Mitgliedstaaten haben Freiräume beim Greening
Als förderfähige Landschaftselemente gelten unter anderem Hecken, Bäume, bewirtschaftungsfreie Feldränder, traditionelle Steinmauern sowie Teiche, Gräben und Kanäle ohne Kunststoff- oder Betonwände. Hinsichtlich beihilfefähiger Hektarstreifen an Waldrändern können die Mitgliedstaaten beschließen, ob eine landwirtschaftliche Erzeugung zugelassen wird oder ein Anbauverbot gilt. In diesem Fall darf den Betriebsinhabern unter anderem die Option Weidehaltung angeboten werden. Der Deutsche Bauernverband (DBV) befürchtet weitere Lasten für seine Mitglieder, während die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) eine strenge Umsetzung in Deutschland verlangt.
Gemäß der Agrarreform haben grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen, die auch tatsächlich einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, einen Beihilfeanspruch. Sie sind „aktive Landwirte”. Unter Vorbehalt einer Einzelfallprüfung ausgeschlossen sind auf EU-Ebene pauschal Flughäfen, Wasserwerke, dauerhafte Sport- und Freizeitflächen, Eisenbahnen und Immobiliendienstleister. Die Mitgliedstaaten können diese Liste eigenständig erweitern und darüber hinaus zusätzliche Ausschlusskriterien bestimmen, wann eine landwirtschaftliche Aktivität als unwesentlich eingestuft wird. Dazu hat die Kommission jetzt festgelegt, dass landwirtschaftliche Tätigkeiten dann als unwesentlich gelten, wenn sie weniger als ein Drittel zum Gesamteinkommen beitragen. Mitgliedstaaten, die solche zusätzlichen Ausschlusskriterien einführen wollen, können diesen Schwellenwert auch senken – solange gewährt bleibt, dass niemand mit lediglich marginaler landwirtschaftlicher Tätigkeit Direktzahlungen erhält. Von Seiten der Kommission wurde auf Anfrage versichert, dass Bauernhöfe mit Landtourismusangeboten nicht als Immobiliendienstleister, die ihre Förderfähigkeit nachweisen müssen, gewertet werden sollen. Dazu sei ein schriftlicher Auslegungshinweis in Arbeit.
Rat und Europaparlament haben jetzt vorerst zwei Monate Zeit, die Texte in Augenschein zu nehmen. Verstreicht diese Frist ohne Einspruch, gelten die sogenannten delegierten Rechtsakte als endgültig verabschiedet und werden im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Aber auch dann ist das Paket noch nicht vollständig: Die Kommission wird anschließend im Ausschussverfahren Durchführungsrechtsakte voranbringen, mit denen die einheitliche Umsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten erleichtert werden soll. Rat oder Parlament können einen Aufschub von zwei zusätzlichen Monaten verlangen – dies erscheint wegen der nahenden Europawahl im Mai jedoch unwahrscheinlich.
Im Hinblick auf die Regelung zum „aktiven Landwirt” befürchtet der Bauernverband einen „Bürokratiewahn” und dass bis zu 100 000 deutsche Betriebe alle außerlandwirtschaftlichen Umsätze im Detail nachweisen müssten. Es mangelt nach Auffassung des DBV-Präsidiums an einer praktikablen Ausgestaltung, um überzogene Prüfungen von Landwirten mit jeglichem Immobilienvermögen, mit Pensionspferdehaltung oder mit anderen Einkommensquellen zu verhindern. Gefordert wird vom Bauernverband, dass zum Nachweis des „aktiven Landwirts” allein die aktive Landbewirtschaftung maßgeblich bleiben müsse.
Der DBV kritisiert außerdem, dass die EU-Kommission Chancen zur Förderung des Eiweißpflanzenanbaus verspiele. Ein Gewichtungsfaktor von lediglich 0,3 zur Anrechnung des Anbaus stickstoffbindender Pflanzen innerhalb der ökologischen Vorrangflächen mache den Anbau dieser Kulturen unattraktiv. Zusätzlich sei die Regelung, wonach künftig die Mitgliedstaaten Beschränkungen der Düngung und des Pflanzenschutzes für Zwischenfrüchte auf ökologischen Vorrangflächen erlassen könnten, nicht akzeptabel, stellte der Bauernverband fest. Eine solche nationale Option öffne Tür und Tor für neuerliche Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten.