Fruchtwechsel und Stilllegung – Ausnahmen für 2023 beschlossen
Zudem ist für alle Betriebe zu beachten, dass gemäß den Vorgaben zu IPS+ immer ein Fruchtwechsel auf Schlägen in Landschaftsschutzgebieten, Vogelschutzgebieten, FFH-Gebieten, Kern- und Pflegezonen Biosphärengebiet, Biotopflächen und Naturdenkmälern zu erfolgen hat.
Von der Pflicht zur Fortführung der Stilllegung sind Flächen ausgenommen, die im Rahmen von FAKT-Maßnahmen stillgelegt wurden.
Ganz wichtig: Beabsichtigt ein Betrieb in 2023 die Öko-Regelung 1 (ÖR 1) zu beantragen, so kann er von der Ausnahmeregelung keinen Gebrauch machen, und muss mindestens 4 % seiner Ackerfläche gemäß den GLÖZ 8 Vorgaben stilllegen, um dann ein weiteres oder mehr Prozent stillzulegen, für das die ÖR 1-Prämie beantragt werden kann.
- Betrieb 1 (mehrjährige öVF-Brachen 2021 und 2022 auf 1 % der Ackerfläche; Flächen nicht umgebrochen): Der Betrieb sollte die mehrjährigen Stilllegungen auch 2023 weiterhin stilllegen. Damit erfüllt er 1 % der GLÖZ 8 Stilllegung. Die übrigen 3 % GLÖZ 8 Stilllegung können über die Erzeugung von Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen erbracht werden. Alternativ kann der Betrieb auch weitere 3 % der Flächen als GLÖZ 8 Stilllegung stilllegen.
- Betrieb 2 (mehrjährige öVF-Brachen 2021 und 2022 auf 1 % der Ackerfläche; mindestens eine der Flächen bereits umgebrochen): Wurden mehrjährige Brachen bereits umgebrochen, muss der Betrieb die GLÖZ 8 Verpflichtung zur Stilllegung 2023 tatsächlich auf 4 % seiner Ackerfläche durch Stilllegung erfüllen. Die Stilllegung kann in diesem Fall nicht über die Erzeugung von Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen erbracht werden.
- Betrieb 3 (keine mehrjährigen öVF-Brachen 2021 und 2022 vorhanden, Greening bislang komplett über Zwischenfrucht erfüllt): Der Betrieb muss 2023 keine Flächen brachliegen lassen, sondern kann auf den geplanten GLÖZ 8 Stilllegungsflächen Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen erzeugen. Alternativ kann der Betrieb auch 4 % der Flächen als GLÖZ 8 Stilllegung stilllegen.
- Betrieb 4 (Greening-Verpflichtung über mehrjährige öVF-Brachen 2021 und 2022 auf 3 % der Ackerfläche sowie öVF-Zwischenfrüchte erfüllt; Flächen nicht umgebrochen): Der Betrieb sollte die mehrjährigen Stilllegungen auch 2023 weiterhin stilllegen. Damit erfüllt er 3 % der GLÖZ 8 Stilllegung. Die übrigen 1 % GLÖZ 8 Stilllegung können über die Erzeugung von Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen erbracht werden. Alternativ kann der Betrieb auch weitere1 % der Flächen als GLÖZ 8 Stilllegung stilllegen.
- Betrieb 5 (mehrjährige öVF-Brachen 2021 und 2022 auf 1 % der Ackerfläche, weitere 1 % sonstige brachliegende Ackerflächen; Flächen nicht umgebrochen): Der Betrieb sollte die mehrjährigen Stilllegungen auch 2023 weiterhin stilllegen. Damit erfüllt er 2 % der GLÖZ 8 Stilllegung. Die übrigen 2 % GLÖZ 8 Stilllegung können über die Erzeugung von Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen erbracht werden. Alternativ kann der Betrieb auch weitere 2 % der Flächen als GLÖZ 8 Stilllegung stilllegen.
- Betrieb 6 (mehrjährige öVF-Brachen 2021 und 2022 auf 5 % der Ackerfläche; Flächen nicht umgebrochen): Hat der Betrieb bisher schon bei öVF Brachen angelegt, kann er dieses auch weiterhin machen. Er kann mit den bestehenden Brachen die 4 % GLÖZ 8 Stilllegung erfüllen (oder diese auch auf andere Ackerflächen verlegen) und mit dem übrigen 1 % weitere Brachen über Ökoregelung oder FAKT anlegen um zusätzlich eine Förderung dafür zu bekommen. Er ist allerdings nicht verpflichtet, das 1 % Brache weiter zu erhalten, da die Ausnahmeregelung für das Jahr 2023 für seinen Betrieb nicht nutzbar ist, und die 4 % GLÖZ 8 Stilllegung ohnehin mit seinen Brachen erfüllt ist.