Fördergebiet Wolfsprävention Schwarzwald ausgewiesen
Darüber hinaus umfasst das neue Fördergebiet alle Städte und Gemeinden, die sich im Naturraum Schwarzwald befinden. Abweichend von diesem Grundsatz wird das Gebiet durch die klar erkennbaren Landmarken der B3 im Westen, der A81 im Osten und der A8 im Norden begrenzt. Daraus ergibt sich ein etwa 8800 Quadratkilometer großes Gebiet (siehe Karte mit Liste der betroffenen Städte und Gemeinden).
Nachdem sich im Frühjahr 2018 der Wolfsrüde GW852m im Nordschwarzwald angesiedelt hatte, wurde dort ein Fördergebiet Wolfsprävention ausgewiesen, das nun durch das neue Fördergebiet ersetzt und teilweise modifiziert wird. Die dort bereits geförderten Herdenschutzmaßnahmen, die jetzt außerhalb des neuen Fördergebiets liegen, genießen Bestandsschutz.
Wie schon bei der Ausweisung des Fördergebiets im Nordschwarzwald gilt auch in den neu hinzugekommenen Bereichen zunächst eine Übergangsfrist von einem Jahr. Die betroffenen Halter von Schafen, Ziegen und Gehegewild haben also bis Ende Juli 2021 Zeit, ihre Weiden vor einem Wolfsübergriff zu sichern. Das gilt auch für Nutztierhalter, die eine Förderung zum Schutz von Kälbern oder Fohlen auf Teilflächen ihres Betriebs in Anspruch genommen haben. Bis diese Frist abgelaufen ist, werden im neuen Bereich des Gebiets von einem Wolf verursachte Schäden oder Risse an Nutztieren auch dann entschädigt, wenn ein wolfsabweisender Grundschutz nicht vorhanden war. In den Gebieten des bisherigen Fördergebiets Nordschwarzwald ist diese Frist bereits abgelaufen.
- Weidezaungerät: mindestens 4000 Volt bei 500 Ohm; Impulsenergie mindestens 1 Joule; mit oder ohne Solar; Zubehör (Grundausstattung)
- Erdung: dauerhaft installierte Erdungssysteme; verzinktes, mobiles oder stationäres Erdungsmaterial samt Zubehör; erdungsverbesserndes Füllmaterial; zusätzliche Bodenlitze (Erdung)
- Übersprungsicherung: Flatterband, Breitbandlitze oder Drahtlitze; mobile oder feste Zaunpfosten sowie Zubehör.
Für den Schutz von Schafen und Ziegen werden zusätzlich folgende Materialien gefördert:
- Elektrifizierte Weidenetze: mindestens 90 cm und höchstens 140 cm hoch – empfohlen werden 105 bis 120 cm; höchstens 20 cm Bodenabstand der unteren stromführenden Litze; mit oder ohne Erdleiter sowie wahlweise als Plus-Minus-Netz; Zubehör
- Stromführender Litzenzaun: mobil oder festinstalliert mit mindestens vier – besser fünf – stromführenden Litzen auf der Höhe von 20, 40, 60 und 90 cm – die fünfte Litze auf 120 cm; ausreichend lange Pfosten für die optionale fünfte Litze; Zubehör.
Darüber hinaus werden ab einer Herdengröße von 100 Schafen oder Ziegen Herdenschutzhunde mit einer Pauschale von jährlich 1920 Euro je Hund gefördert. Grundsätzlich sind mindestens zwei Herdenschutzhunde gleichzeitig in einer Herde zu halten. Ab 200 Schafen oder Ziegen kann für jeweils weitere 100 Tiere ein weiterer Herdenschutzhund gefördert werden bis zu einer Obergrenze von maximal sechs Hunden je Betrieb. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sind die unteren Naturschutz- und Landwirtschaftsbehörden zuständig.
Weitere Tipps zum Schutz von Weidetieren vor dem Wolf gibt es hier. Auch das Umweltministerium gibt unter auf seiner Internetseite Empfehlungen.