Die Bundesagentur für Arbeit weist im Zusammenhang mit der Corona-Krise auf erleichterte Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld und die erleichterte Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern hin.
Im
Zusammenhang mit Kurzarbeit tritt in der Zeit vom 1. April bis 31.
Oktober eine Sonderregelung in Kraft: Wird nach Eintritt von Kurzarbeit
eine geringfügige Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich
aufgenommen, wird das Entgelt daraus nicht auf das Kurzarbeitergeld
angerechnet, die Nebentätigkeit ist versicherungsfrei. Bei mehr als
geringfügigen Beschäftigungen in systemrelevanten Bereichen bleibt das
daraus erzielte Arbeitsentgelt anrechnungsfrei, wenn die Summe aus
Restlohn aus der Hauptbeschäftigung (Ist-Entgelt), Kurzarbeitergeld und
Entgelt aus der Nebenbeschäftigung den bisherigen Bruttolohn
(Soll-Entgelt) nicht übersteigt.
Das heißt: Wer aus seiner
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zuvor 1.700 Euro netto
bezogen hat, kann bei Bezug von Kurzarbeitergeld plus dem Entgelt aus
der Nebentätigkeit ebenfalls bis zu 1.700 Euro netto erzielen, ohne dass
die Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Erleichterte Arbeitnehmerüberlassung
Unternehmen
können aufgrund der Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer anderen Unternehmen mit einem akuten Arbeitskräftemangel –
etwa in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, der
Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen – ausnahmsweise auch ohne
eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausleihen. Dafür gelten folgende
Voraussetzungen:
a) Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben der Überlassung zugestimmt.
b) Das Unternehmen beabsichtigt nicht, dauerhaft in der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein.
c) Die einzelne Überlassung erfolgt zeitlich begrenzt während der aktuellen Krisensituation.