Ein Drittel der Langholztransporte ist zukünftig unzulässig
Während nach alter Auslegung für die Erteilung einer Dauerausnahmegenehmigung die zulässige Gesamtfahrzeuglänge maximal 27 Meter betragen durfte, liegt die neue Gesamtlänge bei höchstens 25 Metern. Ausnahmen sind nur noch bei Lkw mit vorn überragendem Ladekran möglich.
Die Folgen sind gravierend: Gerade der Privatwald in Süddeutschland verkauft in der Regel Nadelholz mit Stammlängen von mehr als 20 Metern. Für ihn bedeuten die neuen Regelungen eine geringere Stammholzausbeute und damit Ertragseinbußen. Auch die Sägeindustrie ist betroffen: Viele kleine und mittelgroße Nadelholzsäger haben sich auf die besonders ressourceneffiziente und wertoptimierte Nutzung von gerade diesen Längen spezialisiert und fertigen daraus zum Beispiel spezielle Bauprodukte.
Eine Befragung der Arbeitsgemeinschaft Rohholzverbraucher e.V. (AGR) ergab, dass deutschlandweit ungefähr 30 Prozent der Langholztransporte mit mehr als 20 Meter langen Stämmen durchgeführt werden – siehe Balkendiagramm.
Da die entsprechenden Ausnahmegenehmigungen an die Speditionsunternehmen für drei Jahre ausgestellt werden, wirken sich die neuen Regelungen erst zeitlich versetzt aus. ForstBW, der Staatsforstbetrieb Baden-Württemberg, kündigte bereits an, spätestens ab Juli 2018 im Verkauf nur noch Stammlängen von maximal 19,5 Metern anzubieten. Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg plant eine Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2019. Bis dahin sollen noch Dauerfahrgenehmigungen erstellt werden dürfen, die weiterhin drei Jahre gültig sind.
Die Plattform Forst & Holz, das Bündnis der Forst- und Holzwirtschaft, hat im November ein entsprechendes Positionspapier verabschiedet, das den Erhalt von Dauerfahrgenehmigungen im Langholztransport für Fahrzeuge von bis zu 27 Metern Gesamtlänge fordert.