Politik | 04. Juli 2024

Fruchtwechsel wird klarer geregelt

Von AgE
Die Länder haben sich auf Erleichterungen bei den Anforderungen für die Konditionalität verständigt. Ein Umlaufbeschluss der Agrarministerkonferenz (AMK) sieht unter anderem vor, dass die Regelungen zum Fruchtwechsel bei GLÖZ 7 vereinfacht werden.
Vom Verbot, auf brachliegenden Flächen den Aufwuchs im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August zu mähen oder zu zerkleinern, sollen Streuobstwiesen ausgenommen werden.
Demzufolge soll der Fruchtwechsel auf jedem Ackerschlag spätestens im dritten Jahr erfolgen müssen. Damit entfallen starre prozentuale Flächenangaben sowie sämtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Anbau von Zwischenfrüchten und der Nutzung von Untersaaten, einschließlich der damit verbundenen Daten und Fristen.
Mais-Mischkulturen sollen laut AMK-Beschluss ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais zählen.
Kein fixes Datum bei GLÖZ 6
Laut AMK-Umlaufbeschluss soll es auch bei weiteren Standards für einen „Guten Ökologischen und Landwirtschaftlichen Zustand der Flächen” (GLÖZ) Erleichterungen geben. Entfallen sollen auch feste Zeiträume der Mindestbodenbedeckung bei GLÖZ6, Mindestbodenbedeckung auf Acker- und Dauerkulturflächen in den sensibelsten Zeiten. Anstelle eines fixen Datums für den Beginn des Zeitraumes der Mindestbodenbedeckung soll stärker die gute fachliche Praxis zugrunde gelegt werden. Zwischenfrüchte oder Begrünungen sollen dabei möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur etabliert werden. Das Ende des Antragsjahres soll grundsätzlich das Ende des Zeitraumes markieren.
Streuobstwiesen ausgenommen
Vom Verbot, auf brachliegenden Flächen den Aufwuchs im Zeitraum vom 1.April bis zum 15.August zu mähen oder zu zerkleinern, sollen Streuobstwiesen ausgenommen werden. Pflegemaßnahmen sollen auch innerhalb des Zeitraums 1. April bis 15. August bei selbstbegrünten oder eingesäten Ackerbrachen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zulässig sein.
Bei GLÖZ1, Erhaltung von Dauergrünland, sollen Regelungen gestrichen werden, die die Vorlage einer Einverständniserklärung des Eigentümers vorsehen, wenn Dauergrünland-Pachtflächen von einem Antrag auf Genehmigung einer Umwandlung mittels Narbenerneuerung betroffen sind.
Bei GLÖZ 5, Verringerung des Risikos der Bodenerosion, soll es eine Ausnahmeregelung für Betriebe mit Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel geben. Diese Betriebe sollen eine Beikrautregulierung und Grundbodenbearbeitung vor Sommerungen mechanisch in den Wintermonaten oder vor dem Pflug-Verbotszeitraum der GLÖZ 5-Kulisse vornehmen müssen. Ein Pflugverbot in diesen Zeiträumen entfällt damit.
Mindesttätigkeit alle zwei Jahre
Der AMK-Beschluss zielt auch auf Vereinfachungen bei den Direktzahlungen und den Öko-Regelungen ab. So soll die geforderte landwirtschaftliche Mindesttätigkeit statt jedes Jahr künftig nur alle zwei Jahre durchgeführt werden müssen. Gestrichen werden soll die Verpflichtung, dass für Agroforstsysteme Nutzungskonzepte vorzulegen und zu prüfen sind.
Im Rahmen der gekoppelten Zahlungen sollen die Einheitsbeträge für Mutterkühe auf rund 86 Euro je Tier angehoben werden. Für Mutterschafe und -ziegen ist eine Erhöhung auf etwa 38 Euro je Tier vorgesehen. Gestrichen werden soll die Vorgabe zum Mindestalter für förderfähige Tiere bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen. Auch die Regelung zur Stichtagsmeldung bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen soll wegfallen.
Um eine bessere Ausschöpfung der Finanzmittel für Öko-Regelungen zu gewährleisten, soll auch für die restliche Förderperiode eine Anhebung der Höchsteinheitsbeträge auf bis zu 130 Prozent ermöglicht werden. Die einzelbetriebliche Obergrenze bei der Öko-Regelung 1a, freiwillige Aufstockung der nichtproduktiven Flächen auf Ackerland, soll von sechs Prozent auf acht Prozent des förderfähigen Ackerlandes erhöht werden.
Die Öko-Regelung 1b, Anlage von Blühflächen auf nichtproduktivem Ackerland, soll flexibler ausgestaltet werden. Mehr Flexibilität soll es auch bei weiteren Öko-Regelungen geben. Unter anderem soll bei der Öko-Regelung 3, Beibehaltung der agroforstlichen Bewirtschaftungsweise, die Einhaltung von Mindestabständen zwischen zwei Gehölzstreifen und Höchstabständen praxisnäher ausgestaltet werden.