Betrieb und Wirtschaft | 02. April 2020

Erleichterungen bei Kurzarbeit

Die Bundesagentur für Arbeit weist im Zusammenhang mit der Corona-Krise auf erleichterte Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld und die erleichterte Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern hin.
Im Zusammenhang mit Kurzarbeit tritt in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eine Sonderregelung in Kraft: Wird nach Eintritt von Kurzarbeit eine geringfügige Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich aufgenommen, wird das Entgelt daraus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, die Nebentätigkeit ist versicherungsfrei. Bei mehr als geringfügigen Beschäftigungen in systemrelevanten Bereichen bleibt das daraus erzielte Arbeitsentgelt anrechnungsfrei, wenn die Summe aus Restlohn aus der Hauptbeschäftigung (Ist-Entgelt), Kurzarbeitergeld und Entgelt aus der Nebenbeschäftigung den bisherigen Bruttolohn (Soll-Entgelt) nicht übersteigt.
Das heißt: Wer aus seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zuvor 1.700 Euro netto bezogen hat, kann bei Bezug von Kurzarbeitergeld plus dem Entgelt aus der Nebentätigkeit ebenfalls bis zu 1.700 Euro netto erzielen, ohne dass die Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Erleichterte Arbeitnehmerüberlassung

Unternehmen können aufgrund der Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen mit einem akuten Arbeitskräftemangel – etwa in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen – ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausleihen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

 

a) Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben der Überlassung zugestimmt.

b) Das Unternehmen beabsichtigt nicht, dauerhaft in der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein.

c) Die einzelne Überlassung erfolgt zeitlich begrenzt während der aktuellen Krisensituation.

 

Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt es unter www.arbeitsagentur.de.

Informationen zur erleichterten Arbeitnehmerüberlassung gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.