Der BLHV hatte Gelegenheit, den Gesetzentwurf zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 12. Juni zu prüfen im Blick auf mögliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf vom März dieses Jahres.
Bei der Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes bleibt es bei der vom BLHV kritisierten verbindlichen Zielsetzung der Reduktion um 40 bis 50 Prozent bis zum Jahr 2030.
Bei der Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes bleibt es bei der vom BLHV kritisierten verbindlichen Zielsetzung der Reduktion um 40 bis 50 Prozent bis zum Jahr 2030. Diese neueste Version des Gesetzes zur Umsetzung der Eckpunkte zur Stärkung der Biodiversität im Land liegt bekanntlich jetzt dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Neben redaktionellen gab es auch einige inhaltliche Veränderungen. Die vom BLHV als unzureichend kritisierten Ausnahmeregelungen beim Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten werden lediglich um eine Ausnahme zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen ergänzt. Hier erwartete der BLHV, dass das Land die Bahn als größten Anwender von Herbiziden in Deutschland zumindest in die Pflanzenschutzmittel-Reduktionsstrategie einbindet und die Verwendung abdriftmindernder Düsen und Spritzfenster gesetzlich vorschreibt. Diesen Zusatzaufwand mutet es schließlich auch den Bauern zu.
Systemrelevante Rolle im Gesetz erkennbar
Positiv ist, dass die Aufgaben
der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nr. 1 LLG um die Eigenversorgung
mit Lebensmitteln gerade in Krisenzeiten ergänzt werden, womit die
systemrelevante Rolle der Landwirtschaft aus der Corona-Pandemie auch im
Gesetz erkennbar wird.
Der BLHV begrüßt, dass entsprechend seinen Forderungen im Volksantrag
und der Verbändeanhörung die Förderung der Agrarforschung Eingang in das
LLG gefunden hat. Diese erfolgt mit dem Ziel der Verbesserung der
Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit, aber auch der Entwicklung
neuer, insbesondere umweltschonender Produkte und Erwerbsmöglichkeiten
sowie umwelt- und ressourcenschonender Bewirtschaftungsformen.
Landwirtschaftliche Flächen schützen
Ebenso wurde im Gesetzentwurf nun der Forderung nach
weniger Flächenverbrauch entsprochen. Das LLG regelt künftig den Schutz
landwirtschaftlicher Flächen als Ziel des Landes, wie auch, dass für die
landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nach Möglichkeit
geschont werden sollen.
Kritik beim Thema Pflanzenschutz
Bei der Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes
bleibt es bei der vom BLHV kritisierten verbindlichen Zielsetzung der
Reduktion um 40 bis 50 Prozent bis zum Jahr 2030. Ebenso wenig findet
sich in dem Gesetzentwurf an anderer Stelle ein Hinweis darauf, dass
dieses Ziel nicht eingeklagt werden kann. Der BLHV bedauert, dass das
Land offenkundig nicht die Brisanz dieser Konsequenzen erkennt.
Die Ergebnisse der Pflanzenschutzmittelreduktion hat die oberste
Landwirtschaftsbehörde jährlich zu evaluieren und dem Landtag in
schriftlicher Form zu berichten. Dies muss zur Folge haben, so der BLHV,
dass entsprechend dem Ziel des Gesetzes die oberste
Landwirtschaftsbehörde auch problemlos Zahlen über den Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln in Haus- und Kleingärten, bei öffentlichen
Grünflächen sowie im Verkehrsbereich erhält und berücksichtigen kann.
Beim landesspezifischen integrierten Pflanzenschutz nach dem LLG erfolgt
eine Klarstellung. Wie bisher sollen innerhalb einer Übergangszeit von
fünf Jahren Maßnahmen zur kulturspezifischen Förderung von Nützlingen
etabliert sowie eine Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung
verwendet werden, jedoch nur, soweit dies technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar ist. Dies ist durchaus zu begrüßen, zumal sonst
viele Kleinbetriebe wegen dieser Auflagen aufhören würden, was für die
Artenvielfalt nachteilig wäre.
Die vom BLHV gleichfalls kritisierten Dokumentationspflichten wurden
nicht geändert. Hier erwartet der BLHV, dass die Verwaltungsvorschrift
der obersten Landwirtschaftsbehörde die Möglichkeit eröffnet, auf
bereits vorhandene Dokumentationen zurückzugreifen.