Politik | 13. November 2014

Hofabgabeklausel erhalten und anpassen

Von Benjamin Bohn (BLHV)
Der Vorstand des BLHV sprach sich in seiner Sitzung am Montag dafür aus, die Hofabgabeklausel grundsätzlich zu erhalten. Begleitend sprach er sich für Anpassungen aus, wie die Erhöhung des Rückbehalts und die Möglichkeit, den Betrieb mit Bezug einer Teilrente eine begrenzte Zeit weiterzubewirtschaften.
Der BLHV-Vorstand hat sich am Montag einstimmig zum Thema Hofabgabeklausel positioniert.
Kommt es zu einer Abschaffung der Hofabgebeklausel, befürchtet der Verband zum einen negative strukturelle Auswirkungen und zum anderen eine Gefährdung des Systems der agrarsozialen Sicherung.
Die langjährige Diskussion um die Hofabgabeklausel hat sich in den vergangenen Jahren zunehmend verschärft. Die Forderungen der unterschiedlichen Lager reichen von einer Beibehaltung ohne Wenn und Aber, von einer Anpassung der Klausel für Betriebe, die keinen Nachfolger haben, bis hin zu ihrer vollständigen Abschaffung.
Position einstimmig beschlossen
Auch im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD wurde 2013 festgelegt, dass die Reform der Agrarsozialversicherung intensiv begleitet und die Hofabgabeklausel neu gestaltet wird. Mehrfach hat sich der BLHV mit der Hofabgabe als Voraussetzung für eine Rentenleistung der landwirtschaftlichen Alterssicherung befasst und jetzt einstimmig ein Positionspapier dazu beschlossen.
Grundsätzlich spricht sich der BLHV-Vorstand für den Erhalt der Hofabgabeverpflichtung aus. Nach Auffassung des Verbands wirkt sie sich einerseits strukturell positiv aus und ist andererseits ein Garant für die Stabilität des eigenständigen landwirtschaftlichen Sozialversicherungssystems, insbesondere in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Gleichzeitig fordert der BLHV in seinem Positionspapier, den Rückbehalt auf die Mindestgröße anzupassen – auf acht Hektar im Ackerbau, 2,2 Hektar in Spezialkulturen wie dem Obstbau und auf zwei Hektar im Weinbau. Damit könnten vor allem Betriebe ohne Hofnachfolger einen Teil ihrer Flächen weiter bewirtschaften. Ihnen würde so ein Zuverdienst ermöglicht. Gleichzeitig würde der Abgebende den Status des Altersgeldbeziehers behalten und in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als Rentner bleiben. Mögliche Auswirkungen im steuerlichen Bereich sind jedoch zu beachten, heißt es im Vorstandsbeschluss.
Gegen dauerhafte Rentenkürzung
Außerdem hält es der BLHV für unzumutbar, das Altersgeld dauerhaft zu kürzen. So spricht sich der Verband zwar dafür aus, dass ein Landwirt als Unternehmer versicherungspflichtig bleibt und 50 Prozent des Altersgeldes erhalten kann, wenn er seinen Betrieb für eine begrenzte Zeit – also für zwei bis vier Jahre – weiterbewirtschaften will. Der BLHV fordert jedoch gleichzeitig, dass der Unternehmer Anspruch auf die ungekürzte Altersrente der landwirtschaftlichen Alterssicherung haben muss, wenn die Übergangszeit vorbei ist und er seinen landwirtschaftlichen Betrieb abgegeben hat.