Politik | 01. September 2016

Hilfen für freiwillige Mengenreduzierung bei Milch: So soll es im Land laufen

Von MLR/AgE
In Baden-Württemberg beginnt im September das Antragsverfahren für die europäischen Beihilfen zum Ausgleich freiwilliger Milchmengenreduzierungen. Nachfolgend eine Handlungsanleitung aus dem Stuttgarter Landwirtschaftsministerium.
Milchpreise runter – Antragsbürokratie rauf: Wer am Hilfsprogramm für freiwillige Mengenreduzierung teilnehmen möchte, muss sich zügig mit dem Antragsverfahren befassen.
Wie das Ministerium  am 29. August mitteilte, stehen hierfür EU-weit 150 Millionen Euro ausschließlich aus dem EU-Haushalt zur Verfügung. Pro Kilogramm freiwillig verringerter Milchanlieferungsmenge würden 14 Cent an Beihilfe gewährt (die BBZ berichtete).
Regierungspräsidien sind Anlaufstellen
Ein Windhundverfahren sei nicht vorgesehen; alle fristgerecht eingegangenen Anträge eines Reduktionszeitraums sollen gleichermaßen berücksichtigt werden. Insgesamt bestehe das Beihilfeverfahren aus zwei Anträgen, und zwar dem Beihilfeantrag, der vor dem relevanten Reduktionszeitraum zu stellen sei, und dem Zahlungsantrag, der nach dem entsprechenden Reduktionszeitraum einzureichen sei. Die Antragstellung für den ersten vorgesehenen Reduktions- und somit Förderzeitraum habe voraussichtlich bis zum 21. September bei den Regierungspräsidien in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg oder Tübingen zu erfolgen, betonte das Landwirtschaftsministerium. Es wies darauf hin, dass die Europäische Kommission derzeit die erforderlichen Rechtsvorschriften für das zweite Hilfspaket berate. Mit diesem solle auch das Antragsverfahren für eine Beihilfe geregelt werden, die an eine freiwillige Mengenreduzierung des Angebots an Milch auf dem Markt gebunden sei. Mit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften rechnet das Agrarressort spätestens zum 11. September.
Unter dem Vorbehalt der endgültigen Regelungen der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften können derzeit folgende Ausführungen zum Beihilfeverfahren gemacht werden:
 
I. Eckpunkte des Beihilfeverfahrens und Antragsvoraussetzungen

1. Das Beihilfeverfahren besteht aus zwei Anträgen:
a) dem Beihilfeantrag, der vor dem relevanten Reduktionszeitraum und
b) dem Zahlungsantrag, der nach dem entsprechenden Reduktionszeitraum gestellt werden muss.

2. Es ist kein Windhundverfahren vorgesehen. Alle fristgerecht eingegangenen Anträge eines Reduktionszeitraumes werden gleichermaßen berücksichtigt.

3. Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, die mindestens bis einschließlich Juli 2016 Milch erzeugt und an einen Erstaufkäufer (zum Beispiel Molkerei, Erzeugerzusammenschluss) verkauft haben. Milcherzeuger, die ausschließlich Direktvermarktung betreiben oder bis einschließlich Juli 2016 betrieben haben, sind somit nicht antragsberechtigt.

4. Für diese Beihilfemaßnahme werden 150 Millionen Euro aus dem EU-Haushalt bereitgestellt. Es werden pro Kilogramm weniger produzierter Milch 14 Cent gewährt. Bei einer Überzeichnung dieses Budgets werden die beantragten und bewilligten Reduktionsmengen entsprechend anteilig gekürzt. Eine Mitteilung darüber soll vor Beginn des betreffenden Reduktionszeitraums erfolgen.

5. Eine Antragstellung ist für einen der vier Reduktionszeiträume möglich:
1. Reduktionszeitraum: Oktober 2016 bis Dezember 2016
2. Reduktionszeitraum: November 2016 bis Januar 2017
3. Reduktionszeitraum: Dezember 2016 bis Februar 2017
4. Reduktionszeitraum: Januar 2017 bis März 2017
Wer einen Beihilfeantrag für den 1. Reduktionszeitraum gestellt hat, kann gegebenenfalls für den 4. Reduktionszeitraum noch einen Antrag stellen.

6. Für die Ermittlung der erforderlichen freiwilligen Mengenreduzierung sind entsprechende Referenzzeiträume heranzuziehen, das heißt für den

1. Reduktionszeitraum: → Oktober 2015 bis Dezember 2015
2. Reduktionszeitraum: → November 2015 bis Januar 2016
3. Reduktionszeitraum: → Dezember 2015 bis Februar 2016
4. Reduktionszeitraum: → Januar 2016 bis März 2016

Sofern nach erfolgter Antragstellung für einen Reduktionszeitraum die zur Verfügung stehenden EU-Mittel vollständig gebunden sind, entfällt die Möglichkeit einer Antragstellung für die noch verbleibenden Reduktionszeiträume. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Beihilfeverfahren schon nach der 1. Reduktionsperiode abgeschlossen ist.

7. Im Beihilfeantrag müssen die veräußerten Mengen im Referenzzeitraum und die geplante Vermarktungsmenge (Erstaufkäufer) im Reduktionszeitraum in kg (nicht fettkorrigiert) angegeben werden. Daraus ergibt sich die freiwillige Milchreduktion/Antragsmenge. Diese muss mindestens 1500 kg und kann maximal 50 Prozent der veräußerten Mengen im Referenzzeitraum betragen.

II. Was  zu beachten ist bei der Teilnahme an der 1. Reduktionsperiode  (Antragsfrist 21. September 2016 − Stand 29. August 2016)

1. Stellung des Beihilfeantrags
Das Herkunfts- und Informationssystem Tier − HIT − wird von allen milchviehhaltenden Betrieben genutzt. Die Antragstellung soll online über die HIT-Datenbank erfolgen können. Entsprechende Vorbereitungen laufen derzeit. Ab dem 12. September 2016 sollte die Online-Antragstellung möglich sein. Der Zugang erfolgt über die bestehende HIT-Zugangsberechtigung (Betriebsnummer und PIN). Die erforderlichen Nachweise (siehe 3.) müssen der zuständigen Stelle schriftlich und fristgerecht mit einem entsprechenden unterschriebenen Formular eingereicht werden – einer Art komprimiertem Antrag −, den das Online-Programm nach erfolgter Antragstellung beziehungsweise Dateneingabe als Ausdruck zur Verfügung stellt.
Falls das Programm bis zum 12. September 2016 nicht zur Verfügung stehen sollte, soll ein Antragsverfahren in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

2. Antragsfrist
Das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular (siehe auch unter II.1) muss einschließlich der erforderlichen Nachweise beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium bis zum 21. September 2016, 12.00 Uhr (Ausschlussfrist) eingereicht werden. Es ist zu beachten, dass die Vorlage des unterschriebenen Antrages mit den Nachweisen zur Einhaltung der Frist erforderlich ist.

3. Erforderliche Nachweise für die Antragstellung bis zum 21. September 2016
a) Nachweis, dass der Antragsteller bis einschließlich Juli 2016 Milchproduzent war und Milch an einen oder mehrere Erstaufkäufer veräußert hat (Milchabrechnungen, gegebenenfalls Bescheinigung durch den Erstaufkäufer – dafür wird ein bundesweit einheitliches Formular erstellt).
b) Nachweise des Milchverkaufs durch den Antragsteller an Erst-aufkäufer für die Monate Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015 (Milchabrechnung, gegebenenfalls Bescheinigung durch den/die Erstaufkäufer).

Tipp: Aufgrund der Kurzfristigkeit des Antragsverfahrens für die 1. Reduktionsperiode wird dringend empfohlen, schon frühzeitig diese Nachweise für die Antragstellung bereitzustellen beziehungsweise gegebenenfalls zu beschaffen.
Sofern Ihnen Ihre PIN für den Zugang bei HIT nicht mehr bekannt ist, kann die Erneuerung der PIN entweder online unter https://hitpin.lgl-bw.de/hitpiner neuerung/ oder per E-Mail: ZID@mlr.bwl.de frühzeitig beantragt werden.

4. Stellung des Antrags auf Auszahlung
Der  Antrag auf Auszahlung muss nach der Beendigung des Reduktionszeitraums beim zuständigen Regierungspräsidium gestellt werden. Es ist vorgesehen, auch dieses Antragsverfahren online zu stellen.
Sobald die endgültigen Vorschriften bekannt sind und die Verfügbarkeit des Online-Antragsverfahrens feststeht, wird ein detailliertes Merkblatt erstellt werden, das von den Regierungspräsidien auf deren Homepage zur Verfügung gestellt wird. Der Zeitpunkt der Einstellung des Merkblatts und der Zeitpunkt des Starts des Online-Verfahrens werden in geeigneter Weise und so früh wie möglich mitgeteilt.
Für Rückfragen stehen die Regierungspräsidien zur Verfügung (Regierungspräsidium Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg die Referate 34, Regierungspräsidium Tübingen das  Referat 32).
Das Beihilfeverfahren in Kürze für die 1. Reduktionsperiode
Kein Windhundverfahren

1. Zuständige Stellen: Regierungspräsidien.
2. Antragsberechtigt: Milcherzeuger, die mindestens bis einschließlich Juli 2016 Milch an Erstaufkäufer vermarktet haben.
3. Antragsverfahren: Online über die HIT-Datenbank, voraussichtlich ab 12. September 2016.
4. Antragsfrist: 21. September 2016, 12.00 Uhr, bei den jeweils zuständigen Regierungspräsidien.
5. Nachweise: Status Milcherzeuger im Juli 2016, Milchverkäufe an Erstaufkäufer für die Monate Oktober bis Dezember 2015.
6. Anforderungen an die förderfähige Reduktionsmenge: mindestens 1500 kg, maximal 50 Prozent der Menge der Milchverkäufe der Monate Oktober bis Dezember 2015 zusammen.
7. Auszahlung der Beihilfe: Nach Bewilligung des Zahlungsantrags ab März 2017.
8. Kürzungen der förderfähigen Antragsmenge: Sind möglich, sofern Antragsmengen bzw. der  Beihilfebetrag EU-weit das gesamte Förderbudget von 150 Millionen  Euro übersteigen.
Info zur Beihilfe „Mengendisziplin”
Das Antragsverfahren für das zweite Hilfspaket „Beihilfen bei Mengendisziplin” soll von der Bundesanstalt für Ernährung in Bonn durchgeführt werden. Die Details des Programms müssen noch vom BMEL festgelegt und anschließend von der EU genehmigt werden. Es ist davon auszugehen, dass nach der Agrarministerkonferenz Anfang September 2016 die Fördervoraussetzungen und das Verfahren weiter konkretisiert werden können. So ist derzeit vorgesehen, 0,36 Cent pro kg vermarkteter Milch in einem bestimmten Referenzzeitraum als Beihilfe zu gewähren, sofern keine Ausweitung der vermarkteten Erzeugung entsprechend erfolgt ist.