Die Länder haben sich auf Erleichterungen bei den Anforderungen für die Konditionalität verständigt. Ein Umlaufbeschluss der Agrarministerkonferenz (AMK) sieht unter anderem vor, dass die Regelungen zum Fruchtwechsel bei GLÖZ 7 vereinfacht werden.
Vom Verbot, auf brachliegenden Flächen den Aufwuchs im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August zu mähen oder zu zerkleinern, sollen Streuobstwiesen ausgenommen werden.
Demzufolge soll der Fruchtwechsel auf jedem Ackerschlag spätestens im dritten Jahr erfolgen müssen. Damit entfallen starre prozentuale Flächenangaben sowie sämtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Anbau von Zwischenfrüchten und der Nutzung von Untersaaten, einschließlich der damit verbundenen Daten und Fristen.
Mais-Mischkulturen sollen laut AMK-Beschluss ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais zählen.
Kein fixes Datum bei GLÖZ 6
Laut AMK-Umlaufbeschluss soll es auch bei weiteren Standards
für einen „Guten Ökologischen und Landwirtschaftlichen Zustand der
Flächen” (GLÖZ) Erleichterungen geben. Entfallen sollen auch feste
Zeiträume der Mindestbodenbedeckung bei GLÖZ6, Mindestbodenbedeckung auf
Acker- und Dauerkulturflächen in den sensibelsten Zeiten. Anstelle
eines fixen Datums für den Beginn des Zeitraumes der
Mindestbodenbedeckung soll stärker die gute fachliche Praxis zugrunde
gelegt werden. Zwischenfrüchte oder Begrünungen sollen dabei möglichst
früh nach der Ernte der Hauptkultur etabliert werden. Das Ende des
Antragsjahres soll grundsätzlich das Ende des Zeitraumes markieren.
Streuobstwiesen ausgenommen
Vom Verbot, auf brachliegenden Flächen den Aufwuchs im
Zeitraum vom 1.April bis zum 15.August zu mähen oder zu zerkleinern,
sollen Streuobstwiesen ausgenommen werden. Pflegemaßnahmen sollen auch
innerhalb des Zeitraums 1. April bis 15. August bei selbstbegrünten oder eingesäten Ackerbrachen zur
Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
zulässig sein.
Bei GLÖZ1, Erhaltung von Dauergrünland, sollen Regelungen gestrichen
werden, die die Vorlage einer Einverständniserklärung des Eigentümers
vorsehen, wenn Dauergrünland-Pachtflächen von einem Antrag auf
Genehmigung einer Umwandlung mittels Narbenerneuerung betroffen sind.
Bei GLÖZ 5, Verringerung des Risikos der Bodenerosion, soll es eine
Ausnahmeregelung für Betriebe mit Verzicht auf den Einsatz
chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel geben. Diese Betriebe sollen
eine Beikrautregulierung und Grundbodenbearbeitung vor Sommerungen
mechanisch in den Wintermonaten oder vor dem Pflug-Verbotszeitraum der GLÖZ 5-Kulisse
vornehmen müssen. Ein Pflugverbot in diesen Zeiträumen entfällt damit.
Mindesttätigkeit alle zwei Jahre
Der AMK-Beschluss zielt auch auf Vereinfachungen bei den
Direktzahlungen und den Öko-Regelungen ab. So soll die geforderte
landwirtschaftliche Mindesttätigkeit statt jedes Jahr künftig nur alle
zwei Jahre durchgeführt werden müssen. Gestrichen werden soll die
Verpflichtung, dass für Agroforstsysteme Nutzungskonzepte vorzulegen und
zu prüfen sind.
Im Rahmen der gekoppelten Zahlungen sollen die Einheitsbeträge für
Mutterkühe auf rund 86 Euro je Tier angehoben werden. Für Mutterschafe
und -ziegen ist eine Erhöhung auf etwa 38 Euro je Tier vorgesehen.
Gestrichen werden soll die Vorgabe zum Mindestalter für förderfähige
Tiere bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen. Auch die Regelung
zur Stichtagsmeldung bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen soll
wegfallen.
Um eine bessere Ausschöpfung der Finanzmittel für Öko-Regelungen zu
gewährleisten, soll auch für die restliche Förderperiode eine Anhebung
der Höchsteinheitsbeträge auf bis zu 130 Prozent ermöglicht werden. Die
einzelbetriebliche Obergrenze bei der Öko-Regelung 1a, freiwillige
Aufstockung der nichtproduktiven Flächen auf Ackerland, soll von sechs
Prozent auf acht Prozent des förderfähigen Ackerlandes erhöht werden.
Die Öko-Regelung 1b, Anlage von Blühflächen auf nichtproduktivem
Ackerland, soll flexibler ausgestaltet werden. Mehr Flexibilität soll es
auch bei weiteren Öko-Regelungen geben. Unter anderem soll bei der
Öko-Regelung 3, Beibehaltung der agroforstlichen Bewirtschaftungsweise,
die Einhaltung von Mindestabständen zwischen zwei Gehölzstreifen und
Höchstabständen praxisnäher ausgestaltet werden.