Politik | 30. April 2020

Wer die Regeln nicht einhält, riskiert Bußgelder

Von Michael Nödl
Auch BLHV und Landwirtschaftlicher Arbeitgeberverband für Südbaden weisen darauf hin, dass die Regelungen zum Infektionsschutz für Saisonarbeiter zwingend einzuhalten sind.
Erntehelfer aus dem Ausland müssen nach der Einreise und noch vor Beginn der Beschäftigung bei der Ortspolizeibehörde gemeldet werden. Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht kann ein Bußgeld von 5000 Euro bis zu 25000 Euro zur Folge haben.
Leider wurde in den vergangenen Tagen von verschiedenen Fälle berichtet, in denen die vorgegebenen und notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen in landwirtschaftlichen Betrieben nicht eingehalten werden. Diese Betriebe gefährden nicht nur die Ausnahmeregelung für die Einreise von ausländischen Saisonkräften, sondern auch die Gesundheit der Erntehelfer und weiterer Mitarbeiter der Betriebe sowie deren Angehörige.
Die Einreise osteuropäischer Saisonkräfte wurde von den zuständigen Bundesministerien nur bei Einhaltung besonderer Infektionsschutzregelungen gestattet. BLHV und Landwirtschaftlicher Arbeitgeberverband für Südbaden weisen deshalb erneut darauf hin, dass diese Regelungen zwingend einzuhalten sind.
Das gilt insbesondere für die Einhaltung der 14-tägigen faktischen Quarantäne nach Einreise. Diese ist sowohl nach dem Konzeptpapier BMI/BMEL verpflichtend als auch seit dem 10. April 2020 durch die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus. Danach müssen Personen, die nach Baden-Württemberg einreisen, sich unverzüglich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in häusliche Quarantäne begeben und dürfen dort auch keinen Besuch empfangen.
Ausnahmen gelten für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen. Aber nur, wenn der Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Unterkunft und Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe trifft, die mit einer strikten häuslichen Quarantäne vergleichbar sind. Die Unterkunft darf nur zum Arbeiten verlassen werden.
Der Arbeitgeber ist nach diesen neuen Verordnungen zudem verpflichtet, den Arbeitnehmer nach der Einreise und noch vor Beginn der Beschäftigung bei der Ortspolizeibehörde zu melden. Dieser obliegt die Überwachung der Einhaltung der Quarantäne. Ein Verstoß gegen diese Anmeldepflicht kann ein Bußgeld von 5000 Euro bis zu 25000 Euro zur Folge haben.
Die zuständigen Behörden beklagen jedoch, dass viele Betriebe die Quarantänezeiten für neu eingereiste Saisonkräfte nicht anmelden. Auch dies ist bereits in den Fokus der Medien und der Politiker gerückt, die die Aufhebung des Einreiseverbots für Erntehelfer von Beginn an für unverantwortlich hielten.
Die Einhaltung der bestehenden Regelungen zum Infektionsschutz ist von elementarer Wichtigkeit. Bei diesen Regelungen handelt es sich nicht um bloße "bürokratische" Vorgaben. Sondern es geht um den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter und der Familien. Jeder Betriebsleiter übernimmt mit der Einreise der Saisonkräfte insbesondere in der derzeitigen Corona-Situation eine große Verantwortung. Für sozialversicherungsfrei Beschäftigte wird den Betrieben zudem der Abschluss einer privaten Erntehelferversicherung dringend angeraten.