Politik | 03. November 2016

Gericht kippt Aufzeichnungspflicht

Von AgE
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in letzter Instanz festgestellt, dass Unternehmen der Landwirtschaft und des Gartenbaus keine Aufzeichnungspflichten für ihre Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfüllen müssen.
Der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände fordert eine zügige Umsetzung des Gerichtsbeschlusses.
Der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) teilte dies am 26. Oktober mit. GLFA-Präsident Martin Empl   begrüßte das Urteil und forderte die zuständigen Ministerien sowie die Generalzolldirektion auf, den Beschluss anzuerkennen und zügig umzusetzen. Nach Angaben des Gesamtverbandes hatten die Tarifvertragsparteien Mitte 2014 einen Mindestentgelt-Tarifvertrag für die Landwirtschaft und den Gartenbau abgeschlossen. Damit konnte nach seiner Darstellung ein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn bis zum Ende des Jahres 2017 festgelegt werden, der unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt. Wegen dieser Allgemeinverbindlichkeitserklärung hatten die Bundesministerien und die Generalzolldirektion laut GLFA die Auffassung vertreten, dass Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nicht nach dem Mindestlohngesetz von den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus erfüllt werden müssten. Danach müssten diese für alle Beschäftigten unabhängig von der Lohnhöhe und der Dauer der Beschäftigung Aufzeichnungspflichten erfüllen.
Anfang 2015 Klage eingereicht
Da der Gesamtverband davon ausging, dass entsprechend dem Mindestlohngesetz solche Pflichten lediglich für geringfügig Beschäftigte bestehen, hatte er gemeinsam mit dem Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft im Januar 2015 das Verfahren angestrengt, um zu klären, welche Pflichten anzuwenden sind. Das OLG Hamm habe nunmehr der Klage entsprochen und seine Rechtsauffassung bestätigt, betonte der GLFA. Dabei stellte das Gericht dem Gesamtverband zufolge unmissverständlich fest, dass „eine Rechtsgrundlage zur Sanktionierung des gegen den Betroffenen erhobenen Vorwurfs des Verstoßes gegen eine Pflicht zur Aufzeichnung und Dokumentation von Arbeitszeiten seines Arbeitnehmers nicht festgestellt werden” könne.