Pflanzenbau | 15. Juni 2023

Kulturschäden durch parallel importiertes Herbizid

Von Dr. Jonathan Mühleisen, Referent für Pflanzenschutz, Regierungspräsidium Stuttgart
Bei einer durch den Pflanzenschutzdienst NRW entnommenen Verdachtsprobe des Pflanzenschutzmittels Zako (Gen.-Nr.: 034145-00/039, Chargennummer: 20230216, Referenzmittel Bandur) stellte sich heraus, dass es sich bei dem Herbizid um eine Fälschung handelt.
In der Mitte erfolgte keine Behandlung mit Zako, während das Herbizid rechts und links zum Einsatz gekommen ist. Sonnenblumen auf behandelten Flächen weisen Pflanzenausfälle bis über 70 Prozent auf und stellen im Regelfall einen wirtschaftlichen Totalschaden dar.
Die chemische Analyse hat das das Labor des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) durchgeführt.
Verbotene Wirkstoffe
Der eigentliche Wirkstoff Aclonifen konnte nicht nachgewiesen werden, jedoch zwei andere herbizide Wirkstoffe, Atrazin und Metribuzin.
Atrazin ist ein Wirkstoff aus der Gruppe der Chlortriazine und wurde ab den Sechzigerjahren insbesondere im Maisanbau verwendet. Die weit verbreitete und langjährige Nutzung verbunden mit dem langsamen Abbau im Boden und dem Nachweis von Atrazin und seinen Abbauprodukten in Oberflächen- und Grundwasserkörpern führten dazu, dass die Anwendung 1991 in Deutschland verboten wurde. Auch in der EU ist der Wirkstoff Atrazin seit vielen Jahren verboten.
Anwendung untersagt
Gebinde des Pflanzenschutzmittels Zako mit der Chargennummer 20230216 dürfen daher nicht in Verkehr gebracht und angewendet werden, da sie nicht von der Zulassung abgedeckt sind. Bestände des Mittels mit der genannten Chargennummer sowie Kulturpflanzenschäden bitte unverzüglich dem Pflanzenschutzdienst an den Landwirtschaftsämtern melden. In Baden-Württemberg wurden bereits mehr als 20 ha Sonnenblumenflächen identifiziert, bei denen es durch die Anwendung zu so starken Schäden kam, dass die betroffenen Flächen voraussichtlich umgebrochen werden müssen. Neben juristischen Schritten, die seitens des BVL unternommen werden, können betroffene Landwirte privatrechtlich Schadenersatzansprüche geltend machen.