Geflügelpest in Südbaden
Da der Handel mit Geflügel in Deutschland nicht reguliert ist, bleibt die Situation unübersichtlich. „Man kann schon von einem GAU sprechen”, schätzt Dr. Eva Güttler vom Veterinäramt Freiburg die Lage ein. Teilweise hätten die Tierhalterinnen und Tierhalter nicht einmal einen Lieferschein. Das mache es schwierig nachzuvollziehen, wer Tiere von dem Seuchenbetrieb in Nordrhein-Westfalen erhalten hat.
Von zehn Landkreisen im Regierungsbezirk Freiburg sind acht von der Geflügelpest betroffen. Seit letzter Woche sind der Ortenaukreis mit zwei und der Landkreis Rottweil mit einem bestätigten Seuchenfall hinzugekommen. Nur im Landkreis Konstanz ist es bei Verdachtsfällen geblieben.
Der Ausbruch gilt als amtlich festgestellt, wenn die Ergebnisse des Landeslabors durch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigt wurden. Das war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses der BBZ am Dienstag bei zwei Haltungen im Landkreis Emmendingen und bei einem Betrieb in St. Märgen im Kreis Breisgau-Hochschwarzwald der Fall.
Im Beobachtungsgebiet liegen die Gemeinden St. Peter, St. Märgen und Buchenbach sowie Teilbereiche der Gemeinden Hinterzarten, Eisenbach und der Stadt Titisee-Neustadt. Hier geht es zur ausführlichen Allgemeinverfügung. Darin enthalten ist auch eine Karte mit den genauen Grenzen der Restriktionszonen.
Auch im Landkreis Waldshut sollen in Kürze Restriktionsgebiete ausgewiesen werden. Einer Pressemitteilung des zuständigen Veterinäramtes zufolge werden folgende Gemeinden teilweise oder ganz im Sperrbezirk liegen: Wehr, Bad Säckingen, Murg, Laufenburg, Albbruck, Rickenbach, Görwihl, Herrischried, Todtmoos, Dachsberg, Ibach, Häusern, St. Blasien, Waldshut, Weilheim, Wutach, Bonndorf und Stühlingen. Eine Allgemeinverfügung wird in den nächsten Tagen veröffentlicht. Das Beobachtungsgebiet umfasst etwa drei Viertel des Landkreises. Davon ausgenommen sind nach den bisherigen Kenntnissen die Gemeinden Lauchringen, Wutöschingen, Klettgau, Hohentengen, Dettighofen, Jestetten und Lottstetten.
Wo Restriktionsgebiete errichtet werden und wo nicht, hängt vom Seuchengeschehen und von der Risikobeurteilung der Veterinärämter ab. Handelt es sich bei den betroffenen Haltungen um reine Hobbyhaltung, kann laut Regierungspräsidium Freiburg von der Errichtung von Restriktionszonen abgesehen werden.
Zudem gilt im gesamten Restriktionsgebiet das Verbringungsverbot für Geflügel und deren Erzeugnisse. Laut dem Stuttgarter Landwirtschaftsministerium (MLR) kann die zuständige Behörde Ausnahmen für Konsumeier aus anerkannten Packstellen genehmigen. Dort könne die Rückverfolgbarkeit gewährleistet werden. Die Direktvermarktung zum Beispiel im Hofladen oder auf dem Markt ist nicht zulässig.
Die Sperrbezirke werden so lange aufrechterhalten, bis der Ausbruchbetrieb desinfiziert wurde. Zudem müssen mindestens 21 Tage vergangen sein und alle geflügelhaltenden Betriebe im Sperrbezirk untersucht worden sein. Das Beobachtungsgebiet wird frühestens nach 30 Tagen aufgehoben. Sollten immer wieder Ausbrüche bekannt werden, kann es sich bis zur Aufhebung der Restriktionsgebiete hinziehen. Das Regierungspräsidium Freiburg schätzt, dass dies mehrere Monate dauern kann.
Deshalb ist es wichtig, dass möglichst schnell alle betroffenen Bestände ermittelt werden. Halterinnen und -halter, die in Kontakt mit dem Junghennenaufzüchter aus Nordrhein-Westfalen standen, sollen sich beim Veterinäramt vor Ort melden. Zudem weisen die Behörden darauf hin, dass Geflügelhalterinnen und -halter bereits ab dem ersten Tier dazu verpflichtet sind, sich beim Kreisveterinäramt zu registrieren.