Der Bund hat Ende Juni ein Gesetz zur Mobilisierung von Bauland beschlossen. Es enthält Änderungen im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung. Einiges ist auch für die Landwirtschaft relevant.
Landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich müssen in Zukunft mit einem verstärkten Wachstum der Ortschaften in ihre Richtung rechnen.
Neu eingeführt wird eine Verordnungsermächtigung, nach der die Landesregierung Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt festlegen kann. An diese vom Land festgelegten Gebiete knüpfen sich dann wiederum Folgen für die Bauleitplanung, um besser und leichter Wohnraum schaffen zu können.
Unabhängig davon wurde auch die umstrittene Regelung des § 13b Baugesetzbuch über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen bis zum 31. Dezember 2022 erneut in Kraft gesetzt. Diese Regelung war zum Ende letzten Jahres ausgelaufen. Sie ermöglicht es den Gemeinden, im erleichterten Verfahren, unter anderem ohne naturschutzrechtlichen Eingriffsausgleich, Gebiete von weniger als 10000 m² für die bauliche Nutzung geplanter Flächen für die Wohnbebauung auszuweisen.
Vorkaufsrecht der Gemeinde erweitert
Diese Flächen müssen an die bebaute Ortslage
angrenzen. Landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich müssen in
Zukunft mit einem verstärkten Wachstum der Ortschaften in ihre Richtung
und entsprechenden Nutzungskonflikten rechnen.
Erweitert wird auch das Vorkaufsrecht der Gemeinde. Durch kommunale
Satzung entsteht ein Vorkaufsrecht auch an unbebauten und brachliegenden
Grundstücken im Gebiet eines Bebauungsplans, um diese einer
Wohnbaunutzung zuzuführen. Das Vorkaufsrecht greift ausdrücklich auch
bei solchen Grundstücken, die nur eingefriedet oder zu vorläufigen
Zwecken bebaut sind. Ebenso hat die Gemeinde erweiterte Möglichkeiten,
ein Baugebot bei solchen unbebauten Flächen durchzusetzen, für die eine
Wohnbaunutzung vorgesehen ist.
Kritisch zu sehen ist auch die Möglichkeit, dass von einer Festsetzung
des Bebauungsplans abgewichen werden kann, um Wohnbebauung zu
ermöglichen. Dies muss zwar unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
öffentlichen Belangen vereinbar sein. Es steht jedoch zu befürchten,
dass in der Praxis die Wohnraumnot berechtigte Interessen angrenzender
Landwirte und mögliche Nutzungskonflikte überwinden wird.
Eine wesentliche Änderung erfolgt auch im Außenbereichs-paragrafen.
Schon bisher war es möglich, für die Landwirtschaft nicht mehr benötigte
Gebäude auf der Hofstelle unter erleichterten Voraussetzungen auch für
den Umbau zu Wohnungen zu nutzen. Nach alter Regelung waren zusätzlich
zur Betriebsleiter- und Altenteilerwohnung bis zu drei weitere Wohnungen
möglich, nach neuer Regelung sind dies künftig bis zu fünf Wohnungen.
Bis zu sieben Wohnungen möglich
Es ist durchaus kritisch zu sehen, dass auf einer
landwirtschaftlichen Hofstelle in unmittelbarer Nachbarschaft zu anderen
aktiven Betrieben bis zu sieben Wohnungen eingerichtet werden können.
So werden Nutzungskonflikte aus dem Innenbereich ohne Not in den
Außenbereich verlagert.
Interessant ist auch eine Veränderung in der Baunutzungsordnung, die
unter anderem die verschiedenen Arten von Baugebieten regelt, die im
Rahmen eines Bebauungsplans festgesetzt werden können. Für die
Landwirtschaft interessant waren insbesondere die Dorfgebiete, weil dort der Landwirtschaft ein gewisser Vorrang zugemessen wurde. Jetzt
können die Gemeinden anstelle dessen auch dörfliche Wohngebiete
ausweisen. Diese dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und
forstlandwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich
störenden Gewerbebetrieben.
Im Gegensatz zum Dorfgebiet ist im dörflichen Wohngebiet also nur noch
ein Nebenerwerbsbetrieb zulässig und nur ausnahmsweise ein
Haupterwerbsbetrieb. Bestehen in einer Gemeinde Überlegungen, ein
solches dörfliches Wohngebiet ausweisen zu lassen, heißt dies für
betroffene Landwirte mit Betriebsstellen in Dorf, diese Entwicklung
kritisch zu begleiten und ihre Interessen rechtzeitig über den
Gemeinderat einzubringen.