Nach Anlaufen der Auszahlung der Anpassungsbeihilfe für energieintensive landwirtschaftliche Betriebe ist nun auch der Weg für den zweiten Baustein des insgesamt 180 Millionen Euro umfassenden Hilfspakets frei. Für dieses „Kleinbeihilfeprogramm” ist allerdings ein Antrag notwendig.
Die Kleinbeihilfe sollen diejenigen in Anspruch nehmen können, für die die bereits begonnene Anpassungsbeihilfe nicht greift.
Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium am Montag dieser Woche mitteilte, wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) alle berechtigten Betriebe anschreiben und informieren, wie und wo die sogenannte Kleinbeihilfe beantragt werden kann.
Antragszeitraum 1. bis 31. Oktober
Die Kleinbeihilfe sollen die Betriebe in Anspruch nehmen können, für die die bereits begonnene Anpassungsbeihilfe nicht greift. Anders als die Anpassungsbeihilfe muss die Kleinbeihilfe bei der BLE beantragt werden, die auch die Auszahlung vornimmt. Anträge können in der Zeit vom 1. bis zum 31. Oktober gestellt werden. Für diese Maßnahme stehen rund 45 Millionen (Mio.) Euro zur Verfügung. „Die Auswirkungen von Putins Angriff gegen die Ukraine und seinem damit verbundenen Energiekrieg spüren auch unsere Landwirtinnen und Landwirte in Deutschland. Nach fast 135Mio. Euro im ersten Schritt haben wir für das Kleinbeihilfeprogramm rund 45 Mio Euro, um Kostensteigerungen abzumildern”, erklärte Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir. Damit niemand durchs Netz falle, würden alle berechtigten Betriebe angeschrieben. Damit wolle man verhindern, „dass jemand vor lauter Herausforderungen nichts von unserem Programm mitbekommt und eine Frist verpasst”. Die Zeit sei auch so schon herausfordernd genug.
Wie bei der Anpassungsbeihilfe sind auch im Kleinbeihilfeprogramm Betriebe aus den Sektoren Freilandgemüsebau und Obstbau, Weinbau und Hopfen sowie Hühner-, Puten-, Enten- und Gänsemastbetriebe und Betriebe mit Sauenhaltung, Ferkelaufzucht und Schweinemast anspruchsberechtigt. Zusätzlich ist im Kleinbeihilfeprogramm der Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion einbezogen.
Wer dafür infrage kommt
Von der Kleinbeihilfe profitieren nur
diejenigen Betriebszweige, für die die Anpassungsbeihilfe nicht in
Betracht kommt. Dies betrifft neben dem Obst- und Gemüsebau mit
geschützter Produktion insbesondere Tierhaltungsbetriebe, die keine
Flächen haben, sogenannte Kleinerzeuger sowie Betriebe bis
ausschließlich 10 ha Ackerfläche. Die individuelle Beihilfe richtet sich
nach den Flächen- oder Tierzahlen eines Betriebs. Damit möglichst viele
Höfe profitieren können, ist auch die Kleinbeihilfe auf 15.000 Euro pro
Unternehmen begrenzt. Angelaufen ist vergangene Woche die Auszahlung
der Anpassungsbeihilfe an rund 42.000 Betriebe. Davon erhalten rund 3.800
Unternehmen den Höchstbetrag von 15.000 Euro. Rund 43 Prozent der
Gesamtmittel von 135 Mio. Euro entfallen auf Betriebe mit Sauenhaltung.
Dahinter folgen mit jeweils knapp 10 Prozent die Schweinemast, die
Hähnchenmast und der Industriegemüsebau.
Der Aufteilung auf die
einzelnen Sektoren liegen Berechnungen zugrunde, die das Thünen-Institut
zu den Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten infolge des
Ukraine-Krieges vorgenommen hat. Özdemir hob die einfache Auszahlung
durch die Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(SVLFG) hervor: Die Landwirte bekämen das Geld ganz unbürokratisch,
„ohne lästigen Papierkram oder Antragsverfahren”.