Düngeverordnung – das gilt seit 1. Mai
Die Bundesregierung erarbeitet derzeit unter Beteiligung der Länder und Mitwirkung des Landes Baden-Württemberg eine Verwaltungsvorschrift zur bundeseinheitlichen Ausweisung und zur Binnendifferenzierung der künftigen roten und grünen Gebiete. Diese Verwaltungsvorschrift ist dann durch die Länder rechtlich umzusetzen. Ausgangsbasis ist die aufgrund der Aktualisierung der Bestandsaufnahme der Wasserrahmenrichtlinie sowie der Neuabgrenzung der Grundwasserkörper von neun auf rund sechs Prozent der Landesfläche reduzierte Fläche der Grundwasserkörper im schlechten Zustand. Die Landesverordnung VO-DüVGebiete Baden-Württemberg wird zur Ausweisung der zukünftigen Nitratgebiete nach § 13a DüV und gegebenenfalls Phosphatgebiete entsprechend geändert. Zur genauen Lage der roten Gebiete in Baden-Württemberg sind derzeit nur vorläufige Aussagen möglich.
- Düngebedarfsermittlung
Die erhöhten Mindestwirksamkeiten leiten sich aus der verpflichtend anzuwendenden emissionsarmen bodennahen Ausbringungstechnik ab, was zu geringeren Verlusten führt. Die höheren Anrechnungsraten gelten ab 2025 auch für Grünland. Relevant wird die erhöhte Mindestwirksamkeit spätestens bei einer anstehenden Düngung von Zweit- oder Zwischenfrüchten und bei der Herbstdüngung. Bei der Herbstdüngung zu Winterraps und Wintergerste ist zudem zu beachten, dass die im Herbst aufgebrachten Düngermengen mit dem verfügbaren Anteil auf den Düngebedarf für das folgende Vegetationsjahr anzurechnen sind.
Die bisher geltende Ausnahmeregelung für bestimmte Betriebe unter 15 ha, die keine Düngebedarfsermittlung und keine Aufzeichnungen erstellen müssen, bleiben unverändert bestehen.
- Aufzeichnungspflichten und Nährstoffvergleich
Die Aufzeichnungen können formlos erfolgen. Hilfsmittel und EDV-Unterstützung sind in Arbeit und werden zur Verfügung gestellt.
- Betriebliche Stickstoff-Obergrenze von 170 kg N/ha/ Jahr für organische Dünger
- Erweiterte Regelungen zu Gewässerabständen auf geneigten Flächen
Die Auflagen für bestelltes Ackerland gelten für Flächen ab zehn Prozent Hangneigung zum Gewässer bereits seit 2017, neu hinzugekommen ist die maximale Einzelgabe von 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar. Auf Ackerflächen, die eine Hangneigung ab 15 Prozent aufweisen und die unbestellt sind oder keinen hinreichenden Pflanzenbestand aufweisen, muss der Dünger auf der gesamten Ackerfläche des Schlages sofort eingearbeitet werden.
- Sperrzeiten
- Untersuchung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen
- Untersuchung des verfügbaren Stickstoffs im Boden oder abgesenkter Kontrollwert. Letzterer ist entfallen.
- Geringere Grenze für die Ausnahme zur Erstellung der Düngebedarfsermittlung und der Aufzeichnungen.
Weggefallen ist mit der Streichung des Nährstoffvergleichs auch die generelle Ausnahme von zusätzlichen Maßnahmen in den roten Gebieten für Betriebe, die einen Kontrollwert bis 35 kg N/ha aufweisen. Dies bedeutet, dass Betriebe, die in diesem Jahr noch Wirtschaftsdünger ausbringen, ein Untersuchungsergebnis für Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände vorweisen können müssen, das nicht älter als ein Jahr ist. Das heißt, die gegebenenfalls notwendige Untersuchung des Wirtschaftsdüngers ist vor der nächsten Düngemaßnahme durchzuführen. Dies gilt dann auch für Betriebe ab 10 ha LN. Diese müssen auch die neuen Aufzeichnungen der verabreichten Düngung durchführen.
- Bei Wintergerste und Winterraps ist die Menge an verfügbarem Stickstoff, die im Herbst 2020 aufgebracht wurde, bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen.
- Stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel dürfen nicht mehr auf gefrorenen Boden aufgebracht werden.
- Alle Düngebedarfsermittlungen müssen bis zum 31. März des Folgejahres zu einem gesamtbetrieblichen Düngebedarf zusammengefasst werden. Dies gilt auch für die während eines Jahres aufgebrachten Düngermengen, die zu einem gesamtbetrieblichen Nährstoffeinsatz zusammengefasst werden. Die Ausnahmen für Betriebe und Flächen bleiben unverändert wie beim Nährstoffvergleich: maximal 15 ha LN, maximal zwei ha Gemüse, Wein etc., maximal 750 kg N aus Wirtschaftsdüngern und keine Aufnahme von Wirtschaftsdünger.
- Bei der Berechnung der betrieblichen Obergrenze von 170 kg/ha Gesamtstickstoff für organische Düngemittel dürfen Flächen mit Düngeverboten oder Düngebeschränkungen nicht oder nur bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung berücksichtigt werden. Dies betrifft beispielsweise Extensivierungsflächen, Vertragsnaturschutzflächen und Gewässerrandstreifen.
1. Verringerung des Düngebedarfs (schlagbezogene N-Obergrenze) um 20 Prozent im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet. Gegebenenfalls gibt es Ausnahmen für Dauergrünland unter bestimmten Bedingungen durch Länderverordnungen.
2. Schlagbezogene Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N je Hektar anstatt betriebsbezogen.
Ausnahmen zu Nummern 1 und 2: Betriebe, die auf den Flächen in den ausgewiesenen roten Gebieten im Durchschnitt nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen.
3. Verbot der Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln im Herbst zu Winterraps und Wintergerste sowie zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung.
Ausnahmen:
Winterraps, wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der verfügbare Stickstoffgehalt im Boden unter 45 kg N/ha liegt.
Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost bis zu 120 kg Gesamtstickstoff je Hektar zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung.
Für 2021 kann einmalig eine Ausnahme beantragt werden, sofern ein Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen auf Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten gestellt wurde, die Errichtung oder Erweiterung noch nicht abgeschlossen werden konnte und der Betriebsinhaber dies nicht zu vertreten hat. Für diese Betriebe kann zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, die bis zum 1. September ausgesät werden, eine Düngung bis 1. Oktober 2021 genehmigt werden.
4. Eine Stickstoffdüngung zu Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar ist nur zulässig, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde – verpflichtender Zwischenfruchtanbau oder Begrünung vor Sommerungen.
5. Verlängerung der Sperrzeit für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutter – Aussaat bis 15. Mai – um vier Wochen auf vier Monate vom 1. Oktober bis 31. Januar – derzeit 1. November bis 31. Januar.
6. Verlängerung der Sperrzeit für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost auf drei Monate vom 1. November bis 31. Januar – derzeit 15. Dezember bis 15. Januar.
7. Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel wie Gülle, Jauche, Gärrückstände etc. auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutter – Aussaat bis 15. Mai – im Herbst ab 1. September bis Beginn der Sperrzeit auf 60 kg Gesamtstickstoff/ha.
In den neu ausgewiesenen Gebieten gelten ab 2021 die neuen bundeseinheitlichen Maßnahmen und weiterhin landesspezifische Maßnahmen.