Waldwirtschaft | 30. Januar 2020

Mehr Zuschüsse für Holzfeuerungen

Von Carsten Brüggemann
Das schon bestehende „Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt” wurde zu Jahresbeginn aufgestockt. Anträge können ab sofort gestellt werden.
Auch Scheitholzvergaserkessel werden gefördert.
Anders als bisher, wo über das Programm Zuschüsse als Festbeträge möglich waren, wird nun ein prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch oder die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt. Dazu zählen beispielsweise Planungskosten und Ausgaben für Schornstein, Puffer- und Brauchwasserspeicher, Pumpen, der Installationsaufwand und die Inbetriebnahme sowie auch der Ausbau von Altanlagen. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.
Bestehende Heizsysteme
In bestehenden Gebäuden, in denen also zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens zwei Jahren ein Heizsystem in Betrieb war und ersetzt oder unterstützt werden soll, ist ein Zuschuss von 35 Prozent möglich. Gefördert wird die Installation von Feuerungen mit Holzpellets oder Hackschnitzeln, emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln, Kombinationen daraus sowie Pelletöfen mit Wassertaschen ab Nennwärmeleistungen von 5 kW. Die hier förderfähigen und anerkannten Anlagen sind in einer Liste der Bafa aufgeführt, die im Internet eingesehen werden kann.
Neue Heizsysteme
In Neubauten können Biomasseanlagen ebenfalls mit bis zu 35 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst werden, sofern die entsprechenden technischen Mindestanforderungen erfüllt werden. Hier sollen besonders innovative, emissionsarme Biomasseanlagen unterstützt werden. Dazu zählen Scheitholzvergaserkessel und Scheitholz-Pellet-Kombikessel, die mit Brennwerttechnik oder mit einem sekundären Partikelabscheider, also Feinstaubfilter, ausgerüstet sind. Dies sind anerkannte elektrostatische oder filternde Abscheider oder Abgaswäscher.
Ersatz von Ölheizungen
Wird eine Ölheizung durch eine förderfähige Biomasseheizung ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um zehn Prozentpunkte. Daraus ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 45 Prozent, für Anlagen, die sowohl erneuerbare Energien wie auch Erdgas nutzen, ein Fördersatz von 40 Prozent. Die Austauschprämie wird aber nur gewährt, wenn die Ölheizungen freiwillig ausgetauscht werden. Sobald alte Ölanlagen der Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (ENEV) unterliegen, also ohnehin nach 30 Jahren ausgetauscht werden müssen, verfällt der Anspruch auf die Austauschprämie. Gasbrennwertheizungen, die erst im Laufe von zwei Jahren beispielsweise um eine Holzfeuerung erweitert werden, können eine Förderung von 20 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten. Die Höhe der Förderung ist bei Wohngebäuden durch eine Deckelung der anrechnungsfähigen förderfähigen Kosten auf 50000 Euro je Wohneinheit begrenzt.
Antragstellung
Die Antragstellung muss vor dem Vorhabenbeginn, also dem Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages erfolgen. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages bei der BAFA.
Sogenannte Kumulierungen mit anderen Förderprogrammen sind zum Teil möglich, dürfen aber die Summe der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. 
Neben Biomassefeuerungen können über das Programm auch thermische Solaranlagen, Wärmepumpen oder Hybridanlagen gefördert werden.
Unter www.bafa.de sind die Richtlinien sowie Antragsunterlagen verfügbar oder beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa), Referat 513, Frankfurter Straße 29–35, 65760 Eschborn, Telefon: 06196/ 908-1800.