Waldwirtschaft | 03. Februar 2022

Informationen zur forstlichen Förderung 2022

Von Strittmatter, MLR
Die Landesforstverwaltung beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) stellt klar, dass die Beratung von Förderanträgen Gegenstand der kostenlosen Beratung durch die unteren Forstbehörden ist, und nicht der kostenpflichtigen Betreuung.
Holzernte am Steilhang
Zu den Bewilligungen und Auszahlungen im Bereich der forstlichen Förderung 2022 des Landes hat das MLR Ende Januar die folgende Stellungnahme abgegeben.
Analog zum Jahr 2021 sind auch für 2022 monatliche Auszahlungstermine der über FOKUS abgewickelten forstlichen Förderung im Bereich der Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft – VwV-NWW – sowie Privatwaldbetreuung geplant. Der erste Auszahlungstermin war am 25. Januar. Für die unter Verwendung von EU-Mitteln finanzierten Fördermaßnahmen der VwV-NWW sind 2022 vier Auszahlungstermine vorgesehen, der erste Auszahlungslauf ist für den 22. März geplant.
Haushaltsvorbehalt
Aufgrund verschiedener noch offener haushaltrechtlicher Mittelfreigaben ergibt sich zunächst folgende Situation:
  • Privatwald-Betreuungsförderung: Im Jahr 2022 werden Neubewilligungen von Förderanträgen aus dem Bereich der ständigen Privatwaldbetreuung voraussichtlich ab Ende Februar wieder möglich sein. Auszahlungen zu bereits bewilligten Förderanträgen zu ständigen Betreuungsverträgen können bereits ab dem ersten Auszahlungstermin am 25. Januar vorgenommen werden.
  • VwV-NWW: Bis auf Weiteres können insbesondere in den Förderangeboten mit Finanzierung aus der Gemeinschaftsaufgabe des Bundes (GAK) weder Neubewilligungen noch Auszahlungen erfolgen. Dies betrifft unter anderem die Bereiche der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, der forstwirtschaftlichen Infrastruktur sowie die Unterstützung der Waldbesitzer bei der Beseitigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald.
Für alle mit Pflanzmaßnahmen verbundenen Förderanträge ist die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch das Referat RPF-82 jederzeit möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verwaltungsleistungen in Zusammenhang mit der Förderung dem Aufgabenfeld der Beratung zugeordnet sind und damit eine hoheitliche Aufgabe darstellen. Diese sind somit von den FAG-Zuweisungen abgedeckt und erfolgen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 3 LWaldG durch die Forstbehörden kostenfrei.
Damit können entstehende Kosten weder in Rechnung gestellt noch bei der Ermittlung von Gestehungskosten berücksichtigt werden. Davon betroffen sind beispielsweise Beratungsleistungen zu forstlichen Fördermöglichkeiten sowie die Unterstützung von Waldbesitzern bei der Antragstellung. Auch die Erfassung von Privatwaldvereinbarungen ist der Beratung zuzuordnen. In Abgrenzung dazu handelt es sich bei der Erfassung und Abrechnung von PW-Betreuungsstunden um eine Betreuungsleistung, deren Aufwand geltend gemacht werden kann.