Gemeinsamer Antrag: Was 2014 Sache ist
Eine Änderung ergibt sich daraus, dass die Modulationskürzungen für das Antragsjahr 2014 wegfallen. Zudem wird die nationale Obergrenze, also die für Deutschland bereitgestellten EU-Mittel, deutlich reduziert. Dies hat zur Folge, dass im Laufe des Jahres der Wert aller Zah-lungsansprüche moderat vermindert werden muss.
Als Ausgleich dafür wird in Deutschland von der Möglichkeit des EU-Rechts Gebrauch gemacht, jeweils für die ersten Hektare jedes Betriebes die sogenannte Umverteilungsprämie zu gewähren. Die baden-württembergischen Landwirte profitieren aufgrund ihrer Betriebsstrukturen von dieser Regelung.
Zielgröße ist etwa 50 Euro je Zahlungsanspruch für die ersten 30 Zahlungsansprüche und etwa 30 Euro je Zahlungsanspruch für bis zu 16 weitere Zahlungsansprüche. Die Umverteilungsprämie wird im Antragsjahr 2014 erstmalig angeboten. Sie kann nur in Zusammenhang mit der einheitlichen Betriebsprämie beantragt werden und wird nur ausgezahlt, wenn sie ausdrücklich durch das entsprechende Antragskreuz beantragt wurde.
Diese Verpflichtungen sind in den meisten Fällen zum 31. Dezember 2013 ausgelaufen. Im Jahr 2014 können die bisher genehmigten Maßnahmen im bestehenden Umfang nochmals um ein Jahr verlängert werden. Von dieser Verlängerungsmöglichkeit sind jedoch die folgenden Maßnahmen weiterhin ausgenommen: Extensive Grünlandbewirtschaftung (N-B1), Verzicht auf Wachstumsregler im Getreide (N-E1), Anwendung von Mulch- oder Direktsaat im Ackerbau (N-E4).
Die Verlängerung von Maßnahmen ist explizit zu beantragen. Ein Neueinstieg in MEKA III ist im Übergangsjahr 2014 wie schon bisher nur bei den Maßnahmen „Ökologischer Landbau (N-D2)” und „Extensive Bewirtschaftung von FFH-Lebensraumtypen Berg- und Flachlandmähwiesen (N-G2.1 und N-G2.2)” möglich.
Die Maßnahme Natura 2000 (Umweltzulage N) stellt eine einjährige Maßnahme ohne Verpflichtungszeitraum dar und kann in 2014 weiterhin angeboten und beantragt werden.
Im Jahr 2013 haben in Baden-Württemberg über 37 000 Betriebe – 80 Prozent aller Antrag-steller – FIONA genutzt. In verschiedenen Amtsbezirken lag die Beteiligung an FIONA bei über 95 Prozent. Die baden-württembergischen Landwirtinnen und Landwirte sind damit gut gerüstet für die kommende Förderperiode, für die die EU-Kommission das elektronische Verfahren als Standardantragsverfahren empfiehlt.
FIONA leistet schon, was die EU-Kommission sich von einem elektronischen Verfahren erwartet: Weniger Fehler in den Anträgen und damit bei den Landwirten geringere Verluste bei den Ausgleichleistungen durch Kürzungen und Sanktionen.
Entsprechend ist das Antragsverfahren 2014 ganz auf FIONA ausgerichtet: Die Unterlagen, die alle bisherigen Antragsteller ab dem 21. Februar zugesandt bekommen, enthalten ausschließlich allgemeine Informationen. Ein Antragsformular ist in diesem Informationspaket nicht mehr enthalten. Alle antragstellerspezifischen Antragsunterlagen (Flurstücksverzeichnis, Daten zur bisherigen Antragstellung usw.) stehen in FIONA zur Verfügung. Ein Ausdruck aus FIONA für betriebliche Belange ist möglich.
FIONA steht ab 26. Februar unter www.fiona-antrag.de zur Verfügung. Bereits seit Mitte Januar ist eine entsprechende Demoversion verfügbar. Ausführliche Informationen zu FIONA sind im „Wegweiser durch FIONA 2014” zu finden. Der Wegweiser ist Bestandteil des oben erwähnten Informationspakets und ist zusätzlich seit Mitte Januar unter www.fiona-antrag.de abrufbar.
Falls FIONA an einem Standort aus technischen Gründen noch nicht nutzbar ist, zeigt die untere Landwirtschaftsbehörde andere Wege zum elektronischen Abschluss auf. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der unteren Landwirtschaftsbehörde wird in solchen Ausnahmefälle empfohlen. Dies gilt auch dann, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller ausnahmsweise noch einen Papierantrag wünscht.
Für die Anmeldung bei FIONA unter www.fiona-antrag.de werden als Zugangsdaten die Unternehmens-Nummer sowie die PIN des HIT/ZID-Verfahrens benötigt. Registrierte HIT/ZID-Nutzer, deren PIN abhanden gekommen ist, können auf der Startseite von FIONA eine neue PIN anfordern. Sollte noch keine solche Zugangsberechtigung zu HIT/ZID vorliegen, ist die Zugangsberechtigung frühzeitig bei der unteren Landwirtschaftsbehörde zu beantragen.
Unter www.ga.landwirtschaft-bw.de sind alle wichtigen Merkblätter und Formulare zum Gemeinsamen Antrag im Internet zu finden.