Das Europaparlament hat für die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) am Dienstag erwartungsgemäß grünes Licht gegeben.
Die Europaabgeordneten haben mehrheitlich dem Gesetzesvorhaben, das ab 2023 in Kraft treten soll, am Dienstagnachmittag zugestimmt. Die Abstimmung im Ministerrat ist für den 2. Dezember vorgesehen.
Im Einzelnen sieht die Reform unter anderem die Schaffung eines Umsetzungsmodells vor. Dies beinhaltet, dass die Mitgliedstaaten über Strategiepläne landesspezifische Herausforderungen, etwa beim Umweltschutz, angehen müssen. Diese müssen von der EU-Kommission genehmigt werden. Sie muss auch deren Umsetzung kontrollieren. Eines der Werkzeuge sind die Eco-Schemes beziehungsweise Öko-Regelungen.
Der Trilog-Einigung zufolge muss im Zeitraum 2025 bis 2027 unter dem Strich mindestens ein Anteil von 25 Prozent der Gelder aus der Ersten Säule in dieses neu zu schaffende Instrument fließen. Eingeräumt wird den Mitgliedsländern mit dem Start der Reform, also im Jahr 2023, aber unter anderem eine zweijährige Lernphase mit einer Mindestuntergrenze von 20 Prozent. Konkret heißt das für den Fall, dass ein EU-Staat in einem der ersten beiden Reformjahre nicht den geforderten Mittelanteil von 25 Prozent aus der Ersten Säule für die Öko-Regelungen erreicht, noch bis zu fünf Prozent der ungenutzten Mittel über die Basishektarprämie oder die Zweite Säule ausgezahlt werden dürfen.
Zugleich ist es den Mitgliedstaaten erlaubt, für die Direktzahlungen eine jährliche Obergrenze in Höhe von 100000 Euro je Betrieb einzuführen. Dabei ist im Sinne der Beihilfenempfänger die Berücksichtigung der gesamten Arbeitskosten einschließlich nicht-sozialversicherungspflichtiger Lohnzahlungen möglich. Alternativ dazu dürfen die Mitgliedsländer wenigstens zehn Prozent der Zahlungen auf die „Ersten Hektare” umverteilen. Bis zu welcher Hektarzahl beziehungsweise bis zu welcher Betriebsgröße die „Ersten Hektare” höhere Beträge erhalten, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.
Des Weiteren wird mit der GAP-Reform eine „soziale Dimension” eingeführt. Zwar wird die Einhaltung von Arbeitnehmerrechten nicht Teil der Konditionalität. Allerdings wird bestimmt, dass Landwirten bei schwereren Verfehlungen gegen die Arbeitnehmerrechte im jeweiligen Mitgliedstaat die Direktzahlungen gekürzt werden müssen. Verpflichtend zur Anwendung kommen wird diese Regelung ab 2025.
Für die Unterstützung von Junglandwirten gilt zukünftig ein obligatorischer Mindestsatz von drei Prozent der Direktbeihilfen. Als Junglandwirte gelten Landwirte bis zum Alter von 40 Jahren. Ihnen können zusätzliche Einkommensbeihilfen, Investitionszuschüsse oder Starthilfen gewährt werden.