Das Stuttgarter Landwirtschaftsministerium hat Ausnahmeregelungen in FAKT und bei der Futternutzung von ÖVF-Bracheflächen erlassen. Auf ÖVF-Flächen dürfen auch Zwischenfrüchte angebaut werden. Außerdem dürfen Öko-Betriebe konventionelles Futter zukaufen.
Maisbestände mit eingerollten Blättern sind derzeit in Südbaden viele zu sehen.
„Die Landwirtschaft ist stark betroffen, aber auch Teil der Lösung beim Klimawandel, deshalb können wir die Betriebe jetzt nicht im Stich lassen”, wird Landwirtschaftsminister Peter Hauk in einer Pressemitteilung zitiert. Folgende Ausnahmeregelungen seien beschlossen worden:
Die mit FAKT-Förderung unterstützte Begrünung von Ackerflächen kann nicht für die Fütterung genutzt werden (Maßnahmen E1.1 Begrünung im Acker-/ Gartenbau, E1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau und F1 Winterbegrünung). Es wird nun die Möglichkeit eröffnet, den Verpflichtungsumfang der Begrünung von Ackerflächen zu reduzieren, um die Flächen für die Erzeugung von Futter aus Zwischenfrüchten nutzen zu können. Für solche Flächen könne jedoch kein FAKT-Ausgleich gewährt werden.
Antragsteller müssen den Umfang der Reduzierung der Begrünungsflächen vor der
Inanspruchnahme der Maßnahme bei der unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich anzeigen und als Fall außergewöhnlicher Umstände anerkennen lassen.
Mit Blick auf ökologische Vorrangflächen (ÖVF) hat das MLR eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach gilt, dass der Aufwuchs von ÖVF-Bracheflächen durch Beweidung mit Tieren oder Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden kann. Zulässig ist auch eine kostenlose Weitergabe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Dritte. Die für die Nutzung vorgesehenen ÖVF-Bracheflächen sind bei der unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich vor der Nutzung anzuzeigen. Hierfür stehen standardisierte Anzeigeformulare
hier zur Verfügung.
Ferner hat die EU-Kommission Wege für Ausnahmeregelungen aufgrund der Trockenheit für die Nutzung von ÖVF-
Zwischenfrüchten eröffnet. Deutschland möchte von dieser Option Gebrauch machen. Dabei ist zu beachten, dass eine Nutzung voraussichtlich erst frühestens acht Wochen nach der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht im Betrieb erfolgen kann.
Eine Nutzung für Futterzwecke wäre dann nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung – mit dem nicht vor Ende September zu rechnen ist – und Ablauf des festgelegten betriebsindividuellen Zeitraums von acht Wochen von der Aussaat der Zwischenfrüchte bereits ab Ende September möglich.
Acht-Wochen-Zeitraum
Der Acht-Wochen-Zeitraum beginnt am Tag der Aussaat
der letzten ÖVF-Zwischenfrucht. Landwirte, die interessiert sind,
diese geplante Möglichkeit zu nutzen, sollten vorsorglich die Aussaat
sowie bereits erfolgte Aussaaten auf ihren Flächen mit
ÖVF-Zwischenfruchtmischungen in geeigneter Weise dokumentieren, zum
Beispiel durch Fotos mit automatischer Ort- und Datumsangabe. Nähere
Hinweise zum Zwischenfruchtanbau sind auf Seite 20 dieser Ausgabe
aufgeführt.
Aufgrund der Trockenheit zeichne sich in Öko-Betrieben eine Verknappung bei der Futterversorgung für Raufutterfresser ab, die über
den Zukauf von Öko-Futtermitteln nicht vollständig abgedeckt werden
kann. Die für die Öko-Kontrolle zuständige Behörde beim RP Karlsruhe
habe daher das für solche Fälle vorgesehene Antragsverfahren für den
Zukauf von Futtermitteln aus nicht ökologischer Erzeugung eröffnet. Die
Öko-Kontrollstellen seien entsprechend informiert.