Betrieb und Wirtschaft | 27. April 2020

Fragen und Antworten zu Maskenpflicht

Von Michael Nödl
Ab heute gilt in Baden-Württemberg Maskenpflicht. Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen, in Läden und Einkaufszentren eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Beim Einkaufen muss künftig eine Art von Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.
 

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema sind für Baden-Württemberg hier zusammengestellt. Hier finden Sie nicht nur zur neuen Maskenpflicht, sondern zu vielen anderen Fragen rund um Einschränkungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Coronapandemie Antworten in übersichtlicher Form zusammengestellt. Auszugsweise weisen wir auf folgende Fragen hin:

Was ist unter einer Alltagsmaske zu verstehen?

Alltagsmasken sind nicht zertifizierte, insbesondere selbstgemachte Masken aller Art, die Mund und Nase vollständig und sicher abdecken. Daneben gibt es auch zertifizierte Mund-Nasen-Schutz- (MNS)- und Filtering Face Piece (FFP)-Masken, die ebenfalls genutzt werden können. Sie werden allerdings derzeit vorrangig im Gesundheitsbereich benötigt und es wird darum gebeten, diese nicht in größeren Mengen zu nutzen.

Muss man in der Bank oder Postfiliale eine Maske tragen?

Nur, wenn dort auch der Verkauf von Produkten im Sinne eines Ladengeschäftes stattfindet, wie etwa regelmäßig in Postfilialen.

Muss man am Arbeitsplatz eine Maske tragen? Wenn ja, bei welchen Tätigkeiten/Berufen?

Eine Maskenpflicht nach der Corona-Verordnung gibt es nur für Verkaufsräume von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren. Ungeachtet dessen ist zu empfehlen, Masken überall dort zu tragen, wo der Sicherheitsabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
Davon unberührt bleiben die Anforderungen des Arbeitsschutzes.