Läden an Karfreitag und Ostersonntag zu
Die
Corona-Verordnung des Landes werde zeitnah entsprechend geändert, heißt es in
einer gemeinsamen Pressemitteilung. Die Landesregierung hatte in § 4 Absatz 3
der Corona-Verordnung geregelt, dass die nach der Corona-Verordnung nicht zu
schließenden Einrichtungen (insbesondere Lebensmitteleinzelhandel, Supermärkte
etc.) an allen Sonn- und Feiertagen von 12.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein
dürfen. „Hintergrund der
Regelung war und ist ausschließlich der Gesundheitsschutz bei der
Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Denn die Verteilung und
Entzerrung des Kundenverkehrs bei Einkäufen ist essenziell, um die
Infektionsgefahren zu verringern. Wir haben uns aber dazu entschieden, dass
diese Ausnahmeregelungen nicht für Karfreitag und Ostersonntag gelten”,
erklärte Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut.
Mittlerweile habe
sich gezeigt, dass der Handel von der Öffnungsregelung nur wenig Gebrauch
mache, auch um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Ruhetage zu ermöglichen.
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