Politik | 01. September 2022

Fruchtwechsel- und Brachepflicht aussetzen: Das ist bisher bekannt

Von Hubert God (BLHV)
Deutschland will 2023 die GLÖZ-Fruchtwechselpflicht aussetzen und die Nutzung von Bracheflächen erlauben. Der BLHV informiert, worauf sich Ackerbauern einstellen können.
Im Antragsjahr 2023 können brachepflichtige Betriebe auch produktive Flächen als GLÖZ-Brache anrechnen, indem sie Sonnenblumen, Getreide oder Leguminosen anbauen. Ausnahmen: Nicht erlaubt ist hierbei der Anbau von Mais und Sojabohnen.
Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine hat die EU-Kommission Ende Juli den Mitgliedstaaten ermöglicht, von den geplanten GAP-Auflagen beim GLÖZ-7-Fruchtwechsel und bei der GLÖZ-8-Brache abzuweichen. In einem dem BLHV vorliegenden Entwurf einer GAP-Ausnahmen-Verordnung hat das Bundeslandwirtschaftsministerium seine Vorstellungen  für eine einmalige Aussetzung der GLÖZ-Fruchtwechselpflicht und die Nutzung von Bracheflächen im Jahr 2023 präzisiert.
Ab 2024 Fruchtwechsel auf 35 Prozent der Fläche
Die Sonder-Agrarministerkonferenz der Länder hatte sich jüngst darauf verständigt, für das Antragsjahr 2023 die Verpflichtung zum Fruchtwechsel nach § 18 GAP-Konditionalitäten-Verordnung für das Antragsjahr 2023 gänzlich auszusetzen. Befreit sind also auch Ackerbauern mit der Kultur Mais.
Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland sollten jetzt bei ihrer Fruchtfolgeplanung für 2023 bereits bedenken, dass 2024 die GLÖZ-Fruchtwechselpflicht greifen wird. Als Fruchtwechsel wird die Zweitkultur, die noch im selben Jahr geerntet wird, anerkannt. Und das Land kann Ausnahmen für Saatmais, Tabak und Roggen in Selbstfolge einführen.
Neu: Für die verbleibende Ackerfläche des Betriebes muss ab Antragsjahr 2024 nur auf mindestens 35 % ein echter Wechsel der Hauptkultur stattfinden. Auf den restlichen 65 % Ackerflächen muss ein Wechsel spätestens im dritten Jahr stattfinden, erstmals aber schon im Jahr 2024. Aus fachlicher Sicht des BLHV entspricht diese neue GAP-Fruchtwechsel-Regelung den bekannten Auflagen in ausgewiesenen Maiswurzelbohrer-Gebieten.
2023: GLÖZ-Brachen nutzen
Die Verordnung hat Regeln für eine Nutzungsmöglichkeit von GLÖZ-Brachen geschaffen, die bürokratisch anmuten. Brachepflichtige Betriebe müssen mindestens vier Prozent ihres Ackerlandes als unproduktive Fläche (Brache) im Antrag 2023 „fiktiv” angeben. Als Brachefläche können sie auch Agroforst auf Ackerland anrechnen sowie Landschaftselemente, die sich in unmittelbarem Zusammenhang zum Ackerland befinden.
Die geplante Verordnung wird eine zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit auf die Stilllegungsverpflichtung schaffen: Im Antragsjahr 2023 können brachepflichtige Betriebe auch produktive Flächen als GLÖZ-Brache anrechnen, indem sie Sonnenblumen, Getreide oder Leguminosen  anbauen. Ausnahmen: Nicht erlaubt hierbei ist der Anbau von Mais und Sojabohnen. Von der Anrechnungsmöglichkeit ausgeschlossen sind Betriebe, die im Antrag 2023 eine Prämie für Ökoregelung ÖR 1a-Brachen oder ÖR 1b-Brachebegrünung beantragen.
Die Verordnung schließt zudem manche Betriebe mit mehrjährigen Brachen von der Anrechnungsmöglichkeit aus: Verfügt ein Betrieb 2023 über Flächen, die er sowohl im Jahr 2021 als auch 2022 als ÖVF-Brache oder als FAKT-Brache stillgelegt hat, so muss er diese mehrjährigen Bracheflächen im Antrag 2023 weiterhin als nicht-produktive Fläche angeben. Die zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit kann er dann an anderer Stelle in verbleibendem Umfang nutzen.
Fallbeispiele: Was geht und was nicht
  • Betrieb 1 hat seine bisherigen ÖVF-Verpflichtungen über Zwischenfruchtanbau erfüllt. Er kann im Jahr 2023 auf den 4% GLÖZ-Brachefläche Getreide anbauen.
  • Betrieb 2 hat 2022 die ÖVF-Verpflichtung mit 1 % Bracheflächen auf demselben Schlag wie 2021 erbracht, 1 % weitere Brache auf wechselndem Standort und den Rest mit Zwischenfrüchten. Betrieb 2 muss die 1% mehrjährige Brachefläche weiterhin stilllegen, wenn er auf den übrigen 3 % seiner Bracheflächen Getreide anbauen will.
  • Betrieb 3 hat seine ÖVF-Verpflichtung 2022 überwiegend mit mehrjähriger Stilllegung erbracht. Nach einem Niederschlag im August hat er nun so eine Brachefläche gepflügt, um darauf Raps anzusäen. Betrieb 3 wird 2024von der zusätzlichen Anrechnungsmöglichkeit von Getreide ausgeschlossen. Er muss 2023 4 % seines Ackerlandes stilllegen.
  • Betrieb 4 nimmt bisher an der FAKT-Maßnahme E2.1 teil. Auf 5 % seiner Ackerfläche hat er dazu 2021 und 2022die einjährige Brachebegrünung mit Blühmischung (710Euro/ha) auf derselben Stelle erbracht. Die betreffende FAKT-Fünfjahresverpflichtung hört Ende 2022 abrupt auf, weil Deutschland diese Maßnahme in Form der Ökoregelung 1b anbietet. Betrieb 4 muss 4 % Pflichtbrache im Jahr 2023 erbringen und darf dort kein Getreide anbauen.