Pflanzenbau | 25. November 2021

Förderung von Versicherungsprämien

Von Ministerium Ländlicher Raum
Die zunächst für drei Jahre ausgelegte Landesförderung von Versicherungsprämien für die Risiken Starkfrost, Sturm und/oder Starkregen im Obst- und Weinbau soll in eine dauerhafte Fördermaßnahme überführt werden.
Hagelschaden im Juli 2021 an einem jungen Obstbaum
Das geht aus einer Mitteilung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR)  vom 23. November hervor. Wie das MLR mitteilt, war im Koalitionsvertrag der Landesregierung eine Vereinbarung getroffen worden, die Förderung weiterzuentwickeln und in eine dauerhafte Maßnahme zu überführen.
Resonanz hat überzeugt
Auch eine künftige Weiterführung als ELER-Maßnahme in der Zweiten Säule der GAP wird geprüft. Ausschlaggebend für diese Entscheidung sei die sehr gute Beteiligung der Obst- und Weinbaubetriebe am Pilotprojekt „Ertragsversicherung Obst- und Weinbau”, lobt  das Ministerium. m zweiten Jahr des Projekts hätten über 1600  landwirtschaftliche Obst- und Weinbaubetriebe mit einer Fläche von rund 15800 Hektar an der Fördermaßnahme teilgenommen. In Baden-Württemberg sind somit inzwischen rund 45 % der Kernobstfläche und 35 % der Weinbaufläche frostversichert. Eine vom MLR in Auftrag gegebene Evaluierung des Pilotprojektes bestätigt die hohe Zufriedenheit und Akzeptanz der Teilnehmer. Dabei geht es auch um den vom Land eingeleiteten Politikwechsel hin zu mehr eigenverantwortlicher Risikovorsorge in den landwirtschaftlichen Betrieben. Seit Mitte November werden die Zuwendungsbescheide für das aktuelle Förderjahr versendet, so dass die Zuschüsse zu den Versicherungsprämien in den meisten Fällen noch 2021 ausbezahlt werden können.
Start am 29. November
 Das Antragsverfahren zur Förderung von Versicherungsprämien im Obst- und Weinbau für das Anbaujahr 2022 beginnt am 29. November 2021 und läuft bis zum 1. März 2022. Alle Teilnehmer, sowohl Antragsteller, die bereits 2021 am Förderverfahren teilgenommen haben, als auch Neueinsteiger müssen für 2022 einen neuen Förderantrag stellen.
Zuwendungsfähig sind Einzel- und auch Mehrgefahrenversicherungen sowie Einjahres- und auch Mehrjahresverträge. Zu beachten ist: Auch bei mehrjährigen Versicherungsverträgen muss für 2022 ein neuer Förderantrag gestellt werden.
Änderungen beachten
Während der bisherigen Pilotphase wurden bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung noch Möglichkeiten der Optimierung festgestellt, um die Abwicklung des Förderverfahrens noch effizienter zu gestalten und zukünftig zu einem modernen Online-Verfahren weiterzuentwickeln.
Als zweckmäßig wird hierbei die Anbindung an den Gemeinsamen Antrag oder FIONA betrachtet, da hierdurch die Flächenangaben und -prüfungen genauer und einfacher möglich sind. Dies bringt erhebliche Änderungen im Antragsverfahren mit sich und soll bis 2024 daher in mehreren Schritten umgesetzt werden. Für das Antragsjahr 2021/2022 sind die im Folgenden genannten Änderungen vorgesehen.
Anpassungen der Kulturgruppen und Kulturarten
Die bisher in der VwV Ertragsversicherung festgelegten förderfähigen Kulturgruppen und Kulturarten werden ab dem Antragszeitraum 2021/2022 an die ELER-Nutzungscodes des Gemeinsamen Antrags – GA-Nutzcodeliste – angeglichen. Dies bedeutet:
  • Kern- und Steinobst – NC 821 – werden zu einer Kulturgruppe zusammengefasst und können künftig nur gemeinsam beantragt werden. Ab 2022 müssen jeweils sämtliche Kern- und Steinobstflächen zusammen beantragt und versichert werden.
  • Erweiterung der förderfähigen Kulturarten entsprechend den in den betreffenden ELER-Nutzungscodes angeführten Kulturarten. Dies bedeutet, dass ab 2022 in der Kulturgruppe Strauchbeeren – NC 827 – auch Kiwibeeren und in der Kulturguppe Industrie- und Mostobst (NC 829) auch Aronia, Holunder und Sanddorn förderfähig sind.
  • Sämtliche Flächenangaben sind künftig – wie im GA – mit vier Nachkommastellen anzugeben, beispielsweise 0,1532 ha.
Nicht versicherungspflichtige Flächen
Die Angabe der nicht versicherungspflichtigen Flächen, das heißt Anbauflächen mit fest installierten technischen Schutzeinrichtungen gegen die Risiken Starkfrost, Sturm und/oder Starkregen, wie beispielsweise Frostschutzberegnungen, Heizdrähte, Folientunnel sowie Junganlagen bei Wein im ersten Standjahr, erfolgt im Antragsverfahren 2021/2022 differenziert nach Kulturgruppen. Alle anderen Anbauflächen einer Kulturgruppe fallen unter die im Programm vorgeschriebene Versicherungspflicht.
Für die Förderung von Versicherungsprämien im Obst- und Weinbau sind exakte Flächenangaben von entscheidender Bedeutung. Die Antragsteller sind verpflichtet, korrekte Flächenangaben zu machen und eintretende Änderungen der Bewilligungsbehörde sofort mitzuteilen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass beantragte Fläche und versicherte Fläche – unter Anrechnung der nicht versicherungspflichtigen Flächen – übereinstimmen.

Erst Förderantrag stellen, dann Versicherungsvertrag abschließen
Der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zu Versicherungsprämien ist stets vor der Unterzeichnung des Versicherungsvertrages zu stellen. Nur bei mehrjährigen Verträgen kann ab dem zweiten Jahr davon abgewichen werden. Werden Flächen hinzugepachtet, so ist vor der Änderung des Versicherungsvertrages der Förderantrag zu stellen. Aus beihilferechtlichen Gründen ist es nicht möglich, bereits bestehende Versicherungsverträge in das Förderprogramm aufzunehmen.
Formular im Internet
Der Förderantrag steht ab dem 29. November 2021 unter der Adresse https://foerderung.landwirtschaft-bw.de > Foerderwegweiser > Foerderung+Versicherungspraemien+im+Obst-+und+Weinbau zum Download zur Verfügung. Unter diesem Link finden Sie auch ein Merkblatt, Ausfüllhinweise und die Verwaltungsvorschrift Ertragsversicherung Obst- und Weinbau.
Das Antragsformular Ertragsversicherung Obst- und Weinbau für das Jahr 2022 ist als am Computer ausfüllbares PDF-Formular angelegt. Integrierte Prüffunktionen erleichtern das Ausfüllen und geben den Antragstellern Hinweise, wenn zum Beispiel ein Pflichtfeld nicht oder unvollständig ausgefüllt wurde. Das Antragsformular muss nach dem Ausfüllen ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben und dann an die Bewilligungsbehörde (MLR) gesendet werden.