Politik | 04. April 2024

Ministerium in Startphase

Von AgE
Das Bundeslandwirtschaftsministerium macht ernst mit der nationalen Anwendung von Artikel 148 der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO). Die Lieferbeziehungen von Milcherzeugern sollen künftig in einem schriftlichen Vertrag erfasst werden müssen, der Preis und Liefermenge regelt.
Das ausformulierte Angebot soll sich auf mindestens 80Prozent der voraussichtlichen Liefermenge beziehen müssen.
Wie aus Ministeriumskreisen verlautete, wurde am 27. März die Ressortabstimmung zu einer  Änderung der Agrarorganisationen- und Lieferketten-Verordnung eingeleitet.
Molkereien sollen verpflichtet werden, ihren Milchlieferanten ein Angebot über einen Preis-Mengen-Bezug gemäß Artikel 148 GMO zu unterbreiten. Dieses ausformulierte Angebot soll sich auf mindestens 80 Prozent der voraussichtlichen Liefermenge beziehen müssen. Gelten soll das grundsätzlich auch für genossenschaftliche Molkereien. Sie sollen nur dann von der Pflicht zur Vorlage eines Angebots ausgenommen werden, wenn deren Satzungen oder Lieferordnungen Bestimmungen mit ähnlicher Wirkung enthalten.
Milchbäuerinnen und Milchbauern hätten künftig die Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil ihrer Liefermenge Klarheit und Transparenz darüber zu erhalten, zu welchen Bedingungen sie produzieren und verkaufen, heißt es in Berlin. Für die Erzeuger bleibe derzeit oft im Unklaren, wie viel man ihnen schlussendlich genau bezahlt. Milchviehbetriebe müssten jedoch genauso planen und kalkulieren wie Betriebe in anderen Sektoren.
Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen sollen den Angaben zufolge zwischen den beteiligten Parteien frei aushandelbar sein. Gelten soll das auch für die Art der Preis-Mengen-Vereinbarungen. Genannt werden Festpreismodelle, worunter auch Preisdifferenzierungsmodelle oder sogenannte A/B-Modelle fallen sollen, ferner Preisabsicherungsgeschäfte an Terminmärkten.
In Ministeriumskreisen wird eingeräumt, dass die Anwendung von Artikel 148 GMO aller Voraussicht nach nicht zu einer Anhebung des Erzeugerpreisniveaus führen werde. Allerdings werde die Regelung dazu beitragen, die Folgen der Preisvolatilität für Milcherzeugungsbetriebe abzufedern. Dadurch würden Nachteile für die Entwicklung des Milchsektors beseitigt und strukturelle Verbesserungen erreicht. Gleichzeitig würden die Konditionen der Rohmilchlieferung und dabei insbesondere der Preise stärker ins Bewusstsein der Marktbeteiligten kommen. Das berge die Chance für ein faireres Miteinander der Partner in der Wertschöpfungskette Milch. Die steigende Transparenz über die Konditionen der Milchlieferung werde einen Beitrag leisten, dass der Wettbewerb um Rohmilch zunehme.
Der mit der Neuregelung einhergehende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird auf rund 6,5 Millionen Euro im Jahr veranschlagt. Nach Inkrafttreten der Verordnung ist eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen. Nach fünf Jahren soll die Verordnung evaluiert werden.