Waldwirtschaft | 18. Februar 2014

Enges Pflichtenkorsett für Waldbesitzer

Von Stefan Laur, FA Ravensburg
Verkehrssicherung ist für Waldbesitzer ein wichtiger Begriff. Denn nicht nur bei der Holzernte, sondern auch bei stehenden Bäumen besteht für Waldbauern die Pflicht zur Verkehrssicherung. Doch was bedeutet das im Einzelnen?
Den Waldbauern ist dringend anzuraten, genau darauf zu achten, was sie im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht zu tun haben.
In deutschen Wäldern gilt das „Allgemeine Betretensrecht”. Das heißt: Jedermann darf sich zum Zwecke der Erholung im Wald aufhalten (Paragraf 14 BWaldG). Zum Schutz des Eigentümers bei solch weitreichenden Rechten Dritter führt der Gesetzgeber im gleichen Paragrafen auf, dass im Wald das Betreten grundsätzlich auf eigene Gefahr erfolgt. Trotzdem verbleibt dem Waldbesitzer nicht nur bei Gefahren, die durch die Holzernte entstehen, sondern auch bei Gefahren, die von seinen stehenden Bäumen ausgehen, an manchen Orten seines Waldes eine Verkehrssicherungspflicht.

Was gilt aber nun konkret im Waldbestand?
Jeder, der sich im Wald aufhält, ist dort auf eigenes Risiko. Der Waldbesitzer hat im Bestand keinerlei Notwendigkeit, absterbende Bäume zum Schutz der eventuell sich dort aufhaltenden Pilzsucher zu fällen. Hier gibt es keine Pflicht zur Kontrolle oder zur Abwehr von Gefahren.

Was gilt entlang von Waldwegen?
Auch entlang von Waldwegen gibt es zunächst einmal keine Pflicht des Waldbesitzers zur Kontrolle, weil auch hier das Betreten auf eigene Gefahr erfolgt. Dies betrifft sogar ausgeschilderte Rad- oder Wanderwege im Wald. Es gibt an Waldwegen allerdings in Extremsituationen eine Verpflichtung des Waldbesitzers zur Gefahrenabwehr. Ganz offensichtliche und besonders starke Gefahren (sogenannte „Megagefahren”) muss der Waldbesitzer ab dem Zeitpunkt der Kenntnis beseitigen. Dies wäre zum Beispiel ein über den Weg hängender Baum mit angeschobener Wurzel. Wenn für jeden erkennbar ist, dass ein geschädigter Baum demnächst auf den Weg stürzen wird, muss er zur Beseitigung der Gefahr gefällt werden (oder als Sofortmaßnahme der Weg gesperrt werden).

Was gilt an öffentlichen Straßen und Bahnlinien?
Von Wald entlang öffentlicher Straßen kann eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer ausgehen. Auf öffentlichen Straßen muss sich ein Verkehrsteilnehmer darauf verlassen können, dass hier Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden. Dies verpflichtet den Eigentümer des angrenzenden Waldbestandes, seine Waldbäume, die den Straßenverkehr gefährden könnten, regelmäßig zu kontrollieren und Gefahren umgehend zu beseitigen. Betroffen sind alle Bäume im Abstand einer Baumlänge von der Straße.
Bei Risikobeständen alle sechs Monate
Der erforderliche Turnus der Kontrollen ist dabei gesetzlich nicht definiert. Bei gesunden, nicht vorgeschädigten Beständen soll nach gängiger Meinung eine Regelkontrolle mindestens alle 18 Monate stattfinden. Vorgeschädigte oder Risikobestände sollten alle sechs Monate kontrolliert werden. Vorteil bei diesem Turnus: Man kann Laubbäume einmal belaubt und das nächste Mal im unbelaubten Zustand begutachten. Zusatzkontrollen sind erforderlich nach extremen Witterungsereignissen, beispielsweise nach Stürmen ab Windstärke 11.
Bei der Sichtkontrolle müssen die Bäume von mehreren Seiten betrachtet und auf Standsicherheit sowie auf die Gefahr abbrechender Äste hin begutachtet werden. Anzeichen für eine Schädigung sind zum Beispiel:
  •  Pilzbefall am Stamm oder am Wurzelanlauf,
  • Druckzwiesel,
  •  Totäste, welkes Laub,
  •  bauchiger Stammfuß,
  •  Hohlstellen (Klopfprobe mit einem Hammer) und
  • Spechtlöcher.
Bei solch einem Pilzbefall am Stamm sollten bei Privatwaldbesitzern alle Alarmglocken schrillen – steht so ein Baum an Straßen oder Bahnlinien, muss man umgehend reagieren.
Die Kontrolle sollte unbedingt dokumentiert werden – am besten in einem Kontrollbuch. Festgehalten werden müssen dabei Ort, Datum und Ergebnis der Kontrolle und bei Feststellung einer Gefahr auch der Vermerk, wann die Gefahr beseitigt worden ist.
Eine besondere Verkehrssicherungspflicht besteht für den Waldbesitzer auch an Erholungseinrichtungen, etwa an Bänken. Hier muss außer den umstehenden Bäumen auch die technische Beschaffenheit dieser Einrichtung in kürzerem Abstand (mehrmals jährlich) kontrolliert/dokumentiert werden.
Trotz aller Vorsichts- und Kontrollmaßnahmen verbleibt im Bereich der Verkehrssicherung ein „Restrisiko” beim Waldbesitzer. Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung ist daher sehr zu empfehlen.
 
Nähere Infos
Mehr Informationen zum Thema Verkehrssicherung  finden Sie im AID-Heft „Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer”. Es ist  für 4,50 Euro beim AID-Infodienst, Heilsbachstraße 16, 53123 Bonn, Telefon 0228/84990 oder unter www.aid.de erhältlich.