landwirtschaftsbehörde.